Der Fall Schuhbeck und die Domains

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Habe ich Anspruch auf Herausgabe der Domain, weil ich bekannt bin?

Der Fall:

Alfons Schuhbeck, bekannter Sterne- und Fernsehkoch hat im Jahr 2012 die Herausgabe der Internetadresse www.schuhbeck.com gerichtlich von seinem Namensvetter Sebastian Schuhbeck verlangt. Dieser betreibt auf der Seite eine Informationsseite zum Thema digitaler Religionsunterricht. Da ein Vergleich nicht zustande kam, nahm der bekannte Koch die Klage schließlich zurück.

Die Rechtslage:

In fast allen IP-Rechten heißt es sinngemäß „wer zuerst kommt, malt zuerst“.

So auch im Domainrecht. Wer also die Domain zuerst anmeldet, kann Schutz beanspruchen.

Herr Sebastian Schuhbeck hat ebenso ein Recht auf die Domain, wie Herr Alfons Schuhbeck aufgrund seines bürgerlichen Namens. Ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens steht dem prioritätsälteren Gleichnamigen grundsätzlich nämlich nicht zu, da dem Träger einers bürgerlichen Namens im Regelfall ein berechtigtes Interesse an der Verwendung zusteht.

Eingetragene Wortmarke Schuhbeck:

Nun hat Herr Alfons Schuhbeck aber eine euopäische Wortmarke seit Juli 2009 eingetragen. Kann er damit nicht gegen die Domain vorgehen?

Nein, das kann er nicht. Denn die Domain www.schuhbeck.com wurde früher registriert als die Wortmarke „Schuhbeck“. Zum anderen muss auch Verwechslungsgefahr bestehen. Das gilt zum einen für das Zeichen an sich (hier identisch), zum anderen muss sich die Verwechslungsgefahr aber auch auf die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen beziehen. Eine Verwechslung der Waren bzw. Dienstleistungen wird vorliegend nicht gegeben sein.

Praxishinweis:

Sichern Sie sich ein großes Domainportfolio, so beispielsweise nicht nur die .de –Domain, sondern alle bekannten Endungen sollten mit registriert werden.

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