Störerhaftung des Admin-C

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Bei der Anmeldung einer Internet-Domain muss der Anmeldende eine Person als Admin-C, als administrativen Kontaktpartner angeben, der dann mit Namen und Anschrift in der Who-Is-Datenbank der Registrierungsstelle eingetragen wird. Der Admin-C ist nicht Inhaber der Domain, sondern gegenüber dem tatsächlichen Inhaber weisungsgebunden und in dessen Auftrag tätig. Allerdings ist der Admin-C gegenüber der Registrierungsstelle berechtigt, die Domain betreffende Fragen verbindlich zu entscheiden und wird daher nicht selten auch in Rechtsstreitigkeiten hineingezogen.

Besonders häufig geht es dabei um Namensstreitigkeiten. So auch in einem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall (Az. 6 U 730/08). Der im Ausland lebende Domaininhaber betreibt in Deutschland ein sogenanntes Domaingrabbing, womit eine missbräuchliche Belegung einer möglichst großen Anzahl an Domains gemeint ist, die anschließend meist zum Verkauf angeboten werden. Der in Deutschland lebende Admin-C hatte sich gegen Entgeltzahlung als administrativer Ansprechpartner für diese Internetadressen zur Verfügung gestellt, ohne dass er Kenntnis von den Namen und der genauen Anzahl der einzelnen Domains hatte. In der Folge wurde der in Deutschland lebende Admin-C wegen einer Namensrechtsverletzung abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Admin-C als sogenannter Störer zur Unterlassung verpflichtet ist und die Kosten der Abmahnung zu tragen hat, obwohl er weder die Domain registriert hatte oder auch nur Kenntnis vom Domainnamen hatte. Für die Inanspruchnahme als Störer genügt es allerdings nicht, dass der Admin-C berechtigt ist, die Domain betreffende Fragen verbindlich zu entscheiden. Erforderlich ist vielmehr das Hinzutreten besonderer Umstände, wie der Kenntnis von den juristisch riskanten Geschäftspraktiken des Domaininhabers. Da der administrative Ansprechpartner Kenntnis von dem Domaingrabbing hatte und ihm dabei auch hätte klar sein müssen, dass im Einzelfall die konkrete Gefahr von Rechtsverletzungen besteht, war nach Auffassung des Gerichts eine Störerhaftung des Admin-C gegeben. Um dieser zu entgehen, hätte der Admin-C die Rechtmäßigkeit aller Registrierungen prüfen müssen.

Bedeutung für die Praxis: Der Admin-C kann als administrativer Ansprechpartner der Registrierungsstelle unter bestimmten Umständen auch gegenüber Dritten für Rechtsverstöße des Domaininhabers verantwortlich gemacht werden, auch wenn er an der konkreten Rechtsverletzung nicht aktiv mitgewirkt hat. Obwohl es in Deutschland keine klare gesetzliche Regelung für die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung des Admin-C gibt und auch es auch keine einheitliche gerichtliche Entscheidungspraxis gibt, ist administrativen Ansprechpartnern anzuraten, die Geschäftspraxis ihrer Vertragspartner im Auge zu behalten und zumindest bei Kenntnis von Rechtsverletzungen unverzüglich tätig zu werden. Darüber hinaus sollten Haftungsfreistellungen mit den Domaininhabern vereinbart werden.