Negative Bewertung bei „eBay“. Was kann ich tun?

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„1,2,3 meins“. Wer kennt nicht den Slogan der Internetplattform „eBay“! Die Freude über den erbeuteten Gegenstand währt jedoch häufig nur sehr kurz. Neben erheblichen Verzögerungen bei der Lieferung oder im Zahlungsverkehr weicht die tatsächliche Beschaffenheit der Ware oft von dem im Angebot beschriebenen Zustand ab.

Erheblicher Ärger ist die Folge. Die Emotionen der Parteien schaukeln sich hoch. Konsequenz des unerfreulichen E-Mail Verkehrs ist in vielen Fällen dann eine negative Bewertung.

Gegen diese persönliche Genugtuung ist solange nichts einzuwenden, bis der Bereich der Sachlichkeit verlassen wird und der Nutzer sich zu einer Bewertung hinreißen lässt, die offensichtlich unwahr ist. Lässt sich dann der Sachverhalt nicht im gegenseitigen Einverständnis klären, besteht die Möglichkeit, sich gerichtlich gegen die negative Bewertung zur Wehr zu setzen.

Ein solcher Unterlassungsanspruch bzw. Anspruch auf Löschung kann sich aus den §§ 823 i.V.m. 1004 BGB (Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) ergeben.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei der Äußerung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Fraglich ist jedoch, wann genau diese unwahre Tatsachenbehauptung gegeben ist? Hierbei ist es erforderlich zu wissen, dass eine Bewertung zum einen eine Meinungsäußerung darstellen kann, die der Meinungsäußerungsfreiheit unterfällt und in der Regel nicht nachprüfbar ist. Zum anderen kann sie eine Tatsachenbehauptung enthalten, die nachvollziehbar und daher auch nachprüfbar ist.

Eine Meinung ist daher immer subjektiv zu bewerten (z.B. der Verkäufer ist unsympathisch), Tatsachen sind hingegen immer objektiv zu bewerten und daher nachprüfbar (z.B. die Ware ist defekt).

Der klassische Fall einer nachprüfbaren Tatsachenbehauptung ist zum Beispiel folgende Bewertung: „Betrug! Unseriös! Ware falsch – Rückgaberecht & Kostenerstattung durch den Verkäufer verweigert“.

Obschon die Formulierung „Unseriös“ als Meinungsäußerung zu qualifizieren ist, erfüllt der Rest der Bewertungen den Anspruch an eine unwahre Tatsachenbehauptung. Es ist dem Beweis zugänglich, ob der Verkäufer dem Käufer ein zuvor eingeräumtes Rückgaberecht tatsächlich verweigert hat. Ebenso ist überprüfbar, ob der Verkäufer den Tatbestand des Betruges verwirklicht hat. Eine Gesamtschau der Umstände lässt in diesem Fall dann auf eine unwahre Tatsachenbehauptung schließen.

Zudem muss die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch widerrechtlich erfolgt sein. Das ist dann der Fall, wenn die Bewertung negativen Einfluss auf die weiteren Geschäfte des Verkäufers hat. Insbesondere stellt eine solche Bewertung dann die Vertragstreue des „Ebayers“ in Frage, die sowohl auf die weitere Tätigkeit als Verkäufer als auch als Käufer von Bedeutung ist.

Sind die vorstehend bezeichneten Voraussetzungen gegeben, so ist der Verursacher vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Unterlassung aufzufordern. Dies geschieht mit Hilfe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hierbei soll sich der Verantwortliche einem Vertragsversprechen unterwerfen, solche Äußerung künftig zu unterlassen und die Bewertung zu widerrufen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist der nächste Schritt das Gerichtsverfahren.