Neue Rechtsprechung in Bezug auf das Widerrufsrecht bei eBay

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Bislang galt der Konsens, dass die Möglichkeit des Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften auf eBay auf zwei Wochen begrenzt werden kann. Diese Annahme entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Nun hat das Kammergericht in einer neuen Entscheidung diese Annahme bezüglich der Länge des Widerrufsrechts bei Verkäufen über eBay relativiert.

Das Kammergericht führte in seiner Entscheidung aus, dass bei eBay das Widerrufsrecht einen Monat beträgt. Grundlage für die Entscheidung ist § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Danach verlängert sich das Widerrufsrecht auf einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach dem Vertragsschluss mitgeteilt wird.

Das Gericht stellte fest, dass es nicht ausreiche, wenn die Belehrung im Internet-Auftritt, das heißt auf der Angebotsseite, mitteilt wird. Diese Belehrung sei zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung „in Textform", die dem Verbraucher „mitgeteilt" wird.

Die Textform erfordere gemäß § 126 b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben wird. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, jedoch dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher durch etwa den Ausdruck der Seite oder der Abspeicherung auf der Festplatte kommt (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl., §126 Rdn. 3 m.w.N.).

Von der Gesetzessystematik her ist dieser Auffassung zu folgen, denn in den meisten Fällen erhält der Verbraucher beim Kauf von Waren über eBay keine Bestätigungsmail, in der er über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Damit muss konsequenterweise die Regelung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB Anwendung finden.

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung auf die Verkaufspraxis bei eBay auswirken wird. Feststeht, dass bei allen kommerziellen Anbietern, die über eBay Waren verkaufen, ein Korrekturbedarf hinsichtlich bereits formulierter Widerrufsbelehrungen besteht.

Denn die fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfristen stellt einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG dar. Mitbewerbern steht sodann ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu. Eine Abmahnung durch einen Anwalt kann je nach Streitwert hohe Kosten verursachen.

(Rechtsprechung: KG, Beschluss vom 18.07.2006, Az.: 5 W 156/06; Az.: 103 O 91/06 LG Berlin)

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