Facebook: Account gesperrt - was tun?
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Facebook, Sperrung, Löschung, Account, KommentarRechtsschutz gegen willkürliche Sperrungen und Löschungen
1. Problembeschreibung
Im Zuge der Polarisierung der politischen Debatte haben es sich die sozialen Medien, allen voran Facebook, auf die Fahnen geschrieben, rigoros gegen „fake news“ und „hate speech“ im Netz vorzugehen. Kritiker behaupten dagegen, dass so lediglich der liberale Mainstream gegen Andersdenkende unter dem Deckmantel der „political Correctness“ verteidigt wird. Betroffene wollen sich daher vermehrt gegen Sperrungen von Accounts und Löschungen von Posts zur Wehr setzen.
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Da Facebook eine in Irland ansässige Firma ist, ist dies nicht ganz einfach. Im Folgenden betrachten wir den Anspruch gegen die Löschung eines Posts bzw. eine Sperre.
2. Zuständigkeiten
a) Privater Account
Örtlich zuständig für einen Anspruch gegen die Löschung eines Posts und gegen eine Sperre ist nicht das irische Gericht, in dessen Bezirk Facebook seinen Hauptsitz hat, sondern das Gericht am Wohnsitzes des Anspruchstellers (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 30. Juni 2020, Aktenzeichen: 2-03 O 238/20).
Auf die deutschlandweite bzw. weltweite Abrufbarkeit der Posts, die Facebook als Anlass der Löschung genommen haben soll, kommt es daher gerade nicht an, da es nicht um eine Beleidigung o.ä. geht, sondern um Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag. Das Gericht stützt sich dabei auf die europäische Norm, Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, wonach der Ort maßgeblich ist, an dem „die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre”. Der User macht hier einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre wegen eines seiner Posts geltend. Damit darf er an seinem Wohnort klagen.
B) Business Account
Ist hingegen ein Business Account Gegenstand einer Klage und der Nutzer kein Verbraucher, dann sehen die Vertragsbedingungen vor, dass der Gerichtsstand Irland ist und sich Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag nach irischem Recht richten. Solche Gerichtsstandsvereinbarungen sind nach europäischem Recht, aber auch nach deutschem Recht zulässig und grundsätzlich wirksam.
3. Kein Sperrgrund
Ist kein Sperrgrund ersichtlich und die Sperrung von Facebook auch nicht begründet worden, so ist die Sperrung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. So hat das Landgericht München II in seiner Entscheidung vom 16.12.2020, Az: 11 O 5166/20, maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin den Sperrgrund nicht dargelegt hatte, obwohl sie dazu vorgerichtlich aufgefordert wurde. Das Landgericht Bielefeld hat in einer aktuelleren Entscheidung vom 30.03.2021, Az: 5 O 63/21, ebenso klar geurteilt, dass Facebook schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt und daraus der Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zu dem Account folgt.
Matthias Richter