Internetrecht – DSL-Vertrag ist auch bei Umzug auf "weißen Fleck" einzuhalten

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Wer – aus welchen Gründen auch immer – umzieht, weiß, dass dies zumeist mit einigem Aufwand und noch mehr Ummeldungen verbunden ist. Es stellt sich dabei auch oft die Frage, was mit lang laufenden Verträgen passiert, die man wegen der örtlichen Veränderung nur schwer oder gar nicht mehr erfüllen kann. Was ist beispielsweise mit der DSL-Verbindung, wenn nach dem Umzug in der neuen Wohnung kein DSL verfügbar ist, weil dort keine DSL-Verbindungen vorhanden sind? Kann man jetzt den bestehenden DSL-Vertrag, der noch regulär läuft, fristlos kündigen, weil der Anbieter dort keinen DSL-Anschluss zur Verfügung stellen kann?

Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich (BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10), dass jemand seinen DSL- Anschluss nicht vor dem Ablauf der Nutzungsdauer kündigen könne, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt worden sind (so genannter „weißer Fleck"). Ein besonderes Kündigungsrecht würde nur dann bestehen, wenn es dem Kündigenden nicht zumutbar wäre, bis zum Ende der Laufzeit den Vertrag zu erfüllen und der Vertragspartner nicht schutzwürdig wäre in seinem Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages.

Tobias Michael
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Der BGH stellte klar, dass kein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung gemäß § 626 Abs.1 BGB oder § 314 Abs.1 BGB gegeben ist, wenn das Risiko der Vertragsdurchführung allein aus der Sphäre des Kündigenden stammt. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, dass sich seine Lebensverhältnisse ändern. Ein Umzug aus privaten oder beruflichen Gründen stellt keinen solchen wichtigen Grund ar, der zu einer Kündigung berechtigt. Das gelte erst recht, wenn der Kunde sich dafür entscheide, geringere Beiträge über eine längere Laufzeit "zu erkaufen".

Leserkommentare
von Balu37 am 23.12.2010 16:11:49# 1
Hallo,

Dieses Urteil ist so nachvollziehbar. Dennoch bleiben hier einige Fragen offen, die das Urteil nicht berücksichtigt zu haben scheint und welche den Sachverhalt wohl anders dar stellen.

1. Was ist, wenn dem Kunden bei Umzug ein Neuvertrag von 24 Monaten aufgezwungren wird ? Berechtigt das nicht zur fristlosen Kündigung, da die Vertragsbesdingungen verändert wurden ?

2. Nicht jeder Anbieter bietet für eine gewisse Laufzeit geringere Beiträge an und vor allem entscheidet sich der Kunde ja oft nicht freiwillig für eine 24 monatige Laufzeit, sondern diese wird vorgegeben und der Kunde hat oft gar keine Möglichkeit eine andere Laufzeit zu wählen.

MfG

Marcus Schipper
    
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 23.12.2010 21:50:02# 2
Ich sehe die Sache anders als der BGH. Wenn zwei Vertragspartner einen Vertrag schließen, müssen beide Partner ihre Vertragsverpflichtungen erfüllen. Selbstverständlich hat der Kunde nicht das Recht, zu kündigen, weil er umzieht. Er müsste aber das Recht haben, nach § 323 BGB fristlos zu kündigen, weil sein Vertragspartner nicht seinen Verpflichtungen nachkommt, die vertragsgemäße Leistung zu liefern. Denn es liegt nicht am Verschulden des Kunden, dass der Anbieter nicht am neuen Wohnort liefern kann, sondern diese Tatsache liegt allein im Verantwortungsbereich des Anbieters. Somit stammt "das Risiko nicht allein aus der Sphäre des Kündigenden", wie der BGH meint, sondert der Anbieter trägt das Risiko, dass er nicht an allen Orten der Bundesrepublik Deutschland liefern kann. - Somit irrt der BGH mit seinem Urteil gewaltig! (Dies ist nur eine Meinungsäußerung und keine Rechtsberatung.) >>> Horst Brand <<<