Die "Button-Lösung" - Neue Abmahnwelle für Online-Shops?

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Weitreichende Änderungen im Bestellprozess treten zum 1.8.2012 in Kraft

Zum 1. August 2012 tritt das Gesetz zum Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet in Kraft, die sogenannte "Button-Lösung". Dabei geht es jedoch nicht nur um die Art und Weise der Beschriftung des Bestellbuttons, sondern auch und vor allem um veränderte Informationspflichten. Lässt sich der Button noch relativ einfach umbenennen in z.B. "zahlungspflichtig bestellen" oder "kaufen", so ist die Umsetzung der Informationspflichten äußerst schwierig bis unmöglich. Denn hier müssen künftig unter anderem alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton zur Verfügung gestellt werden. Und nach der Gesetzesbegründung bedeutet dies, Informationen und Button müssen bei normaler Bildschirmauflösung ohne zu scrollen auf derselben Seite zu sehen sein. Schon bei einem normalen PC-Bildschirm dürfte dies bei einem größeren Warenkorb unmöglich sein; bei mobilen Endgeräten erscheint es aussichtslos.

Folgen einer unzureichenden Umsetzung können neben einem fehlenden Vertragsschluss auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sein. Um dies zu vermeiden, sollten Online-Shops unbedingt tätig werden.

Eine Präsentation aller erforderlichen Änderungen sowie weiterer Informationen zu dem Thema finden Sie unter http://marten-recht.de/Kanzlei_Marten/Aktuelles.html. Wir dürfen gespannt sein, was die Rechtsprechung aus den offenen Fragen machen wird.

Leserkommentare
von AK 47 am 08.06.2012 08:52:07# 1
Die Vorgabe, dass alle Informationen über die gekaufte Ware auf einer Seite, ohne zu scrollen, zu sehen sein müssen, ist völlig weltfremd. Ich habe den Verdacht, dass die Leute, die diese Vorgabe festgelegt haben, keinen PC besitzen und das digitale Zeitalter völlig an ihnen vorbei gegangen ist. Anders ist diese Festlegung nicht erklärbar.
    
von Rechtsanwältin Birgit Marten am 08.06.2012 09:32:47# 2
Ich stimme Ihnen zu. zur "Lösung" des Problems werden verschienden Ansätze diskutiert, wie z.B. eine Rückverlinkung zur Artikeldetailseite oder ein Pop-up-Fenster mit den erforderlichen Informationen. Ein anderer Ansatz ist eine sehr restriktive Definition der "wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung". Welcher Weg sich letztlich durchsetzen wird, kann man wohl erst nach den ersten Gerichtsentscheidungen sagen.