Negative Google Bewertung unter Fake-Namen erhalten? Sie können sich wehren!

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Gegen unberechtigte Google Bewertungen kann man sich wehren

Es ist nicht neu, dass Google Bewertungen sowohl für Verbraucher aber auch für Unternehmen immer relevanter werden. Bereits eine negative Google Bewertung kann ausreichen, um Kunden von einem Kauf abzuschrecken.

Von den zahlreichen Bewertungsplattformen hebt sich die Bewertungsfunktion bei Google (Google Maps bzw. das Google Unternehmensprofil) besonders ab, denn Google ist nicht nur die am meisten genutzte Suchmaschine der Welt, sondern zugleich die am meisten benutzte und relevanteste Bewertungsplattform. Doch die Bewertungsfunktion auf Google Maps bzw. dem Google Unternehmensprofil hat eine nicht zu unterschätzende Kehrseite: Mangelnde Transparenz.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Grundsätzlich ist es für jeden möglich, Unternehmen auf Google zu bewerten. Dabei ist der Bewertende von Seiten Google nicht verpflichtet, seine Bewertungen mit einem Klarnamen zu versehen. Somit wird es dem betroffenen Unternehmen schwer gemacht, die negative Bewertung in dem Fall, dass kein Klarname verwendet wird, nachzuvollziehen, worin hingegen potentielle Kunden davon ausgehen könnten, dass die negative Google Bewertung der Wahrheit entspricht und von einer Kontaktaufnahme absehen.

Sollten Sie von negativen Google Bewertungen betroffen sein, die von unbekannten Personen mit einem Fake-Namen abgegeben wurden und Sie befürchten, dass Sie aufgrund der Meinungsfreiheit dagegen nicht vorgehen können, haben wir die perfekte Entscheidung für Sie herausgesucht!

Urteil des Landgericht Mainz aus 2018

Wenn Kunden eine negative Google Bewertung abgeben, die nicht gegen die Google Richtlinien oder geltendes Recht verstoßen, sind diese grundsätzlich zulässig und unterliegen der Meinungsfreiheit. Im Tatbestand der Entscheidung des Landgericht Mainz (LG Mainz, Urteil v. 09.05.2022 – 1 O 86/17) haben beide Bewertenden unter Abgabe einer negativen 1-Sterne Google Bewertung vom Unternehmen abgeraten. Diese beiden pauschalen Aussagen hat das Landgericht Mainz zwar als Meinungsäußerung gewertet, dennoch Google zur Löschung der beiden negativen Bewertungen verurteilt.

Das Landgericht Mainz verdeutlichte, dass auch negative Google Bewertungen gelöscht werden können, auch wenn diese von der Meinungs- und Medienfreiheit geschützt seien. In solchen Fällen müsse eine Rechtsabwägung vorgenommen werden.

Vor dem Hintergrund, dass die beiden negativen Bewertungen unter einem fake Namen abgegeben wurden, konnte nicht überprüft werden, ob es sich tatsächlich um Kunden gehandelt hat. Der Kläger (Inhaber des Unternehmens, das auf Google bewertet wurde) war ohne Mitwirkung der beiden Bewerter nicht in der Lage, konkrete Darlegungen zu den beiden negativen Bewertungen abzugeben, wenn ihm die Namen der Bewerter aus offensichtlichen Gründen nicht bekannt sind. Der Kläger bestritt den Kundenkontakt. Da der Kundenkontakt nicht nachgewiesen wurde, war Google nach Auffassung des LG Mainz verpflichtet, die beiden beanstandeten negativen Google Bewertungen zu löschen.

Auch negative Google Bewertung erhalten? Das zeigt unsere Praxis

Wir sind spezialisiert auf die Löschung von negativen Google Bewertungen und haben in den letzten Jahren umfangreiche Erfahrungen mit Mandantinnen und Mandanten sammeln dürfen, die von negativen Google Bewertungen betroffen waren und diese negativen Bewertungen nicht eigenhändig entfernen konnten.

Warum negative Google Bewertungen nicht selbst löschen?

Von einer Löschung der Google Bewertungen aus eigener Hand oder durch eine Agentur raten wird grundsätzlich aus den folgenden Gründen ab:

Nach unserer Erfahrung neigt Google oftmals dazu, Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht oder nicht so schnell zu bearbeiten, als wenn der Antrag auf Löschung der unberechtigten Google Bewertung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eingereicht wird.

Mit der falschen Argumentation wird Google mit hoher Wahrscheinlichkeit die Löschung der negativen Bewertung verweigern.

Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, die Löschung von negativen Bewertungen vorzunehmen. Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten darf die Löschung von negativen Bewertungen nur durch einen Rechtsanwalt ausgeführt werden (siehe hierzu LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2019 – 315 O 255/18)

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung zu erreichen.

Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Google Bewertungen erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf der Plattform.

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (ab 48.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter negativer Google Bewertung).

Haben auch Sie eine unberechtigte Bewertung auf Google erhalten und möchten diese schnellstens löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema negative Google Bewertungen löschen :

www.bewertungsbeseitiger.de

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

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