Negative unberechtigte Bewertungen auf Google erhalten? – Wir helfen schnell und unkompliziert!

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Unberechtigte negative Google-Bewertungen sind löschbar

Sie haben eine oder mehrere negative und unberechtigte Bewertung(en) auf Google erhalten und sind damit nicht einverstanden? Wir helfen Ihnen, die Reputation Ihres Unternehmens zu sichern bzw. wiederherzustellen.

Bleiben Sie nicht auf negativen Bewertungen sitzen!

Negative Bewertungen sind den meisten Unternehmern nach unserer Erfahrung nicht nur ein Dorn im Auge, sondern haben auch ehebliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen. Verschiedene Studien und Statistiken zur Wichtigkeit von Online-Bewertungen kamen zu identischen Ergebnissen: Online-Bewertungen haben einen erfolgsentscheidenden Faktor für Ihr Unternehmen sowie Reputation (z. B. die Studie von Digital-Lokal, abrufbar hier: https://www.digital-lokal.de/blog/studie-lokale-online-bewertungen/ ).

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Die Mehrheit der Kunden, informiert sich über ihren potentiellen Vertragspartner im Internet. Dabei achten die Kunden auf die Anzahl der Sterne, das Datum der Kommentare sowie auf negative Bewertungen auf Google. Positive Google Bewertungen wirken sich zweifelslos positiv auf Ihr Unternehmen aus. Doch bei negativen Bewertungen sieht es anders aus. Diese schaden Ihrem Unternehmen und führen zu Umsatzverlusten, insbesondere indem potenzielle Kunden abgeschreckt werden können, überhaupt Kontakt aufzunehmen.

Negative Bewertungen und Meinungsfreiheit

Grundsätzlich sind Google-Bewertungen, positive und negative, eine Bereicherung für die bestehende Meinungsfreiheit und werden vom Grundgesetz geschützt. In der Rechtssprache muss die Meinungsfreiheit von der Tatsachenbehauptung abgegrenzt werden. Diese wird von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Im Gegenteil kann eine unwahre Tatsachenbehauptung (Verleumdung) sogar strafbar sein (§ 187 StGB). Der Unterschied zwischen der Meinungsäußerung und der Tatsachenbehauptung ist fest:

Wenn ein Kunde schreibt, ihm hat eine Ware nicht gefallen, ist dieses eine Meinungsäußerung und von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Behauptet jedoch ein Kunde, die Lieferzeiten wurden nicht eingehalten und keiner ist ans Telefon gegangen, spricht man von Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen sind rechtlich überprüfbar. Stellt sich die Behauptung als Unwahr heraus, ist diese unzulässig und kann entfernt werden. Auch Beleidigungen werden von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt und sind unzulässig.

Warum anwaltliche Hilfe bei der Löschung unberechtigter Google-Bewertungen unverzichtbar ist

Google bietet Ihnen die Möglichkeit an, die Löschung der negativen Bewertungen selbst vorzunehmen. Ohne ausreichenden Fachkenntnisse kann sich die Löschung der negativen Bewertung über Monate ziehen oder sogar abgelehnt werden. Im Internet finden sich einige Anbieter, die zu günstigen Preisen die Löschung von negativen Google-Bewertungen anbieten. Da jedoch die Löschung von negativen Bewertungen einer rechtlichen Prüfung bedarf, dürfen nur Rechtsanwälte die rechtliche Beanstandung von Google-Bewertungen in Deutschland vornehmen.

Das Vorgehen gegen die negative Google-Bewertung

Auf Google kann jeder eine Bewertung abgeben, der ein Google Plus Konto eröffnet hat. Die Anmeldung erfolgt schnell und ist kostenlos. Erfahrungsgemäß entfernt Google ohne Probleme die negative Bewertung, wenn diese gegen die Richtlinien verstoßen. Dies ist der Fall bei:

  • Spam und gefälschten Inhalten
  • Nicht themenbezogenen Inhalten
  • Eingeschränkt zulässige Inhalte (Zum Beispiel Angebote für Produkte oder Dienstleistungen)
  • Illegale Inhalte
  • Terroristische Inhalte
  • Sexuell explizite Inhalte
  • Anstößige Inhalte
  • Gefährliche oder abwertende Inhalte
  • Bei Identitätsdiebstahl
  • Bei Interessenskonflikten

(Die Google-Richtlinien sind abrufbar unter https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114)

Selbst wenn die negative Bewertung nicht gegen die Google-Richtlinie verstößt, kann diese angreifbar sein.

Wir prüfen kostenlos die Durchsetzung Ihres Anspruchs!

Google bietet Ihnen die Möglichkeit, entweder über Google Maps oder über die Google Suche negative Bewertungen zu melden. Die entfernten Google-Bewertungen sind dann in beiden Diensten nicht mehr zu sehen.

Auf Google Maps:

  • Öffnen Sie die Google Maps App
  • Tippen Sie rechts oben auf Ihr Profilbild oder Ihre Initiale Mein Unternehmensprofil.
  • Tippen Sie auf Rezensionen.
  • Suchen Sie nach der Rezension, die Sie melden möchten.

Rezension melden: Tippen Sie auf „Mehr" Rezension melden.

Nutzer melden: Tippen Sie auf den Namen des Nutzers und dann auf „Mehr" Profil melden.

Auf Google-Suche/Google MyBusiness-Profil:

  • Rufen Sie Google auf.
  • Suchen Sie Ihr Unternehmensprofil.
  • Tippen Sie auf Rezensionen.
  • Suchen Sie nach der Rezension, die Sie melden möchten. Tippen Sie auf „Mehr" Rezension melden.

Unsere Vorgehensweise gegen negative Bewertungen

Wir prüfen kostenlos für Sie, welche Bewertungen gegen die Google-Richtlinien verstoßen oder hohe Chancen auf eine Löschung haben. Gerne können Sie uns zur Beweissicherung Screenshots oder Links der zu löschenden Bewertungen zukommen lassen. Nach der Prüfung kontaktieren wir Sie mit dem Ergebnis.

Wenn die negativen Google-Bewertungen die Voraussetzungen einer Löschung erfüllen, können Sie uns mandatieren, um gegen Google vorzugehen. Bei Vorliegen einer Rechtschutzversicherung können wir für Sie eine Deckungsanfrage stellen.

Nach der Mandatierung fordern wir Google zur Löschung der unberechtigten negativen Bewertung(en) auf. In den meisten Fällen entfernt Google bereits bei der ersten anwaltlichen Aufforderung (eine entsprechende juristisch fundierte und auf den Einzelfall zugeschnittene Begründung vorausgesetzt) die beanstandete Bewertung.

Beispiele von angreifbaren negativen Bewertungen

1 Sterne Bewertung ohne Kommentar

Schlechte Bewertungen, die ohne eine Begründung abgegeben wurden, sind nach der geltenden Rechtsprechung zwar grundsätzlich  als Meinungsäußerung geschützt, jedoch sind davon Fälle ausgenommen, bei dem der Bewerter anonym ist oder Ihnen nicht bekannt ist. Das LG Lübeck (Az. I O 59/17) hat z. B. entschieden, dass eine 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar per se als Persönlichkeitsrechtsverletzung unzulässig ist.

Bewertung mit unwahrer Tatsachenbehauptung

Wie bereits oben erwähnt, werden unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von der Meinungsfreiheit geschützt und sind unzulässig. Diese lassen sich problemlos löschen. Unwahr ist eine Bewertung auch dann, wenn ein Kundenverhältnis vorgetäuscht wird, dass gar nicht bestanden hat.

Bewertungen lassen sich relativ schnell und effizient löschen, wenn der Bewerter Ihnen nicht bekannt ist!

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung von unberechtigten negativen Google Bewertungen kennen wir die Argumente und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung zu erreichen.

Wir unterstützen wir Sie gerne zum günstigen Festpreis (ab 78.- € zzgl. MwSt. je eingereichter/beanstandeter Google-Bewertung).

Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, um die Erfolgsaussichten einer Löschung mit Ihnen zu besprechen.

Das Team der Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
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