Ebay-Gewährleistungsausschluss beim Privaten unwirksam?

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Neue BGH-Entscheidung

Bei der Mängelgewährleistung aus dem Gesetz handelt es sich um die Rechte des Käufers, die diesem bis zu zwei Jahre nach dem Kauf wegen eines Mangels an der Kaufsache bei der Übergabe zustehen.

Bisher nahm man an, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte könne der private Verkäufer ganz ausschließen. Ein solcher Gewährleistungsausschluss musste sich dafür nur aus der Angebotsbeschreibung ergeben. Hierzu genügte bisher der einfache Satz: „sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen". Durch die Abgabe seines Gebots erklärte sich der Bieter mit dem Gewährleistungsausschluss einverstanden und damit war die gesetzliche Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen.

Johanna Feuerhake
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Aktuelle BGH-Entscheidung - Neue Abmahnwelle bei Ebay?

Nach aktueller BGH-Entscheidung (BGH VIII ZR 3 /06) sind die meisten bisherigen Gewährleistungsausschlüsse in den Onlineauktionen z.B. bei Ebay unwirksam. Schließlich ist ein Gewährleistungsausschluss nur wirksam, wenn die Formulierung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Und hier verbirgt sich die neue Falle.

Die Gewährleistungsausschlussklausel wird häufig auch von privaten Verkäufern benutzt und fällt daher unter das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In § 309 Nr. 7 a und b BGB ist geregelt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht ganz und für sonstige Schäden nicht für mehr als leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden darf. Unter Begrenzung versteht der BGH auch eine zeitliche Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Denn zu den Gewährleistungsrechten gehören auch Schadensersatzansprüche. Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn er nicht die Einschränkung enthält, dass für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Gewährleistung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei sonstigen Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eine Frist von zwei Jahren gilt.

Zwar ist die aktuelle Entscheidung für einen Kauf eines Fohlens durch einen Privatmann bei einem Unternehmer getroffen worden, doch es ist anzunehmen, dass die Entscheidung nicht nur für die gewerblichen Anbieter bei Onlineauktionshäusern von Bedeutung sein wird.

Eine weitere Falle ist für private Verkäufer nämlich, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedigungen auch auf private Verkäufer Anwendung finden muss. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht immer nur vom Verwender von Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff BGB. Die Anwendbarkeit ist daher nicht auf Unternehmer begrenzt, sondern die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle die häufiger dieselben Formulierungen nutzen. Dabei ist es egal, ob es sich um private oder gewerbliche Verkäufer handelt.

Die Entscheidung bedeutet auch, dass nun eine weitere große Abmahnwelle bei Ebay anrollen kann. Schließlich wird bereits bei einigen Verkäufen im Monat ein geschäftsmäßiges Handeln und so eine Konkurrenzsituation angenommen. Von der BGH-Entscheidung sind daher praktisch alle Verkäufer betroffen.

Zusätzlich zu den bisherigen Problemen mit der Anbieterkennzeichnung, dem einmonatigen Widerrufsrecht, der Preisangabenverordnung, ect. könnte nun auch wegen des unwirksamen generellen Gewährleistungsausschlusses eine Abmahnung erfolgen.

Neben der Abmahngefahr durch das neue BGH-Urteil für einen unwirksamen Gewährleistungsausschluss für Verkäufer hat dies unangenehme vertragsrechtliche Folgen.

Folgen eines unwirksamen Gewährleistungsausschlusses

Bei einem unwirksamen Gewährleistungsausschluß kann der Käufer noch innerhalb von 24 Monaten auf den Verkäufer zukommen und Gewährleistungsrechte fordern.

Als wichtigster Fall der Mangelhaftigkeit ist beim Kauf gebrauchter Sachen das Fehlen der gewöhnlichen Verwendungseignung und das Abweichen von der üblichen oder der vereinbarten Beschaffenheit zu nennen, § 434 I Satz 1 und 2 Nr. 2 BGB.

Infolge solch eines Mangels ist der Käufer berechtigt, gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB Nachlieferung verlangen. Dies nennt der Volksmund: Umtausch. Das Gesetz meint dabei jedoch nur die gleiche Sache. Der Käufer kann stattdessen auch Nachbesserung (= Reparatur) verlangen. Beim Kauf gebrauchter Sachen, scheidet die Nachlieferung einer mangelfreien Sache in der Regel aus. Auch die in § 437 Nr. 1, 439 I BGB genannten Möglichkeit der Behebung des Mangels, nützt dem Käufer hier meist nichts, da eine Reparatur entweder nicht möglich, oder zumindest wegen des erforderlichen Hin- und Herschickens der Sache mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, so dass sie der Verkäufer nach § 439 III S. 1 BGB verweigern kann.

In diesen Fällen gewinnen die übrigen Mängelrechte an Bedeutung. Hat der Käufer kein Interesse an der mangelhaften Sache, so kann er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären, wenn der Mangel nicht nur unerheblich ist, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB. Die Kaufsache ist dann gegen Zahlung des Kaufpreises zurückzusenden. Die Rücksendekosten kann der Käufer als Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB geltend machen, wenn der Verkäufer die Mangelhaftigkeit zu verschulden hat.

Will der Käufer die mangelhafte Kaufsache dennoch behalten, so kann er um die Differenz zwischen dem Wert der Sache in mangelfreiem und dem Wert der Sache in mangelhaftem Zustand mindern, §§ 437 Nr. 2, 441 BGB.

Bei einem unwirksamen Gewährleistungsausschluss kann der Käufer alle diese Rechte: Nacherfüllung („Umtausch"), Nachbesserung („Reparatur"), Minderung und Schadensersatz 24 Monate beim Verkäufer einfordern. Dies ist besonders für private Verkäufer unangenehm.

Fazit

Sollte man sich entschließen, nennenswerte Verkäufe über ein Onlineauktionshaus vorzunehmen, ist durch die neuen rechtlichen Anforderungen anzuraten, seinen Angebotstext bzw. Auftritt von einem Anwalt überprüfen zu lassen.


cand. jur. Tilmann Fehlig
Rechtsanwältin
Johanna Feuerhake
Rat im Internetrecht:
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