Das Widerrufsrecht bei Internetauktionen

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Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften soll den Verbraucher schützen, da sowohl der Vertragspartner als auch das Produkt für ihn quasi unsichtbar sind. So wundert es nicht, dass der fürs Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits im Jahr 2004 entschieden hat, dass Verbrauchern, die im Rahmen so genannter Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ebenfalls ein Widerrufsrecht zustehen soll. Nach der Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 BGB besteht das grundsätzlich befristete Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen

  1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

  2. zur Lieferung von Audio– oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

  3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten,

  4. zur Erbringung von Wett – und Lotteriedienstleistungen oder

  5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden.

Im Vordergrund der oben genannten Entscheidung stand die Frage, ob das Widerrufsrecht bei Internet–Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Internetauktion bei eBay den Bestand eines Widerrufsrechts mit folgender Begründung bejaht: Aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses liege nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei. Der Kaufvertrag kommt bei eBay nämlich nicht durch Zuschlag sondern durch verbindliches Verkaufsangebot und Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers zu Stande. Im Endeffekt hat diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer weitgehend klaren Rechtslage bei eBay Auktionen geführt. Dementsprechend lautet der Slogan bei eBay auch „Drei, zwei, eins... meins." und nicht zum ersten, zum zweiten und.. .!

Im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht treten allerdings regelmäßig Fragen hinsichtlich der Fristen– und Kostenregelung auf. Auch weiß der Käufer häufig nicht, ob ein Widerrufsrecht überhaupt besteht, wenn nämlich nicht erkennbar ist, ob der Kaufvertrag mit einem Unternehmer geschlossen wird.

Unternehmereigenschaft

Für den Käufer ist die Unternehmereigenschaft des Verkäufers insofern problematisch, als ihm nach § 355 BGB kein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Verkäufer ebenfalls Verbraucher ist. Der Nachweis der Unternehmereigenschaft gestaltet sich vor allem dann schwierig, wenn der Verkäufer den ihm obliegenden Informationspflichten nicht nachkommt. Ob der Verkäufer als Unternehmer nach § 14 BGB zu qualifizieren ist hängt maßgeblich vom gesamten Erscheinungsbild seines Internetauftrittes ab. Als Abgrenzungskriterium kann zunächst wohl die Unterscheidung des Warenangebot in „Neu" und „Gebrauchtwaren" herangezogen werden. Neuwaren werden typischerweise nicht von Verbrauchern angeboten, da diese nicht über die erforderlichen Bezugswege zu Herstellern und Großhändlern verfügen.

Auch lässt die Bezeichnung als so genannter „Powerseller" stark auf eine Unternehmereigenschaft schließen. Weitere Anhaltspunkte für die Einordnung als Unternehmer sind die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Markt und selbstverständlich auch die Anzahl der getätigten Verkäufe.

Die Widerrufsfrist bei Belehrung nach Vertragsschluss: 1 Monat

Laut gesetzlicher Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts grundsätzlich zwei Wochen. Allerdings beträgt die Frist abweichend von dieser generellen Regelung einen Monat, sofern die erforderliche Widerrufsbelehrung dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird. Bei eBay Auktionen besteht zwar in der Regel für die Bieter schon vor Vertragsschluss die Möglichkeit offen, sich über „Klicks" auf entsprechende Informationsseiten über das Widerrufsrecht zu informieren. Die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts würde somit zwei Wochen betragen.

Zu beachten ist jedoch, dass das Gesetz in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich eine Belehrung in Textform nach § 126 b BGB voraussetzt. In § 126 b BGB wird die Textform dahingehend konkretisiert, dass die Belehrung zur dauerhaften Wiedergabe geeignet sein muss. Die Belehrung muss daher so in die Hände des Verbrauchers gelangt sein, dass sie dem Zugriff des Unternehmers entzogen ist und von ihm nicht mehr nachträglich verändert werden kann. Eine zugegangene E–Mail wäre daher ausreichend. Dies bedeutet für die Praxis, dass das Bereitstellen der Informationen auf der Website den Kriterien der Textform im Sinne des § 126 b nicht entspricht. So hat nun das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 24. 08. 2006 entschieden, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay Geschäften nicht 14 Tage sondern nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt. Die Entscheidung des Gerichts ist damit im Zusammenhang zu sehen, dass Käufer in der Versteigerungspraxis keine E–Mail vor Vertragsschluss zugeschickt bekommen und folglich allenfalls nach Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden. Sollte der Käufer keine den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten, so beginnt der Fristlauf nach § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht zu laufen und das Widerrufsrecht besteht bis zum Erhalt der Belehrung fort.

Kosten bei Ausübung des Widerrufsrechts

Die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe trägt gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 in der Regel der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 € Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Sache nicht der bestellten entspricht. Der Verbraucher hat gezogene Nutzungen herauszugeben oder, wenn dies, wie in der Regel, nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

Zusammenfassung und Ausblick

Der Umstand, dass täglich tausende User Geschäfte über die Website von eBay tätigen, wird weiterhin täglich neue Fragen aufwerfen. Den Unternehmern bleibt insofern nur anzuraten, den ihnen obliegenden Informationspflichten ausreichend nachzukommen, um insoweit Abmahnungen durch Konkurrenten und Streitigkeiten mit Kunden von vornherein zu vermeiden. Die Belehrungsmuster der BGB – InfoV können hierbei als Hilfe herangezogen werden. Für die Käufer gilt weiterhin, sich die Bewertungen des Verkäufers genau anzusehen und die Produktbeschreibungen ausführlichst zu studieren.


Dipl. – Jur. Michael Kohberger
R e c h t s a n w a l t
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