Kanzlei HWK Abmahnung wegen fehlendem Impressum bei Facebook

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Binary Services GmbH, GF Florian Blischke u. Marco Hahn

Der Rechtsanwalt Hans – Werner Kallert mahnt Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab. In einem konkreten Fall geht es dabei, um ein fehlendes Impressum bei Facebook und damit um einen Verstoß gegen § 5 TMG.

§ 5 TMG

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

Die Rechtsverletzung in diesem Fall besteht darin kein Impressum angegeben zu haben, obwohl es sich um einen gewerblichen Mitbewerber handeln soll. In dem Schreiben wird eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und außerdem die Anwaltskosten in Höhe von 265,70 EUR bei einem Gegenstandswert von 3.000 EUR verlangt.

Nicht immer muss das Impressum jedoch direkt auf der Startseite bereitgehalten werden. Zumindest muss das Impressum mit zwei Klicks bzw. einem scrollen erreichbar und damit leicht auffindbar sein.

Es ist dabei umstritten, ob ein Impressum nur auf der Timeline von Facebook anzugeben ist, da dies nur durch eine gezielte Suche gefunden werden kann. So dürfte es schwierig sein, den Pflichten eines wirksamen Impressums bei Facebook nachzukommen, zumal dies für sämtlichen Geräte (Smartphone, Tablet-Computer) leicht auffindbar sein soll. Aber auch eine Verlinkung unter dem Menüpunkt Info reicht als wirksame Angabe der verlangten Informationen wohl nach bisheriger Rechtsprechung nicht aus. Es ist daher sinnvoll einen Reiter für das Impressum bzw. einen sprechenden Link auf das eigene Impressum anzugeben.

Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema:

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011, Az.: 2 HK O 54/11

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.10.2011, Az.: 3-08 O 136/11

Gerne stehe ich im Rahmen einer persönlichen Beratung und auch eines Geben- bzw. Abwehrschreibens zu Ihrer Verfügung.

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