Markenverletzung durch einen „Meta-Tag" auf der Internetseite?

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Von Rechtsanwalt Sebastian Trost

Zur Suchmaschinenoptimierung von Verkaufspräsentationen im Internet versehen findige Verkäufer ihre Onlineangebote immer häufiger mit „Meta-Tags". Hierbei werden prägende Begriffe oder Beschreibungen – so genannte „Keywords" - offen oder versteckt (z.B. weiße Schrift auf weißem Untergrund) auf eine Website eingebaut, um so möglichst viele Nutzer auf die Verkaufspräsentation zu locken.

Wenn der Internetsurfer dann auf der Suche nach bestimmten Artikeln oder Informationen einen solchen Begriff in eine Suchmaschine eingibt, erhält er alle Websites zu diesem Thema angezeigt, die die Suchmaschine "kennt". Ihre "Kenntnis" beziehen die Suchmaschinen zum Teil aus der Durchforstung der „Meta-Tags", weitere Indexbegriffe entnehmen sie den Texten der Website selbst. Auf diese Weise kann eine Verkaufspräsentation durch die gezielte Auswahl von „Keywords" für das Auffinden durch Suchmaschinen optimiert werden.

Problematisch wird diese Vorgehensweise, wenn markenrechtlich geschützte Begriffe werbewirksam als „Meta-Tag" verwendet werden. In dem kürzlich entschiedenen „Cartier"-Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 08.09.2005 (6 U 252/04) musste das Gericht die Frage entscheiden, ob in einem solchen Fall ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht.

Nach den Feststellungen des Gerichtes hatte eine Antiquitätenhandlerin über ihren gewerbsmäßig genutzten eBay-Account einen goldenen Armreif und eine Goldkette angeboten. Zur Suchmaschinenoptimierung wurde in ihren Angebotstext der markenrechtlich geschützte Begriff „Cartier" als „Meta-Tag" eingebaut. Der Begriff „Cartier" war dabei für den Normalbetrachter auf dem Monitor nur bei einer entsprechenden Markierung sichtbar. Ohne diese Markierung konnte der Begriff nicht erkannt werden.

Gegen diese Verwendung ihres Zeichens wendete sich die Inhaberin der eingetragenen Marke und forderte die eBay Händlerin zur Unterlassung auf. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte den Unterlassungsanspruch. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Begriff "Cartier" in der gewerblichen Verkaufspräsentation – unabhängig von seiner Sichtbarkeit - gezielt markenmäßig benutzt wurde und damit die geschützten Markenrechte an „Cartier" verletzt seien.

Mit dieser Entscheidung vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt / Main eine ähnliche Linie wie zuvor bereits die Oberlandesgerichte Hamburg, Karlsruhe und München. Auch diese Gerichte sahen es als unbedeutend an, dass der Internet User den „Meta-Tag" im HTML-Code bzw. die Benutzung von "weißer Schrift auf weißen Grund" nicht auf dem Bildschirm "lesen" kann. Denn der Internet-User gehe regelmäßig davon aus, dass er bei dem Betreiber der Website, die aufgrund eines „Meta–Tag" einer fremden Marke in Suchmaschinen ausgewiesen werde, Angebote zu Produkten oder Dienstleistungen dieser Marke erhalte.

Lediglich das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt eine andere Ansicht: Es entschied bereits mehrfach, zuletzt durch Beschluss vom 17.02.2004 (Az. : 20 U 104/03), dass die Verwendung von fremden Marken als „Meta-Tag" regelmäßig keine Markenrechtsverletzung darstelle. Zur Begründung führt es aus, dass mit „Meta–Tags" weder das die „Meta–Tags" verwendende Unternehmen selbst, noch seine Waren oder Dienstleistungen gekennzeichnet werden.

Fazit: Bis zu einer endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage ist Vorsicht beim Einbau von markenrechtlich geschützten Begriffen als „Meta–Tag" für gewerbliche Internetpräsentationen geboten. Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine unerlaubte Verwendung einer Markenbezeichnung als „Meta–Tag" ein Verstoß gegen das Markenrecht darstellt. Sinn und Zweck des „Meta–Tag" mit Markenbezeichnungen ist es schließlich, bei einem Suchmaschinen-User die Vorstellung zu erregen, die aufgefundene Website enthalte ein Angebot oder eine Information zu den Markenprodukten. Damit macht sich der Webseiten-Betreiber mit dem „Meta-Tag" gezielt den Ruf der Marke zu Nutze und dürfte daher durch den unerlaubten Einbau der Bezeichnung gegen das Markenrecht verstoßen.


Rechtsanwalt Sebastian Trost
www.ra-trost.de

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