Die Abmahnung im Internet - Reagieren Sie richtig!

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Die Abmahnung im Internet - Reagieren Sie richtig!

Von Rechtsanwalt Markus Werner

Mit der zunehmenden Verbreitung des Internet hat sich auch vermehrt ein Rechtsinstitut durchgesetzt, welchem dadurch nun zu Unrecht der Makel des Unliebsamen anhaftet: die Abmahnung.

Gleich, ob im Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht, die Abmahnung ist vom Grundsatz her ein für alle Betroffenen günstiger Weg, um Streitigkeiten aus überwiegend den obengenannten Rechtsgebieten außergerichtlich und schnell beizulegen. Allerdings wurde hier der Bogen durch so genannte Massenabmahnungen derart überspannt, dass die Abmahnung vielerorts ins Kreuzfeuer der Kritik geraten ist.

Markus G. Werner
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seit 2005
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Gleichwohl ist es alles andere als ratsam, sich einer Abmahnung und der zumeist geforderten Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne fachkundigen rechtlichen Rat zu widersetzen oder sie gar gänzlich zu ignorieren, da die Kosten eines darauffolgenden streitigen Verfahrens dann deutlich Höher ausfallen können. Wegen der zumeist kurzen Fristen sollten Sie auch umgehend handeln und sich professionelle Hilfe suchen.

Ihr Rechtsanwalt prüft dabei für Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und die Höhe der von den gegnerischen Anwälten eingeforderten Kosten.

Bei einer unberechtigten Abmahnung wird der beauftragte Rechtsbeistand der Abmahnung widersprechen, um ein streitiges Verfahren durch Untätigbleiben zu verhindern. Die Kosten hat in einem solchen Falle die Gegenseite zu tragen.

Hat die rechtliche Überprüfung dagegen ergeben, dass die Abmahnung an Sie berechtigt erfolgte, so wird man Ihnen dazu raten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine solche Unterlassungserklärung sollte sich aus Ihrer Sicht auf alle zukünftigen (also nicht schon erfolgten) Zuwiderhandlungen beziehen und muss von Ihnen ohne Bedingungen, ohne Einschränkungen und unwiderruflich abgegeben werden.

Interessant wird es allerdings auch im Falle einer berechtigten Abmahnung hinsichtlich der Frage der Kosten. Hier gibt es verschiedene Ansatzpunkte:

Die Höhe der geforderten Vertragsstrafe folgt keinen festen Regeln. Ihre Festsetzung folgt vielmehr der überwiegenden Spruchpraxis der Gerichte und den daraus gewonnenen Erfahrungen. Der Wert der üblichen Vertragsstrafen beginnt ungefähr bei 2.500.--€ (z.B. Domainstreitigkeiten), variiert dann im Urheber- und Wettbewerbsrecht oft zwischen 5.000.--€ und 10.000.--€, kann aber bei schweren Verstößen auch deutlich höher angesetzt werden.

Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe bedarf allerdings vorher einer besonders sorgfältigen Prüfung. Stapeln Sie zu tief, dann greift dies gegebenenfalls die Substanz der Unterlassungserklärung mit der Folge an, dass Sie sich dadurch der Gefahr einer gerichtlichen Auseinandersetzung bei einem entsprechend hohen Streitwert aussetzen.

Macht der berechtigt Abmahnende mit seiner Abmahnung gleichzeitig Schadenersatzansprüche geltend, ist die Höhe des geltend gemachten Schadens zu überprüfen. Bei Abmahnungen wegen beispielsweise der widerrechtlichen Veröffentlichung von Kartenmaterial („Stadtplänen“) aus einem Stadtplananbieter ist dies der so genannte Lizenzschaden, den der Abmahnende allerdings konkret nachzuweisen hat.

Ein häufig vielversprechender Weg ist es, die Auseinandersetzung auf die Frage nach den Rechtsanwaltsgebühren, will heißen den eigentlichen „Kosten der Abmahnung“ zu reduzieren.

In diesem Punkt profitiert der Abgemahnte von der noch uneinheitlichen Rechtsprechung. Ein aufsehenerregendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg hat kürzlich (Mai 2005) die notwendigen Rechtsanwaltsgebühren bei serienmäßigen Abmahnungen auf 100.--€ beschränkt. Hier zeigt sich daher zumeist einiger Verhandlungsspielraum, den Ihr Rechtsanwalt häufig ausschöpfen kann.

Markus G. Werner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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