Negative Bewertungen von Mitbewerbern können gelöscht werden

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Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az. U 7 18/22)

Manchmal ist der Umgang untereinander bei einem Konkurrenzverhältnis nicht der beste. Hat ein Mitbewerber nun einen Kunden generiert, den man selbst für sich gewinnen wollte, oder mehr Erfolg als man selbst, ohne ersichtlichen Grund, kann es verlockend sein, Bewertungen zu nutzen, um die eigene Position zu stärken, auch wenn selbst gar kein Kontakt als Kunde bestand.

Doch eine solche Aktion sollte man sich gut überlegen: Denn erst letzten November entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass man unter bestimmten Bedingungen Bewertungen über Mitbewerber ohne eigentlichen Kundenkontakt nicht veröffentlichen darf (Az. 7 U 18/22). Wenn nicht deutlich aus der Bewertung hervorgeht, dass diese nicht auf einem Kundenkontakt basiert, dann kann die Rezension als wettbewerbswidrig bewertet werden und dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Unterlassung zu.

Martin Jedwillat
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Zum Fall

Der Kläger bot als Druckerei Dienstleistungen über das Internet an, u. a. auch das individuelle Bedrucken von Kleidung und Textilien. Für sein Unternehmen verfügt er auch über ein Google-Profil, auf welchem entsprechend Google-Bewertungen abgegeben werden können und diese dann bei Google Maps und in der Google-Suche sichtbar sind.

Der Beklagte bietet gleichermaßen Online-Druckdienstleistungen an und auch die individuelle Bedruckung von Textilien. Der Beklagte verfasste eine Bewertung mit nur einem Stern und folgendem Text: „Einmal und nie wieder. Leider kann er die Wahrheit nicht vertragen. Finger weg."

Daraufhin mahnte  der Kläger den Beklagten ab. Die darin geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnete Letzterer auch und entfernte daraufhin den Bewertungstext. Die 1-Stern-Bewertung blieb aber stehen. Daraufhin forderte die Klägerseite in einer weiteren Abmahnung zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Dem kam der Beklagte nicht nach, änderte die Bewertung allerdings in eine positive.

Im weiteren Rechtsstreit, der bis zum Hamburger OLG führte, forderte der Kläger die Durchsetzung der Unterlassungsansprüche sowie die Erstattung der Kosten für die erste und auch die darauffolgende Abmahnung.

In zweiter Instanz wurde vom OLG Hamburg der Unterlassungsanspruch bestätigt.

Urteil und Begründung 

Laut der Entscheidung des Gerichts besteht ein Anspruch auf Unterlassung. Zwischen den Parteien liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Die negative Bewertung des klägerischen Unternehmens beeinflusst die Entscheidungen der Verbraucher, die sich vor einem Vertragsschluss über die andere Partei informieren. Auch ohne Text verschlechtert die 1-Stern-Bewertung die Gesamtbewertung des Unternehmens.

Diese Abwertung stand im Vordergrund: Der Beklagte erläutert den zugrundeliegenden Sachverhalt (einen früheren Rechtsstreit) nicht gegenüber potenziellen Kunden und Außenstehenden und erfüllt somit keinen Informationszweck. Die subjektive Motivation des Beklagten spielt keine Rolle.

Die kommentarlose 1-Stern-Bewertung, die nach der ersten Abmahnung stehen blieb, ist eine pauschale Herabsetzung des klägerischen Unternehmens und somit eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG. 

Da den Lesern nicht klar ist, dass es sich bei der Google-Bewertung nicht um eine Rezension von Produkten oder Dienstleistungen handelt, wird sie als pauschale Abwertung des Mitbewerbers betrachtet (OLG Köln, a.a.O., Rn. 23). In solchen Fällen fällt eine Interessenabwägung grundsätzlich zu Lasten des bewertenden Mitbewerbers aus.

Auch das vorherige Geschehen ist zu berücksichtigen: Die ursprüngliche Bewertung, die abgemahnt wurde, war unzulässig. Daher ist es umso wichtiger, die Grundlage der Bewertung offenzulegen, um sie für Außenstehende einzuordnen und nachvollziehbar zu machen.

Google Bewertung löschen lassen? Wie mache ich das?

Wer bei Google einen guten Auftritt hinlegen will, muss nicht zwingend die Konkurrenz niedermachen und deren Bewertungsdurchschnitt drücken. Die legale Alternative: negative Google Bewertungen löschen lassen und zwar mit anwaltlicher Hilfe. 

Wenn man viele schlechte Rezensionen bekommt, ist es oft so, dass nicht alle Bewertungen gerechtfertigt sind. Enthalten die Bewertungen z. B. Unwahrheiten oder sogar Beleidigungen können sie gelöscht werden.

Ein Anwalt kann die Bewertungen für Sie prüfen und die Löschung rechtlich dezidiert beantragen.

Kontaktieren Sie uns gern für eine kostenfreie Ersteinschätzung!

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Martin Jedwillat

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