Oberlandesgericht Köln erteilt der Pauschalierung des Lizenzschadens durch Filesharing eine Absage

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Pauschalierung, Filesharing, Lizenzschaden, Abmahnung, Upload
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Pauschalierung des Lizenzschadens nach Erhalt einer Abmahnung sollte immer anwaltlich geprüft werden

Der Inhaber eines Internetanschlusses wurde nach einer Abmahnung wegen des Uploads von Musiktiteln via Filesharing-Software durch seinen 15jährigen Sohn vor dem LG Köln u.a. von den Rechteinhabern auf Schadensersatz verklagt. Nachdem das LG Köln dem Anschlussinhaber durch Beschluss Prozesskostenhilfe versagte, legte der Betroffene gegen den Beschluss Beschwerde ein. Das OLG Köln änderte den PKH-Beschluss teilweise ab und erteilte der gängigen Praxis der Pauschalierung des Lizenzschadens zugleich eine klare Absage.

Nach Auffassung des OLG Köln sei bei der Berechnung bzw. Schätzung des fiktiven Lizenzschadens (vgl. § 287 ZPO) auf den Tarif VR-OD 5 der GEMA abzustellen, womit ein Betrag in Höhe von EUR 0,50 für jeden Zugriff pro Titel verlangt werden könne. Eine Berechnung scheitere vorliegend daran, dass die Rechteinhaber keine Anhaltspunkte vorgetragen hätten, die eine Ermittlung der Größenordnung der Zugriffshäufigkeit auch nur ansatzweise ermögliche. Beispielhaft nennt das OLG Köln Angaben zum Zeitraum der Bereitstellung sowie zur Aktualität und Attraktivität bzw. Popularität der Musiktitel. Dass während der Feststellungen 603.8094 Nutzer das Filesharing-System aktiv genutzt haben, sei kein ausreichender Anhaltspunkt.

Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Abmahner ihrer Darlegungslast häufig nicht genügen, wenn sie Ersatzansprüche wegen eines sog. Lizenzschadens geltend machen.

Für Anschlussinhaber gilt: Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Angaben zu pauschalierten Schadensersatzansprüchen sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Achten Sie insbesondere darauf, ob die Abmahnung ausreichende Angaben zu Zugriffszahlen, Bereitstellungszeiträumen oder Aktualität des betroffenen Materials enthält. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

(vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.01.2013; Az. 14 O 276/12)

Hier können Sie die Entscheidung im Volltext beziehen.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Anti-Abzock-Gesetz und Filesharing-Altfälle: Wohl keine Entwarnung für Betroffene
Internetrecht, Computerrecht OLG Nürnberg reduziert Streitwert bei Bilderabmahnung
Urheberrecht - Abmahnung Zitierfähiges Urteil gegen überhöhte Abmahnkosten bei "Filesharing"
Internetrecht, Computerrecht Amtsgericht entscheidet: Kein Ersatz von Anwaltskosten nach Massenabmahnung