Löschung einer Bewertung - so haben Sie Erfolg

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Arzt muss rechtswidrige Bewertung auf Bewertungsportal Jameda nicht dulden

Ihre ärztlichen Leistungen wurden im Internet bewertet? Im Internet gibt es mehrere Arztbewertungsportale wie z. B. Jameda oder Sanego und auf einmal sind Sie bewertet worden. Müssen Sie das hinnehmen oder können Sie etwas dagegen unternehmen? Ist es erlaubt, dass Menschen vollkommen anonym oder sogar unter falschem Namen über andere Personen im Internet äußern? Was kann man gegen unerwünschte Bewertungen unternehmen? Antworten auf diese Fragen beantworten wir Ihnen gerne im Folgenden.

Der Schutz der Anonymität bei Bewertungen auf Jameda

Leider schützen die deutschen Gesetze die Anonymität im Internet weitgehend. Gem. § 13 Absatz 6 Satz 1 TMG haben Bewertungsportale wie Jameda die Nutzung ihrer Systeme und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Blogbetreiber und Betreiber von Bewertungsportalen haben somit nicht nur das Recht, sondern auch die gesetzliche Pflicht, die anonyme Nutzung ihres Forums zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az.: 3 U 196/10). Darüber hinaus schützt das Grundgesetz in Artikel 5 Absatz 1 die Freiheit der Meinungsäußerung, wozu nach allgemeiner Auffassung auch die Möglichkeit gehört, die eigene Meinung vollkommen anonym zu äußern. 

Welche Bewertungen müssen gelöscht werden?

Für die Zulässigkeit der einzelnen Bewertung kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob diese als Meinungsäußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit juristisch gedeckt ist. Denn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gilt nicht für unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Die Rechtsprechung ist dabei aber sehr großzügig und geht immer dann von einer Meinungsäußerung aus, wenn sie nicht objektiv überprüfbar ist (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.01.2010, Az. 3 O 3692/09; LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009, Az. 6 O 102/08). Grenzen dieser Meinungsäußerungsfreiheit werden dann angenommen, wenn es sich um Formalbeleidigungen oder einen Angriff auf die Menschenwürde handelt, wovon im Wesentlichen bei unsachlicher Schmähkritik auszugehen ist (vgl. BGH, Versicherungsrecht 2007, 249).

Was kann ein Arzt bei einer negativen Bewertung auf Jameda unternehmen?

Bewertete Personen sind der Anonymität allerdings nicht schutzlos ausgeliefert. Stellen die Äußerungen eines Nutzers Rechtsverletzungen dar, können sich die Betroffenen an zwei mögliche Ansprechpartner wenden – zum einen den Verfasser der Bewertung, zum anderen das Bewertungsportal. Im Regelfall geht man gegen das Portal vor, da der Verfasser selbst meist unbekannt ist bzw. der Patient nicht zugeordnet werden kann.

Betreiber von Bewertungsportalen haften als sog. Störer auf Beseitigung und Unterlassung gemäß §§ 1004, 823 BGB analog, sofern sie auf Hinweis die Rechtsverletzung nicht entfernen.

Der Arzt sollte jedoch das Portal nicht selbst kontaktieren. Viele Portalbetreiber nehmen Beschwerden von Ärzten nicht Ernst und lassen die Bewertung entweder komplett stehen oder (noch schlimmer) entfernen nur die Textbewertung, wobei die Notenbewertung weiter veröffentlichst wird.

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