Kündigungsfrist bei Partnerschaftsvermittlungen im Internet

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AG München, Urteil vom 05.05.2011, Az.: 172 C 28687/10

In der vorliegenden Entscheidung differenziert das AG München zwischen der klassischen Partnervermittlung,  und der Partnervermittlung im Rahmen einer Onlineplattform

Bei der klassischen Partnervermittlung besteht  ein persönlicher Kontakt zwischen Vermittler und Kunden und deshalb kann  auch besondere Diskretion und Taktgefühl erwartet werden. Der Gesetzgeber stuft diese Art der Partnervermittlung als „Dienst höherer Art“ ein, welcher jederzeit gekündigt werden kann.

Anders bei der Partnervermittlung übers Internet, hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen, da vollautomatisch vom Computer generierte Partnervorschläge gerade nicht als Dienste höherer Art kategorisiert werden können.

Außerdem gibt es bei der Onlineplattform überhaupt keinen persönlichen Kontakt zwischen Kunde und Anbieter, weshalb ein Vergleich zu einer klassischen Partnervermittlung  bzw dessen besonderen Kündigungsbedingungen eben nicht möglich sei.