Der Abbruch einer eBay-Auktion bei unverschuldeten Mängeln nach Auktionsbeginn

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LG Bochum urteilt über die Folgen für den Verkäufer bei einer vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion

Keine Schadensersatzpflicht des Verkäufers. Das LG Bochum wies die entsprechende Berufung eines Höchstbietenden zurück, nachdem der Verkäufer die Auktion wegen eines unverschuldeten Mangels nach Auktionsbeginn abgebrochen und der Höchstbietende bereits erstinstanzlich verloren hatte (vgl. LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012, Az. 9 S 166/12).

Der Verkäufer stellte einen gebrauchten Pkw über eBay ein, wobei er zusicherte, dass das Fahrzeug über eine Zentralverriegelung verfüge. Nach Beginn der Auktion stellte er fest, dass die Zentralverriegelung defekt war, weshalb er die Auktion vorzeitig beendete. Der Höchstbietende nahm den Verkäufer daraufhin wegen Schadensersatz in Anspruch.

Das LG Bochum erkannte als Berufungsinstanz dem Höchstbietenden keinen Schadensersatz zu. Ein Verkäufer sei berechtigt, eine eBay-Auktion vorzeitig abzubrechen, wenn sich nach Beginn der Auktion ein Mangel zeigt, den der Verkäufer nicht zu vertreten habe.

Im Grundsatz verfolgt das LG Bochum die verkäuferfreundliche Linie, die der BGH zuvor eingeschlagen hat. Bereits der BGH hatte entschieden, dass der Verkäufer zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2011; Az. VIII ZR 305/10). Der BGH nahm insoweit auf die eBay-AGB Bezug, die eine vorzeitige Beendigung bei Diebstahl ausdrücklich vorsehen.

Nichtsdestotrotz geht das LG Bochum einen Schritt weiter: Während die eBay-ABG eine vorzeitige Beendigung bei Diebstahl ausdrücklich regeln, ist der Fall, dass der Verkäufer nachträglich einen Mangel an der Kaufsache feststellt, in den eBay-AGB nicht geregelt. Das LG Bochum hat die Revision zugelassen.

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