Internet-Handel und die neue Verpackungsverordnung

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Seit dem 01.01.2009 ist für Händler die Möglichkeit der Selbstentsorgung von Verpackungsmaterial gekappt. Jeder, der gewerblich Verpackung oder Verpackungsmaterial an Endverbraucher liefert, ist zur Beteiligung an einem dualen System verpflichtet.

Zu den Endverbrauchern zählen hier nicht nur Privatkunden, sondern auch landwirtschaftliche Betriebe, Gaststätten. Freiberufler etc. die für die Entsorgung haushaltsübliche Sammelgefäße nutzen.

Der Versandhandel im Internet wird stets als Vertreiber von Verpackungsmaterial (§2 Abs. 9 VerpackV n.F.) eingeordnet. Dieser muss also sicherstellen, dass alle Verpackungen und Füllmaterialien, die an Endverbraucher versendet werden, lizenziert sind. Bei Produktverpackungen wird in der Regel schon der Hersteller des Produktes an einem dualen System beteiligt sein. Dies entlastet den Internethändler. Anders ist dies bei Produkten, die aus Ländern außerhalb der EU zum Weiterverkauf erworben werden. Hier wird der Lieferant in der Regel keine lizenzierten Verpackungen einsetzen. Hier trifft den Händler auch die Lizenzpflicht für die eingesetzte Produktverpackung. Darüber hinaus ist der Versandhändler bei Versandverpackungen und Füllmaterial (Luftpolsterfolie, Chips,…), selbst verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen, sofern er dieses Material selbst als Verpackung an den Endverbraucher einsetzt.

Schon für 2008 gilt: Wer Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt hat bei Überschreitung der Schwellenwerte (80 Tonnen Glas; 50 Tonnen Papier, Pappe oder Karton; 30 Tonnen weitere benannte Materialarten/jeweils pro Kalenderjahr) bis zum 01.05. eines Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen zu prüfen und in elektronischer Form bei der IHK zu hinterlegen. Unterhalb der Schwellenwerte ist die Erklärung nur auf Verlangen der zuständigen Behörde für die Abfallentsorgung abzugeben.

Ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies wird in § 1 Abs. 1 Satz 3 VerpackV n.F. ausdrücklich klargestellt. Es besteht die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände.

Außerdem ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verpackungsverordnung nach § 15 VerpackV n.F. eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann. Nach § 61 III Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz kann pro Verstoß eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Weiterer Hinweis: Ob eine Verpackung lizenziert ist oder nicht, kann nicht daran festgemacht werden, ob ein Lizenzhinweis auf der Verpackung vorhanden ist oder nicht. Es besteht keine Pflicht für eine Kennzeichnung. Im Zweifel sollte vom Vorlieferanten eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden. Die bisherigen Informationen zur Entsorgung in Ihrem E-Shop sind umgehend zu überprüfen und ggf. anzupassen. Zur Unterstützung können Sie sich gern an mich wenden.