Filesharing aktuell: Abmahnung von DigiProtect wegen Musik-Download durch Rechtsanwälte Denecke, von Haxthausen & Partner

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Die DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien lässt in den letzten Tagen verstärkt zahllose Internetuser von der Berliner Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner (ehemals: Von Kenne & Partner) wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten abmahnen. Den betroffenen Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Tondateien/Audiofiles heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei u.a. um Werke des Künstlers „Milow“. Zuvor ließ DigiProtect derlei Vorhaltungen auch durch die hinlänglich bekannten Abmahnkanzleien Kornmeier & Partner, U+C Rechtsanwälte, Graf von Westphalen sowie Schalast und Partner verfolgen. Die Gefahr von Folgeabmahnungen wegen anderer Titel ist daher besonders hoch.

Auch hier gilt:

Jörg Halbe
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Web: http://www.wagnerhalbe.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

Die DigiProtect macht mit der Abmahnung Kostenerstattungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer geltend. Der Unterlassungsanspruch besteht bei erwiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig und lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben.

Achtung: Keinesfalls beigefügte Unterlassungserklärung abgeben!

Unter keinen Umständen sollte der Abgemahnte die dem Abmahnschreiben beigefügte und von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung abgeben. Die vorbereitete Unterlassungserklärung ist nämlich nicht geeignet, weitere kostenintensive Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auszuschließen. Zudem geht die von den Berliner Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und beinhaltet insoweit Klauseln und Formulierungen, die in der Unterlassungserklärung – jedenfalls aus Sicht der Abgemahnten – nichts zu suchen haben.

Im Einzelnen:

So ist es zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs überhaupt nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie unter Ziffer (2) der von den gegnerischen Anwälten vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - neben der Unterlassung zugleich zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Nach Ziffer (2) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von zumeist 480,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den Berliner Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so gefasst werden, dass sie sich höchst vorsorglich auf sämtliche Titel erstreckt, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte hält.

Nach Ziffer (1) der dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die von der Berliner Kanzlei vorbereitete Unterlassungserklärung sieht in aller Regel eine der Höhe nach starr bezifferte Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR vor. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher Höhe anfallende Vertragsstrafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein, was dann freilich nichts an der Verpflichtung zur Zahlung eben jenes Betrages ändert.

Einen Ausweg bietet für den Abgemahnten der so genannte „Hamburger Brauch“. Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden kann. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr modifiziert abgegeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt Hilfe von einem im Urheberrecht versierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
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