Bundesgerichtshof: Zur Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

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Bundesgerichtshof: Zur Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

Mit Beschluss vom 20.12.2007 hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Az. 11 W 58/07) entschieden, dass ein Internet-Anschlussinhaber ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte grundsätzlich nicht für durch Familienangehörige oder Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen haftet. Das OLG Frankfurt führt in seiner Entscheidung an, dass den Anschlussinhaber Überwachungs- u. Instruktionspflichten nur dann treffen sollen, wenn er damit rechnen muss, dass der Nutzer eine Rechtsverletzung begehen könnte.

Der Bundesgerichtshof geht in einer aktuellen Entscheidung zur Haftung des Inhabers eines eBay Accounts deutlich weiter. In dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte."

Quelle: Urteil des BGH vom 11.3.2009 – Az. : I ZR 114/06

Die Entscheidungsgründe sind äußerst lesenswert:

„In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online geführten Kontos die für dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten überlässt oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermöglicht, für die von dem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsätzen haftet (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612; LG Bonn CR 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179; LG Aachen CR 2007, 605 f.; AG Wiesloch CR 2008, 600, 601 = K&R 2008, 550 = MMR 2008, 626; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 172 Rdn. 18; Spindler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 164 BGB Rdn. 8 ff.; Mankowski, CR 2007, 606 f.; Werner, K&R 2008, 554 f.; Herresthal, K&R 2008, 705, 706 ff.). Eine Haftung des Kontoinhabers soll insbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten nicht zumindest hätte erkennen müssen (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612), der Geschäftsgegner von einem Eigengeschäft des Handelnden ausgeht (Werner, K&R 2008, 554, 555) oder den Missbrauch kennt oder fahrlässig nicht erkennt (Herresthal, K&R 2008, 705, 709).

Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des Kontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen Dritten erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftsgegners schutzwürdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des Geschäftsgegners der Geschäftsherr ist.

Für eine entsprechende Interessenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) Haftung für die Verletzung der den Klägerinnen nach deren Vortrag zustehenden Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss hält, grundsätzlich nicht auf ein gegenüber dem Schutz der in Rede stehenden Rechtsgüter vorrangiges Interesse berufen kann…"

Bemerkenswert ist, dass die Karlsruher Richter mit diesem Urteil für den Rechtsverkehr auf eBay einen selbständigen Zurechnungsgrund konstituieren. Das Gericht begründet die Haftungszurechnung insbesondere damit, dass derjenige, welcher seine eBay Kontaktdaten nicht unter Verschluss hält, die Gefahr schafft, dass für den Geschäftsverkehr darüber Unklarheiten entstehen können, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto (Account) bei eBay handelt und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgeschäftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt werden.

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