Geschäftsschädigende Einträge im Internet - Anspruch auf Unterlassung

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Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - geschäftsschädigender Bericht muss geändert werden

Das Internet entfaltet immer öfter eine Prangerwirkung, da fast alles der Veröffentlichung unterliegt. Dadurch beschäftigen sich auch immer mehr Gerichte mit der entsprechenden Problematik.

Erst kürzlich hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 09.09.2014 – 3 L 1818/14) entschieden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf einen im Internet veröffentlichten Umweltinspektionsbericht abändern muss. Im zu entscheidenden Fall wurde ein Bericht veröffentlicht, der einem Anlagenbetreiber ein negatives Inspektionsergebnis („erhebliche Mängel") bescheinigte. Das Gericht entschied nun im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass das Ergebnis des Berichts – „Erhebliche Mängel" nicht rechtskonform zustande kam. Deshalb muss der Bericht nun abgeändert werden.

Der Entscheidung kann man entnehmen, dass man auch gegen Ämter und Regierungen einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Veröffentlichung von rufschädigenden sowie geschäftsschädigenden Einträgen im Internet durchsetzen kann.

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