Löschung negativer Google Bewertungen dank neuester BGH-Entscheidung noch einfacher

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Wehren Sie sich gegen unberechtigte Google Bewertungen!

Google ist die bekannteste Suchmaschinenbetreiberin der Welt. Bereits im Jahr 2004 wurde „googeln" in den Duden aufgenommen und wird als Synonym für die Suche im Internet mit einer Suchmaschine verwendet. Neben einer Suchmaschinenbetreiberin agiert Google gleichermaßen als die bekannteste Bewertungsplattform im Internet.

Indem Sie bei Google ein – kostenloses – Unternehmensprofil angelegt haben, können Sie Ihr Unternehmen auf der Google-Bewertungsplattform anzeigen lassen. Beim Googeln stoßen potentielle Kunden auf Ihr Unternehmen und bekommen die Möglichkeit, ihre Erfahrungen mit Ihrem Unternehmen anhand eines Sternesystems mit anderen Leuten zu teilen.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Dies wirkt sich positiv auf die Suchmaschinenoptimierung (kurz: SEO) aus und erhört im Internet die Sichtbarkeit Ihres Unternehmens. Doch auch die abgegebenen Google-Bewertungen tragen zu einer positiven SEO bei, den angesammelten positiven Google-Bewertungen geben dem Google-Algorithmus das Signal, dass Ihr Unternehmen oft besucht wird und bei den Kunden beliebt ist. Dadurch steigt das Google-Ranking und somit die eigene Reichweite noch weiter.

Andersherum schaden negative Google-Bewertungen Ihrem Unternehmen und Ihrer Reichweite. In einigen Fällen können die negativen Google-Bewertungen sogar gegen Sie direkt oder gegen Ihre Mitarbeiter gehen. Die negativen Google-Bewertungen zu entfernen ist machbar, aber nicht einfach.

Sie müssen sich aber nicht mit negativen Google-Bewertungen abfinden. Mit der richtigen juristischen Argumentation ist es möglich, sich gegen negative Google-Bewertungen zu wehren und diese in kurzer Zeit zu entfernen. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.

Vor Kurzem hat der Bundesgerichtshof zugunsten von Betroffenen entschieden, was wir Ihnen nicht vorenthalten möchten.

Urteil des Bundesgerichtshof 2022

In der Vergangenheit haben sich mehrere Gerichte damit auseinandergesetzt, inwieweit die Bewertungsplattformbetreiber für rechtswidrige Bewertungen haften. Zu solch einer Thematik hatten wir einen Ratgeber zur Entscheidung des Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 26.06.2019 – 15 U 91/19) veröffentlicht, bei dem das Oberlandesgericht entschieden hat, dass Google nach dem „Notice-and-take-down" Prinzip auf eine Beanstandung hin eine Prüfung vorzunehmen hat. Falls Google seiner Prüfpflicht nicht nachkommen sollte, wird die Beanstandung als zugestanden angesehen.

Beinah zur gleichen Zeit (2019) erreichte genau diese Thematik erneut das Oberlandesgericht Köln. Hier hing es um die Haftung eines Bewertungsplattformbetreibers für Hotels. Wie man sich denken könnte, hat auch hier hat das Oberlandesgericht Köln die Löschung von Bewertungen als berechtigt angesehen und die dortige Bewertungsplattformbetreiberin als mittelbare Störerin auf Unterlassung verurteilt.

Die Bewertungsplattformbetreiberin wehrte sich hartnäckig gegen die Löschung der Bewertungen. Der Rechtsstreit landete in der letzten Instanz – vor dem Bundesgerichtshof.

Nun hat der Bundesgerichtshof in einer ganz aktuellen Entscheidung geurteilt, dass sich die Betroffenen von negativen Bewertungen leichter gegen negative Bewertung wehren können als bisher angenommen (BGH, Urteil v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20). Nun reicht es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits aus, den tatsächlichen Kundenkontakt in Zweifel zu ziehen, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu einer weiteren Darlegung ist der Betroffene nicht verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der von negativen Bewertungen betroffenen Unternehmen mit diesem Urteil deutlich gestärkt.

Und dies zu Recht, denn Betroffene dürfen nicht schutzlos negativen Bewertungen ausgesetzt werden. Es entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass man immer zur Durchsetzung der eigenen Rechte einen teuren und langwierigen Klageweg einschreiten muss.

Diese Entscheidung lässt sich auch auf negative Google-Bewertungen anwenden!

Doch trotz der neuen Entscheidung verweigert Google weiterhin die Löschung von unberechtigten negativen Google-Bewertungen. Meist sind die eingereichten Anträge nicht auf den Fall bezogen oder rechtlich zu schwach argumentiert. Wir empfehlen daher, die Löschung weiterhin durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin vornehmen zu lassen, der/die anhand seiner/ihrer Erfahrung mit rechtlichen Argumenten die Löschung erreichen kann.

Negative Google Bewertung erhalten? Das zeigt unsere Praxis

Wir sind spezialisiert auf die Löschung von negativen Google Bewertungen und haben über die letzten Jahre bereits einer Vielzahl an Mandantinnen und Mandanten helfen können, die von negativen Google Bewertungen betroffen waren und diese negativen Bewertungen nicht eigenhändig löschen konnten.

Warum nicht selbst löschen?

Von einer Löschung aus eigener Hand oder durch eine Agentur raten wird grundsätzlich aus den folgenden Gründen ab:

Google neigt aus unserer eigenen Erfahrung dazu, Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht oder nicht so schnell zu bearbeiten, als wenn der Antrag auf Löschung der unberechtigten Google Bewertung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eingereicht wird.

Mit der falschen Argumentation wird Google mit hoher Wahrscheinlichkeit die Löschung der negativen Bewertung ablehnen.

Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, die Löschung von negativen Bewertungen Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten darf die Löschung von negativen Bewertungen nur durch einen Rechtsanwalt ausgeführt werden (siehe hierzu LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2019 – 315 O 255/18)

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung (im Bereich von ca. 90%) zu erreichen.

Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Bewertungen auf Google erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf der Plattform.

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (ab 48.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter negativer Bewertung).

Für weitere Informationen besuchen Sie gerne unsere Webseite, auf der wir uns ausschließlich der Löschung von Google Bewertungen widmen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
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