Löschung von negativer Google Bewertung mit 1-Stern ohne Begründung stets möglich!

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1-Sterne Bewertunge nauf Google ohne Kommentar stets unzulässig

Google ist bekanntlich mit sehr großem Abstand die am häufigsten genutzte Suchmaschine weltweit und wird bereits als Synonym der Internetsuche verwendet. Mit einem Google MyBuisness Profil bietet Google den Unternehmern die Möglichkeit an, von Googles Reichweite zu profitieren und dadurch Kunden zu gewinnen. Die Kunden können ihre Zufriedenheit und Erfahrungen mit einer Google Bewertung widerspiegeln. Laut Statistiken vertrauen rund 85% der Google-Nutzer auf Google Bewertungen und Empfehlungen! Angesammelte positive Bewertungen geben dem Google-Algorithmus das Signal, dass ein Unternehmen oft besucht wird und bei den Kunden beliebt ist. Dadurch steigt das Google-Ranking und somit die eigene Reichweite.

Negative Google Bewertungen schaden dem Unternehmen, der Reichweite und sogar den Mitarbeitern, wenn beispielsweise Bewertungen sich auf konkrete Mitarbeiter beziehen bzw. allgemein der „Service" in der Bewertung angegriffen wird. Doch nicht jede negative Google Bewertung ist berechtigt.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Sind Sie auch von negativen Google Bewertungen betroffen und wissen nicht, was Sie dagegen tun können? Mit unserer neuen Reihe „Löschung von negativen Google Bewertungen" zeigen wir Ihnen verschiedene Situationen, in denen die deutschen Gerichte der Löschung der negativen Google Bewertungen zugesagt haben.

Urteil des Landgericht Lübeck aus 2018

Negative Google Bewertungen können so nervig sein wie im Einzelfall auch unberechtigt sein. Dies gilt besonders in dem Fall, wenn negative Google Bewertungen ohne eine Begründung mit nur 1-Stern abgegeben werden und sich zu vermehren scheinen. Oftmals werden solche Bewertungen unter einem Fake-Namen bzw. Pseudonym abgegeben, damit man diese nicht direkt verfolgen kann.

Zur Abgabe einer solchen negativen Google Bewertung wird nicht mehr benötigt, als sich mit einer E-Mail-Adresse in seinem zuvor angelegten Google-Konto anzumelden und auf 1-Stern zu klicken. Eine Vielzahl unserer Mandanten hatten bereits mit diesen „klassischen" 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung zu kämpfen gehabt. Zum Glück hat das Landgericht Lübeck mit seinem Urteil vom 13.06.2018, Aktenzeichen: 9 O 59/17 den Betroffenen ein passendes Abwehrmittel zur Verfügung gestellt.

Im Tatbestand des Urteils des LG Lübeck  geht es genau um eine solche negative Google Bewertung mit 1-Stern und ohne Begründung. Auch dort hatte der Bewertende einen Fake-Namen, wodurch man keine direkte Abmahnung aussprechen konnte. Dies hielt den Kläger nicht davon ab, sich gegen diese negative Google Bewertung zu verteidigen.

Der Kläger im vorliegenden Fall ist ein Kieferorthopäde, der nicht den Bewertenden, sondern Google direkt verklagt hat – mit Erfolg.

Das Landgericht Lübeck hat festgestellt, dass eine negative Google Bewertung mit 1-Stern und ohne Begründung geeignet ist, das Ansehen des Klägers und seiner Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Eine negative Bewertung sei bei Fehlen einer Tatsachengrundlage immer als eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anzusehen. Da Google das Bewertungsportal betreibe, könne sie als mittelbare Störerin in Anspruch genommen werden. Dadurch konnte Google zur Löschung der negativen Google Bewertung verurteilt werden, ohne die Bewertung verfasst zu haben.

Negative Google Bewertung erhalten? Das zeigt unsere Praxis

Wir sind spezialisiert auf die Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen (wobei generell nicht nur unberechtigte 1-Sterne-Bewertungen, sondern auch z. B. 2- und 3-Sternebewertungen löschbar sind, sofern unberechtigt) und haben bereits über mehrere Jahre hinweg tiefgreifende Erfahrungen mit Mandanten gesammelt, die von negativen Google Bewertungen mit 1-Stern und ohne Begründung betroffen waren. Im Gegensatz zu dem oberen Fall musste bislang keiner unserer Mandanten zur anwaltlichen Abmahnung oder sogar zur Klage zurückgreifen, sondern konnten mit unserer Hilfe die negativen Google Bewertungen schnell und preiswert und vor allem außergerichtlich entfernen lassen.

Warum nicht selbst löschen?

Von einer Löschung aus eigener Hand oder durch eine Agentur raten wird grundsätzlich aus den folgenden Gründen ab:

Google neigt aus unserer eigenen Erfahrung dazu, Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht oder nicht so schnell zu bearbeiten, als wenn der Antrag auf Löschung der unberechtigten Google Bewertung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eingereicht wird.

Mit der falschen Argumentation wird Google mit hoher Wahrscheinlichkeit die Löschung der negativen Bewertung ablehnen.

Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, die Löschung von negativen Bewertungen Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten darf die Löschung von negativen Bewertungen nur durch einen Rechtsanwalt ausgeführt werden (siehe hierzu LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2019 – 315 O 255/18)

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung zu erreichen.

Wir bieten die Beanstandung unberechtigter Google-Bewertungen zum günstigen Festpreis an (ab 48.- € zzgl. 19% MwSt. je beanstandeter/eingereichter Google-Bewertung).

Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Bewertungen auf Google erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
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