Top 5 unwirksame Klauseln in AGB
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, AGB, Verträge, AGB-Klauseln, unwirksamDiese Regelungen sollten Sie vermeiden
AGB werden vielfach eingesetzt. Verständlich, denn immerhin machen sie den Geschäftsalltag in den meisten Fällen leichter. Mit AGB lässt sich Vertragsgestaltung nicht nur einfach, sondern auch einheitlich gestalten. Zudem vereinfachen AGB wichtige Prozesse im Vertragsabschluss und man kann in einem Rutsch gleich gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten erfüllen – Praktisch!
Aber Vorsicht: Bei AGB können sich schnell Fehler einschleichen, die eine Klausel unwirksam machen können. Und auch, wenn sich das nicht auf die gesamten AGB überträgt, sollte man dennoch vorsichtig bei der Erstellung und Prüfung sein. Andernfalls können Abmahnungen drohen.


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Klauseln in AGB gelten dann als unzulässig, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder gegen die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf das entsprechende Thema verstoßen.
Folgende 5 Klauseln sind unwirksam:
1. Lieferfristen
Klar, genaue Lieferdaten anzugeben ist nicht möglich, niemand kann exakt die Zukunft vorhersehen. Allerdings sind Klauseln, die die Einhaltung der Lieferzeiten nach dem Belieben des Lieferanten beschreiben, unwirksam. Gerichte urteilten hier schon zu verschiedenen Formulierungen, z. B.:
a) „Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde" Unwirksam (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.11.2005, Az.: 1 U 127/05)
b) „Lieferung voraussichtlich in 1-2 Werktagen" Unwirksam ( OLG Bremen,: 2 U 49/12)
2. Einschränkung des Widerrufsrechts
Klauseln, die das Widerrufsrecht für Verbraucher:innen beschränken und festlegen, dass dieses nur möglich ist, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, sind unwirksam. Zu diesen Voraussetzungen zählen der Erhalt der Originalverpackung sowie Verwendung des Retouren-Aufklebers und des Rücksendescheins.
Ein Beispiel hierfür ist:
„… im Original, ungetragenen, unbeschädigten Zustand" Unwirksam (LG Konstanz, 8 O94/05 KfH)
3. Rügefristen
In seinen AGB darf man auch nicht festhalten, dass Kund:innen bei Mängeln oder Fehlern dies innerhalb einer gewissen Frist rügen müssen. Für Verbraucher:innen kennt das Gesetz diesbezüglich keine Fristen und Gewährleistungsansprüche. Diese können auch nach zwei Jahren noch geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur für den B2C Bereich, im B2B Bereich sollten sie Rügepflichten mit aufnehmen.
Beispiele für diesen Fall sind:
a)"Fehllieferungen oder offensichtliche Mängel sind durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Anlieferung der Ware zu rügen." Unwirksam (OLG Koblenz, 4W 681/08)
b) „Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden gehören, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von …, der die Artikel anliefert." Unwirksam (LG Hamburg, 324 O 224/03)
4. Verfall von Gutscheinen
Die Begrenzung von Wertgutscheinen (Gutscheine mit einem Geldbetrag) auf weniger als die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ist nicht genehmigt. So erklärte das OLG München eine Klausel, die die Frist auf 1 Jahr setzte, als unwirksam:
„Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins ihrem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet werden (29 U 3193/07)
5. Salvatorische Klausel
Immer noch überall zu finden, aber eigentlich unwirksam, ist die sogenannte „Salvatorische Klausel". Oft findet man diese in den Schlussbestimmungen der AGB.
Formulierungen in der Salvatorischen Klausel deklarieren oft, dass unwirksame Klauseln automatisch durch eine wirksame Variante ersetzt werden. Diese Variante soll dann eine sein, die dem verfolgten Regelungsziel am nächsten kommt.
Allerdings müssen aber bei unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Mindestanforderungen automatisch in Kraft treten. So urteilte das LG Hamburg schon im Jahr 2006 (327 O 441/06). Mit der Nutzung der Salvatorischen Klausel verstößt man gegen das Transparenzgebot. (§ 307 Abs 1 S.2 BGB).
Hilfe vom Anwalt
Um solche und auch andere Fehler zu vermeiden, lohnt es sich von einem Anwalt AGB prüfen oder erstellen zu lassen. Dieser kann die Klauseln auf ihre Rechtsgültigkeit prüfen und gegebenenfalls durch eine passende gültige Klausel ersetzen. Auch bei advomare unterstützen wir Sie gerne!
Rechtsanwalt Martin Jedwillat
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