Online-Rezensionen müssen entfernt werden, wenn sie falsche Fakten behaupten: Landgericht Frankenthal hilft!
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Urteil, Google, Bewertung, löschen, FrankenthalLandgericht Frankenthal verbietet in aktuellem Urteil unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber Unternehmen
Online-Rezensionen, besonders auf Plattformen wie Google Maps, sind mittlerweile fester Bestandteil des geschäftlichen Umfelds. Positive Bewertungen stärken den Ruf eines bewerteten Unternehmens, während negative Bewertungen erheblichen Schaden anrichten können – von Beeinträchtigung des Ansehens bis hin zu Umsatzeinbußen und sogar Existenzgefährdung.
Erfreulicherweise haben in jüngster Zeit mehrere Gerichtsurteile zugunsten betroffener Unternehmer geurteilt, dass ungerechtfertigte (Google) Bewertungen nicht einfach hingenommen werden müssen, sondern entfernt werden können. Im Folgenden habe ich eine Zusammenfassung einiger der bedeutsamsten Urteile zu diesem Thema aus den letzten Jahren für Sie zusammengestellt:


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In diese erfreuliche Rechtsprechung reiht sich auch eine ganz aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal ein.
Urteil des LG Frankenthal vom 22.05.2023 zum Thema „Online Bewertungen löschen lassen"
Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 22.05.2023 (Az. 6 O 18/23) entschieden, dass eine Person, die negative Fakten in einer Online-Bewertung über ein Unternehmen angibt, im Streitfall nachweisen muss, dass diese Fakten korrekt sind (ansonsten handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen).
Das Landgericht hat ausgeführt, dass derjenige, der auf einer Online-Bewertungsplattform ungünstige Tatsachen bezüglich eines Unternehmens behauptet, im Zweifelsfall belegen und nachweisen muss, dass diese Aussagen wahrheitsgemäß sind. Falls dieser Beweis nicht erbracht werden kann, hat das bewertete Unternehmen das Recht, die Entfernung der Bewertung zu verlangen. In diesem Urteil wurde der Verfasser einer negativen Bewertung auf einer Online-Plattform dazu verpflichtet, eine darin enthaltene negative Aussage zu entfernen.
Der Entscheidung des LG Frankenthal lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen beauftragt, seinen Umzug zu organisieren. Nach einiger Zeit gab er auf einer Online-Bewertungsplattform eine Bewertung ab, bei der er lediglich einen von fünf möglichen Sternen vergab. In seiner Rezension behauptete er unter anderem, dass während des Transports ein Möbelstück beschädigt wurde und niemand sich darum kümmerte, den Schaden zu beheben. Demgegenüber bestritt der Besitzer des Umzugsunternehmens, dass es überhaupt zu einem Schaden gekommen sei. Das Landgericht Frankenthal bestätigte in dem Urteil die Auffassung des Unternehmers:
Eine negative Äußerung durch einen Bewerter (Kunden) auf einer Online-Bewertungsplattform schädige den Ruf des Unternehmensinhabers. Zar kann sich ein Kunde grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit berufen, bei der Behauptung, dass ein Möbelstück beschädigt worden sei, handele es sich aber um keine Meinung, sondern vielmehr um eine Tatsachenbehauptung. Diese Behauptung beschreibt ein Ereignis, das tatsächlich stattgefunden haben soll. Das Unternehmen muss dies nur akzeptieren, wenn der Kunde/Bewerter den Nachweis für die Richtigkeit seiner Aussage erbringen konnte. Dies war in dem vom LG Frankenthal zu beurteilenden Fall dem Kunden jedoch nicht gelungen. weshalb das Gericht der Unterlassungsklage des bewerteten Möbelunternehmer teilweise stattgegeben hatte.
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Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
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