Ist die Persönlichkeitsanalyse einer Partnervermittlung eine Ware im Sinne des Widerrufsrechts?

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Laut AGB der Online-Börse kein Widerruf des Persönlichkeitstestes möglich

Das LG Hamburg hat in der Frage entschieden, ob eine Persönlichkeitsanalyse, die im Rahmen der Teilnahme an einer Online-Partnervermittlung erstellt wurde, eine Ware im Sinne des Widerrufsgesetzes darstellt.

Die Beklagte betreibt eine Online-Partnervermittlung. Nach der zunächst kostenlosen Anmeldung wird der Nutzer automatisch durch einen Persönlichkeitstest geführt. Dieser dient dem Zweck, den Teilnehmer für eine erfolgreiche Nutzung des Portals zu typisieren. Im Anschluss kann der Nutzer sich für eine Premium-Mitgliedschaft entscheiden. Im Rahmen dieser kostenpflichtigen Mitgliedschaft bekommt der Teilnehmer eine Auswertung des zuvor absolvierten Testes im Wert von 99,- € per PDF zugesandt, die in den Kosten für den Premium-Account bereits enthalten ist.

Die AGB der Online-Börse schließen einen Widerruf des Persönlichkeitstestes aus. Die Beklagte argumentiert, die Datei würde aufgrund individueller Kundenvorgaben angefertigt und sei damit vom Widerruf ausgeschlossen. Des Weiteren handle es sich bei der PDF nicht um eine Ware, da sie für die Rücksendung ungeeignet sei.

Der Klage wurde im Ergebnis stattgegeben:

Die AGB zum Nachteile der Kunden auf dem Partnerportal sind unwirksam.

In der Begründung wurde vom LG Hamburg festgelegt, dass die Testauswertung zwar keine körperliche Handelsware sei, dennoch unter den Warenbegriff falle. Die Auswertung werde nicht nach individuellen Kundenvorgaben angefertigt, sondern ist das Ergebnis eines Rechenvorgangs. Die sinnvolle Nutzung der Datei ist an die Teilnahme am Partnerprogramm gekoppelt, welche nach einem Widerruf nicht mehr möglich ist. Die Datei kann zwar vom Kunden auch nach dem Widerruf weiterverwendet werden, ist für ihre eigentliche Verwendung ohne die Nutzung des Vermittlungsdienstes jedoch unbrauchbar geworden.

Der Widerruf eines entsprechenden Vertrages ist demnach möglich.

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