ElitePartner.de - Kündigung per E-Mail wirksam?

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Wer ist Elite Patrtner GmbH

Die EliteMedianet GmbH betreibt verschiedene Internetportale, unter diesen die Websites ElitePartner.de und AcademicPartner.de, welche Akademikern und „niveauvollen Singles" Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbieten. Besondere Vorteile werden Nutzern mit einer kostenpflichtigen "Premium-Mitgliedschaft" geboten.

Carsten Herrle
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
Tel: 04313053717
Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Forderungen und Klagen der EliteMedianet GmbH gegen Mitglieder der von ihr betriebenen Online-Plattformen gekommen. Auch bei uns meldeten sich bereits mehrfach Mandanten mit der Bitte um Abwehr unberechtigter Forderungen der EliteMedianet GmbH. Dem liegt folgendes zugrunde:

Kündigungsproblematik

Die „Premium-Mitgliedschaft" wird mit einer festen Vertragslaufzeit angeboten, welche sich gemäß einer vorformulierten Laufzeitklausel in den AGB zu dem jeweiligen Angebot, automatisch verlängert, sofern die Mitgliedschaft nicht innerhalb einer festgelegten Kündigungsfrist gekündigt wird.

Kündigung – in welcher Form?

Kündigt man jedoch per E-Mail, so erhält man nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit die Benachrichtigung, dass diese verlängert wurde und wird gleichzeitig zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages aufgefordert. Die EliteMedianet GmbH beruft sich dabei auf Ziffer 5 ihrer AGB, in der es heißt:

(…) „Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist an die EliteMedianet GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten. Die Anwendung des § 127 II BGB wird ausgeschlossen. Die Kündigung per Fax bzw. EMailist daher aus Sicherheitsgründen leider nicht möglich. Der Nutzer ist außerdem berechtigt, online über das Kundencenter zu kündigen."…

Die Schriftform setzt gemäß § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Namensunterschrift auf der Kündigung voraus. Neben der Schriftform sieht das Gesetz in § 126a BGB noch die elektronische Form, also beispielsweise eine E-Mail mit elektronischer Signatur, und in § 126b BGB die Textform vor, bei der zwar Schriftlichkeit, jedoch keine eigenhändige Unterschrift vorliegen muss. Ist das Erfordernis der Schriftform im konkreten Fall nur aufgrund des Vertrages und nicht durch Gesetz bestimmt, reicht es gemäß § 127 Abs. 2 BGB aus, wenn eine „telekommunikative Übermittlung" (E-Mail oder Fax) einer Kündigung stattfindet. Dies hat die EliteMedianet GmbH in ihren AGB, unter Hinweis auf angebliche „Sicherheitsgründe", jedoch explizit ausgeschlossen. Die Frage, ob dieser Ausschluss der Kündigung per E-Mail wirksam ist, war bereits im Jahr 2012 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg. In der dem Urteil zugrunde liegenden Klage ging es um einige der AGB-Klauseln der EliteMedianet GmbH, welche die Nutzer unangemessen benachteiligten. In dem Urteil in diesem Verfahren vom 30.04.2013 untersagte das Landgericht Hamburg der EliteMedianet GmbH sich in Zukunft auf eine Klausel zu berufen, welche die Kündigung in elektronischer Form ausschloss. Zwar formulierte die EliteMedianet GmbH die Kündigungsklausel anschließend neu, nahm dabei jedoch auf den Teil der Urteilsbegründung, in dem es heißt:

„Die Klausel ist weiter – worauf es aber nicht mehr ankommt – unangemessen benachteiligend, weil sie in einem vollständig elektronisch betriebenen Geschäft des elektronischen Geschäftsverkehrs die Kündigungsmöglichkeit des Vertragspartners des
Verwenders auf bestimmte Formen beschränkt, deren Zusammenstellung nicht logisch und der übrigen Geschäftsform, die vollständig elektronisch ist, nicht entsprechend ist." (LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, Az. 312 O 412/12)

nur in soweit Rücksicht, als sie von nun an die Möglichkeit zuließ, online über das Kundencenter zu
kündigen.

Ob dies ausreicht ist fraglich, zumal die Klausel nach wie vor in sich widersprüchlich erscheint,
wenn zunächst die Schriftform für die Kündigung vorausgesetzt wird und anschließend die
Möglichkeit eingeräumt wird, online über das Kundencenter zu kündigen. Auch die Tatsache, dass
die alte Fassung der Klausel die Kündigung per Fax zuließ, während die neue Fassung diese „aus
Sicherheitsgründen" ausschließt, ist unverständlich.

Eine Kündigung per E-Mail ist also unter Umständen trotz des Ausschlusses in den AGB wirksam.
Doch was, wenn man gar nicht mit der automatischen Vertragsverlängerung gerechnet hat und
dementsprechend auch nicht innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt hat? Auch hiermit hat sich
die Rechtsprechung schon mehrfach auseinandergesetzt.

Kündigungsfrist verstrichen – was jetzt?

Neben der Art der Kündigung ist auch der Zeitpunkt höchst umstritten. Fraglich ist, ob die
Forderung des Mitgliedsbeitrages nach der automatische Verlängerung der Mitgliedschaft rechtens
ist, sofern eine Kündigung nicht innerhalb der in den AGB festgelegten Kündigungsfrist erfolgt ist.
Das Amtsgericht Berlin-Spandau hat hierzu die Auffassung vertreten, dass ein Vergütungsanspruch
der EliteMedianet GmbH nach § 656 Abs. 1 BGB nicht einklagbar sei, da es sich bei ElitePartner.de
um eine klassische Partnerschaftsvermittlung handelt.

Im Sitzungsprotokoll heißt es hierzu:
„Einem Anspruch der Klägerin steht § 656 Abs. 1 BGB entgegen. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2014, 778 f. m. w.N.) auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge analog anzuwenden und schließt die Klagbarkeit des Vergütungsanspruchs aus. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich vorliegend –
ungeachtet der von der Klägerin in ihren AGB gewählte Formulierungen – bei der in Rede stehenden Leistung stehenden Leistung letztlich um eine Partnerschaftsvermittlung. Nach ihrer eigenen Aussage bietet die Klägerin Services, Dienste und Hilfestellung bei der Suche „nach einem idealen Lebenspartner", zudem bezeichnet sie sich auf ihrer Homepage selbst als „erfolgreichste Online-Partnervermittlung". Letztlich liegen die Dinge hier nicht wesentlich anders als in dem vom BGH (aaO) entschiedenen Fall (…)." (AG Spandau, Sitzungsprotokoll zum Urteil vom 07.09.2011, Az. 4 C 167/11).

Diese Auffassung wird im Übrigen auch in einem Aufsatz in der Zeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift" (Meier in NJW 2011, S. 2396 ff.) vertreten. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hat dagegen bereits im Jahre 2010 entschieden, dass einem Nutzer der Dienste von ElitePartner.de gemäß § 627 Abs. 1 BGB das Recht zusteht, jederzeit zu kündigen:
„Voraussetzung für eine wirksame Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB ist, dass es sich bei den durch die Klägerin erbrachten Leistungen um Dienste höherer Art handelt, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Fall. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Beklagte persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt und besonderes Vertrauen in diese natürliche Person gesetzt hat. (…) Die vom BGH genannten Voraussetzungen für die Anwendung des § 627 BGB haben auch hier vorgelegen. Die Beklagte hat der Klägerin vertrauliche Informationen über ihre Person mitgeteilt, die diese offenbar noch über das Vertragsende hinaus speichert. Die Beklagte verlässt sich darauf, dass die Klägerin diese Daten mit Respekt und Diskretion behandelt und sicherstellt, dass mit ihnen kein Missbrauch getrieben wird. Es spielt keine Rolle, ob sie dabei persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Klägerin gehabt hat."

Weiter heißt es in dem Urteil:
„Die Klausel Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, nach der Kündigungen nur unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist mit Wirkung zum vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit möglich sind, ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss des Kündigungsrechts ist mit dem wesentlichen Grundgedanken von § 627 BGB nicht zu vereinbaren und berücksichtigt nicht hinreichend die schutzwürdigen Belange der Kunden der Klägerin ( vgl. BGH WM 2005, 1667 )." (AG Schöneberg, Urteil vom 27.01.2010, Az. 104a C 413/09)

Diese Auffassung hat das Gericht mit Urteil vom 24.01.2014 nochmals bestätigt. Zu zahlen ist danach lediglich der Mitgliedsbeitrag, der bis zum Tag der Kündigung anfällt.
„Die Beklagte konnte den Dienstvertrag mit der Klägerin gemäß § 627 I BGB fristlos kündigen. Die Klägerin erbringt nämlich Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterfallen Verträge, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627. (…)Auch bei der Online- Partnervermittlung handelt es sich um Dienstleistungsverhältnisse, in denen der Kunde ein besonderes Vertrauen zu seinem Auftragnehmer hat und in hohem Maße auf dessen Seriosität, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit privaten Daten, angewiesen ist. Schließlich erteilt der Vertragspartner höchst private und intime Auskünfte für die Nutzung der Plattform, welche von der Klägerin gespeichert und verwendet werden. Die Auftraggeber sind dabei auf den sensiblen Umgang mit den Daten angewiesen. (…) Das Gericht schließt sich also im Wesentlichen dem Urteil des AG Berlin-Schöneberg vom 27.01.2010 – 104a C 413/09 sowie den Einschätzungen der Berufungskammer (LG Berlin, Hinweisverfügung vom 11.06.2010, 56 S 43/10) an, wonach Partnervermittlungsverträge der vorliegenden Art gemäß § 627 I BGB kündbar sind. Nachdem die Beklagte unstreitig per Telefax am 08.02.2012 gekündigt hat, schuldet sie gemäß § 628 I 1, 3 BGB lediglich einen Vergütungsanteil für die Zeit vom 30.01.2012 bis 08.02.2012, d.h. für 9 Tage." (AG Schöneberg, Urteil vom 24.01.2014, Az. 16 C 249/13)

Empfehlung

Da es auch einige Urteile gibt, in welchen mit unterschiedlichen Begründungen zugunsten der EliteMedianet GmbH entschieden wurde, ist es besonders wichtig, sich mit allen rechtlichen Gesichtspunkten im jeweiligen Einzelfall auseinanderzusetzen. Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung der EliteMedianet GmbH erhalten haben, weil sie ihre VIP-/Premium-Mitgliedschaft per E-Mail oder nach Ende der Kündigungsfrist gekündigt haben,

Sie erreichen mich

telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de).

Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle