Negative Bewertung auf eBay - Hat der Verkäufer einen Anspruch auf Löschung?

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Wie beurteilen die Gerichte in München die Rechtslage?

In dem nachfolgenden Beitrag informiert Herr Rechtsanwalt Hermes, auch Fachanwalt für Steuerrecht, aus München, über die Rechtsprechung des Amtsgerichts München zu der Frage, in welchen Fällen der eBay -Verkäufer einen Anspruch auf Zustimmung zur Zurücknahme einer negativen Bewertung beim Internetauktionshaus eBay hat.

Negative Bewertungen erweisen sich nicht nur als ärgerlich für eBay -Verkäufer, da sie sich unmittelbar negativ auf das Bewertungsprofil auswirken, sondern können auch finanzielle Einbußen bei zukünftigen Geschäften für den gewerblichen eBay-Verkäufer bedeuten. Der „gute Ruf" der Verkäufer ist beim Internethandel über die Plattform eBay das maßgebliche Verkaufskriterium, da sich Käufer bei nicht vorhandener oder negativer Bewertung trotz guter Preise regelmäßig nicht zum Kauf entschließen. Nach wie vor greift eBay selbst grundsätzlich nicht in das Bewertungssystem ein und entfernt daher Kommentare nur in Ausnahmefällen, so beispielsweise, wenn eine vollstreckbare richterliche Entscheidung zur Löschung der Bewertung gegen das Mitglied vorliegt, das die Bewertung abgegeben hat ( http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-removal.html ). Gleichzeitig hat ein eBay -Mitglied aber keine Möglichkeit, selbst abgegebene Bewertungen eigenständig zu löschen .

Das Amtsgericht München hat in zwei Verfahren (Az. 142 C 17212/09 und 161 C 25115/09), wovon Herr Anwalt Hermes selbst in einem Verfahren federführend war, einen Anspruch auf Löschung von negativen Bewertungen bei eBay verneint. Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich überhaupt nur dann, wenn der Bewertende unwahre Tatsachenbehauptungen oder reine Schmähkritik zum Inhalt seiner Bewertung macht. Dem eBay -Verkäufer obliegt der Beweis dahingehend, dass die Tatsachenbehauptung des Bewertenden falsch bzw. unwahr ist (Vgl. AG Peine vom 15.09.2004- 18 C 234/04, NJW-RR 2005, 275). Tatsachenbehauptungen sind einem Beweis zugänglich, also an Maßstäben von „wahr" und „unwahr" zu messen. Im Einzelfall ist es Aufgabe des Anwaltes die rechtliche Beurteilung der Aussagen zumeist in der Einordnung dieser als Tatsachenbehauptung oder Werturteil herauszuarbeiten. Die Äußerung von Werturteilen ist durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG geschützt Aufgrund der beiderseitigen Zustimmung der Kaufvertragsparteien zur Möglichkeit der Bewertung eines Verkäufers auf der Internetauktionsbörse eBay und den neben Art. 2 GG über § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls wirksamen Art. 5 GG ist insoweit grundsätzlich Zurückhaltung geboten, damit der Sinn und Zweck des Bewertungssystems, das eine Plattform für eine freie Meinungsäußerung und Bewertung der Käufer darstellen soll, gewahrt bleibt. Dagegen steht dem  eBay -Verkäufer ein Anspruch auf Entfernung von Äußerungen wie „Verkäufer lügt und betrügt" zu.

Verkäuferfreundlich(er) ist dagegen die Rechtsprechung des AG Hamburg. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 8 B C 209/09), dass die negative ohne eine sachliche Begründung versehene Bewertung „ich bin unzufrieden" eine für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung  sei und somit ein Verstoß gegen die geforderte Sachlichkeit darstelle.