Euroweb BGH-Urteil vom 27. Januar 2011: Leitsätze

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Domain
4,57 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

In oben genannter Angelegenheit liegt nunmehr auch die schriftliche Urteilsbegründung vor.

Im Folgenden die Leitsätze (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 133/10):

a)      Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht.

b)      Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht.  

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Die Euroweb Internet GmbH und der BGH