Tauschbörsen-Nutzung und Abmahnung: Eltern haften nicht immer für Ihre Kinder!

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Tauschbörsen-Nutzung und Abmahnung: Eltern haften nicht immer für Ihre Kinder!

Wer als Anschlussinhaber eines Internetanschlusses in diesen Tagen eine urheberrechtliche Abmahnungvom Rechtsanwalt aus einer der Mandanten aus dem Bereichen Musik, Software oder Filmindustrievertretene Kanzleien wie Rasch, Schutt & Waetke oder kuw Karl Urmann & Wagner erhält, sollte vor einervorschnellen Begleichung der dortig eingeforderten Kosten einmal schauen, ob nicht auch volljährigeFamilienmitglieder vor dem heimischen PC saßen. Wer diese Frage mit „Ja!“ beantworten kann, sollte alsAbgemahnter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da mittlerweile die Rechtsprechung vor dem einen oderanderen Landgericht eine dann abgestufte Verantwortung von z.B. Eltern für die Nutzung von Peer-To-Peer (P2P ) Tauschbörsen durch ihre volljährigen Kinder sieht und einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlichder Abmahnkosten verneint.

Es ist daher nicht unbedingt jedesmal klar und hängt von der Beurteilung des Einzelfalles ab, ob diegegnerischen Abmahngebühren getragen werden müssen. Auch die eingefordertenUnterlassungserklärungen sind oftmals sehr weit gefasst und bedürfen vor Abgabe, selbst wenn derAnschlussinhaber bei Vorliegen des Verstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dervorherigen anwaltlichen Überprüfung und ggf. Anpassung. In keinem Fall sollte eine Unterlassungserklärungauf „eigene Faust“ umformuliert werden, da es hier bei der Formulierung im wahrsten Sinne auf jedeseinzelne Wort ankommt, dies nicht nur hinsichtlich solcher Instrumente wie der Vertragsstrafe sondern auchder Beurteilung, ob die Unterlassungserklärung als zureichend angesehen werden und dieWiederholungsgefahr damit -und darauf kommt es an- als beseitigt betrachtet werden kann. Wird keinezureichende Unterlassungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist abgegeben, droht einkostspieliges Gerichtsverfahren.

Markus G. Werner
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Die Daten des Anschlussinhabers kann der Abmahnende häufig auf einem Umweg durch das Strafrecht undüber die Staatsanwaltschaft herausgefunden haben. Dabei bedient er sich zunächst der Hilfe vonUnternehmen, die sich mithilfe von sogenannter Antipiracy Software auf das Aufspüren vonUrheberrechtsverstößen in P2P-Netzwerken spezialisiert haben.

Bekannte Antipiracy-Firmen sind z.B. die proMedia GmbH, Logistep AG, Digiprotect oderCopyRightSolutions GmbH. Die dort angewandten softwaremäßigen Verfahren zur Ermittlung der IPAdressedes Tauschbörsennutzers sind schon das ein oder andere mal durch Sachverständigengutachtenvor den Gerichten anerkannt worden. Das Problem aus Sicht des Rechteinhabers ist allerdings zunächst,dass die meisten Internetnutzer sich über einen Provider (z.B. 1&1 oder Freenet) in das Internet einwählenund die IP Adresse des Internetnutzers in diesem Moment vom Provider nur für diese eine Sitzung vergebenwird, sogenannte dynamisch vergebene IP. Die Antipiracy Software kann daher diese IP nur dem Providerzuordnen, zeigt aber keine Erkenntnisse darüber auf, wer in diesem Moment die dynamische IP Adressetatsächlich genutzt hat.

Ein direkter Auskunftsanspruch gegen den Provider besteht in diesem Moment nochnicht. Daher bemühen die Abmahnenden oft das Strafrecht, um an die Daten zu gelangen und erstattenStrafanzeige. Die Staatsanwaltschaft wird daraufhin zur Gehilfin der Geltendmachung zivilrechtlicherAnsprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Anwaltsgebühren, indem Sie die Daten des Nutzers beimProvider abfragt, denn der Staatsanwalt hat im Unterschied zum Rechteinhaber zu Strafverfolgungszweckeneinen Auskunftsanspruch gegen den Provider. Den vielen Strafanzeigen, die daraus resultieren, werdeneinige Staatsanwaltschaften nicht mehr Herr. Häufig ist auch mit einer Einstellung des Strafverfahrens zurechnen. Der Rechteinhaber ist aber in jedem Fall über die Staatsanwaltschaft nach beantragter Einsicht indie Ermittlungsakte an die von ihm gewünschten Daten gelangt und kann nun abmahnen.

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Markus G. Werner
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