Filesharing – In Österreich haften Eltern nicht für ihre Kinder!

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Filesharing ist das Weitergeben von Dateien zwischen den Nutzern des Internets. In der Regel erfolgt dies über Peer-to-Peer-Netzwerke (p2p). Für den Zugang zu einem solchen Netzwerk wird ein spezielles Computerprogramm benötigt (eMule, eDonkey, Gnutella oder KaZaA).

Die Nutzung ist in der Regel illegal und zieht neben strafrechtlichen auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Gleiches gilt für das serverbasierte Filesharing, was auf Grund der Anonymität für den Downloader sehr beliebt ist, soweit der Provider des Servers die IP des Benutzers nicht über längere Zeit speichert.

Vorsicht ist daher vor Anbietern geboten, die mit angeblich legalen und anonymen Downloads von mp3-Dateien, Filmen und Software werben und hierfür Kosten erheben.

Die Inhaber der Tonträgerrechte beauftragen Firmen mit der Überwachung. Diese haben eine Software entwickelt oder haben Lizenzen an einer Software, welche den hinter der IP stehenden Anschlussinhaber, von welchem eine identifizierte Datei zum Dowload angeboten wird, ermittelt (bspw. File Sharing Monitor). Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft gibt der Provider dann den Namen und die Adresse der hinter der IP stehenden Person heraus. Die Provider sind hierzu gemäß § 113 TKG auch ohne gerichtlichen Beschluss nach Auffassung des LG Frankfurt verpflichtet (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-03 O 771/06).

Dies sah das Amtsgericht Offenburg (Beschluss vom 20.07.2007, 4 Gs 442/07) anders und lehnte die beantrage Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Offenburg wegen Unverhältnismäßigkeit bei der Ermittlung wegen zweier mp3-Dateien ab, da diese für nur einige Cent legal im Internet zu erwerben seien.

Die Auskunftserteilung unterfalle den §§ 100g und 100h StPO und nicht den §§ 161a StPO, 113 TKG. Die IP sei noch keine unverwechselbare Individualisierung des Anschlussinhabers, weil erst mit der Verknüpfung der Daten bei dem Provider der Anschlussinhaber herausgefiltert werden kann. Die angelastet Tat sei eine Bagatellstraftat, weshalb die Herausgabe von Verbindungsdaten gemäß §§ 100g und 100h StPO unverhältnismäßig sei. Das LG Offenburg hob den Beschluss des AG Offenbur nach der Beschwerde auf, da nach nunmehriger Gesetzeslage ab dem 01.01.2008 klargestellt ist, dass die Bestandaten § 113 TKG unterfallen (LG Offenburg, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 3 Qs 83/07 - Auskunftsersuchen über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse).

Rechtlich verantwortlich sind der Filesharer selbst, diejenigen, dessen Anschluss benutzt wurde, die Filesharing-Software-Ersteller und die Provider.

Allein das Ausschalten des PC´s stellt keine wirksame - eine Störerhaftung ausschließende - Maßnahme des Internetanschlussinhabers gegen Rechtsverletzungen dar, die Dritte begehen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-03 O 771/06). Also sollte der Router ausgeschaltet werden, wenn das WLAN nicht genutzt wird oder wie das LG Frankfurt vorschlägt eine IT - Firma mit der Sicherung des Anschlusses beauftragen, um die zumutbare Schutzmaßnahme ergriffen zu haben. Hier greift das LG Frankfurt auf die nachfolgend zitierte Entscheidung des LG Hamburg zurück, welches als erstes, jedenfalls mir bekanntes Gericht, auf die glorreichen Schutzmaßnahmen abstellte und eine komplizierte WLAN - Nutzung als Standard formulierte.

Nach Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06, aber auch des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07, müssen die Nutzer von WLAN´s hinreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, um einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Der Router war nicht verschlüsselt und der Betreiber verteidigte sich mit der Argumentation, dass er nicht wisse, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, da das unverschlüsselte Netz innerhalb eines gewissen Umkreises durch jeden genutzt worden sei. Die IP-Adresse hatte der Rechtsinhaber über die Staatsanwaltschaft dem Internetanschluss zuordnen können. Die Verwendung von ungeschützten WLAN birgt die Möglichkeit, dass Dritte die ungeschützte Verbindung nutzen, um Rechtsverletzungen zu begehen. Rechtlich und tatsächlich wäre eine Verschlüsselung möglich gewesen, weshalb der Betreiber trotz Unkenntnis hafte.

Der häufige Fall betrifft jedoch Eltern, die nicht ahnen, was ihr Filius im Internet so treibt. Hier gab es in den vergangenen Jahren diverse Entscheidungen, von denen ich drei näher beleuchten möchte.

Das Landgericht Hamburg entschied in einem Beschluss vom 21.04.2006, Az. 308 O 139/06, dass die Eltern ihrer minderjährigen Tochter bei Zurverfügungstellung eines Internetzugangs diese nicht nach Gutdünken schalten und walten lassen dürfen. Vielmehr hätten sie die Pflicht, die Tochter über Risiken zu belehren und deren Tun zu überwachen. Die Tochter war 15 Jahre alt und hatte u.a. ein Album von Silbermond zum Download zur Verfügung.
Die Eltern hätten ein Benutzerkonto einrichten bzw. eine Firewall installieren und so das herunterladen von Filesharingsoftware verhindern können. An diesen Kriterien orientierte sich auch das LG Köln, Urteil vom 22.11.2006, Az. 28 O 150/06.

Das Landgericht Mannheim hatte über die Haftung der Eltern für ihren volljährigen Sohn Christian für die Teilnahme an einer Tauschbörse (p2p) mit einem Computerspiel mit ihren Internetanschluss zu entscheiden (Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06) und diese verneint, da eine dauerhafte Überprüfung ohne Anlass nicht zumutbar sei. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung gegenüber seinen Eltern habe, kann es sinnvoller Weise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. Ohne Anlass muss der Familienvater ein Familienmitglied nicht verdächtigen und Überwachungsmaßnahmen einleiten.

Das Landgericht Mannheim hat in einem Fall, in dem es um den illegalen Download vom Spiel "Earth 2160" ging das Urteil vom 29.09.2006 bestätigt (Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06). Auch hier wurde die Haftung der Eltern für ihr volljähriges Kind mit derselben Argumentation verneint.Auch das OLG Frankfurt am Main hat aktuell die Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige bei Musikdownload über Filesharingsysteme verneint (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Ohne zu erwartende Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht dazu verpflichtet seine Familienangehörigen bei der Nutzung des Internets zu überwachen.

Ich teile die Auffassung des Landgerichts Mannheim und des OLG Frankfurt am Main, da sie lebensnah die Situation einer Familie berücksichtigt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. In Österreich hat dagegen der Oberste Gerichtshof Österreich am 21.01.2008 durch Beschluss entschieden, dass Eltern nicht für Ihre Kinder haften. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände sind Eltern nicht verpflichtet die Internetaktiviäten ihrer minderjährigen Kinder zu überprüfen (OGH - Der Oberste Gerichtshof Österreich, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 4Ob194/07v).

Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass der Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehprogrammen im Internet legal ist. Illegal ist jedoch die Verbreitung oder der Tausch über das Internet, insbesondere über ein Filesharingsystem. Nutzen Sie beispielsweise die kostenlose Software ClipInc von Tobit (http://www.tauschnix.de). Diese Software speichert Radiosongs auf Ihrer Festplatte als mp3 -Datei. Wichtig ist jedoch, dass Sie diese Dateien, wie schon beschrieben nicht zum Upload bereithalten.

Nach der Verabschiedung des so genannten 2. Korbs sind das Down- und das Upload strafrechtlich und zivilrechtlich relevant.


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