Für wen machen eigene AGB bei eBay tatsächlich Sinn?

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I. AGB – keine Wunderwaffe

Für wen machen eigene AGB bei eBay tatsächlich Sinn?

Von Rechtsanwalt Max-Lion Keller

Auf dem virtuellen Marktplatz „eBay“ tummeln sich viele Verbraucher als Hobbyverkäufer. Daneben wächst aber auch beständig die Zahl derer, die eBay gewerblich als Verkaufsplattform nutzen. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass jeder eBay-Verkäufer auf Dauer bestrebt sein wird, seine eigene Position nach Möglichkeit zu stärken. Der Gedanke, dies durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) zu erreichen, liegt nahe – zumal AGB nur aus wenigen Sätzen bestehen können. Was aber bringt der Einsatz von AGB tatsächlich und sind diese von den eBay Käufern in jedem Falle zu beachten?

Für einige „Unverbesserliche“ sind AGB noch immer „Wunderwaffen“, mit deren Hilfe man sich gegen jede verbraucherschutzrechtliche Zumutung wehren kann. Tatsächlich aber sind solche AGB in aller Regel unwirksam. Dies freut wiederum die Spezies von Rechtsanwälten, die anscheinend einen großen Teil ihres Umsatz aus der Überprüfung der Frage generieren, welches Verhalten welches eBay-Teilnehmers abmahnwürdig sein könnte.

II. AGB - für nicht gewerbliche eBay-Verkäufer kaum sinnvoll

Prinzipiell kann jedermann seine Rechtsbeziehung zu seinen Käufern bei eBay durch AGB regeln - eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Zwar bieten gerade AGB „von und für“ Private die Möglichkeit, Käuferrechte relativ weit einzuschränken, da bestimmte verbraucherrechtliche Sonderbestimmungen nur bei Unternehmer-AGB greifen.

Dennoch: Der Einsatz von AGB „unter Privaten“ kann im Regelfall nicht empfohlen werden. Zum Einen ist der Grad der Erstellung wirklich rechtssicherer AGB sehr schmal und Fehltritte zur Freude der oben genannten „Spezies“ für einen Nichtjuristen kaum vermeidbar. Zum Anderen sehen manche Gerichte den Einsatz eigener AGB mitunter als Indiz der Unternehmereigenschaft des Verwenders. Für Unternehmer-AGB gelten aber äußerst strenge Regeln (siehe unten).

TIPP: Verbraucher können untereinander die Haftung für Mängel an verkauften gebrauchten Sachen weitgehend ausschließen. Dies sollte sie auch auf jeden Fall tun, da andernfalls die gesetzliche „Gewährleistungsfrist“ von 24 Monaten gilt.

III. AGB – machen für gewerbliche eBay-Verkäufer Sinn

Nochmals vorweg: Gerade AGB eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher sind kein Mittel zur „totalen Risikoabwälzung“. Vielmehr unterliegen gerade sie der besonders strengen Kontrolle des rigiden Verbraucherschutzrechtes – im Grunde „geht“ hier nicht viel mehr, als einfach nur noch das Gesetz abzuschreiben. Dennoch bieten AGB die elegante Möglichkeit, gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflichten (wie z.B. das Widerrufsrecht) sowie Geschäftsabläufe und Zahlungsmodalitäten einheitlich zu regeln.

IV. Beispiele von AGB-Klauseln, die unwirksam sind und von eBay-Käufern ignoriert werden können:

  • „Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung per E-Mail durch den Anbieter.“

  • „Mängelansprüche verjähren in 8 Monaten.“

  • „Im Falle einer Mängelrüge hat der Käufer in der Originalverpackung an uns zu übermitteln.“

  • „Die Haftung des Verkäufers aus jedem Rechtsgrund ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Verschulden.“

Tipp an den Verbraucher: Wenden Sie sich bei besonders „merkwürdigen“ oder „unverständlich formulierten“ AGB-Klauseln an Ihre Verbraucherzentrale oder nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

V. Kann man als Privatperson beim Verkauf gebrauchter Gegenstände die gesetzliche Gewährleistung ausschließen?

Ja, dies ist möglich, muss aber ausdrücklich vereinbart worden sein. Folge ist, dass somit nicht für Fehler gehaftet werden müssen, die der Verkäufer selbst nicht erkannte (also nicht bewusst verschwiegen hatte). Dazu reicht bereits eine Formulierung wie „Ich schließe hiermit jegliche Gewährleistung aus“.

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