Urheber und ihre Rechte

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Eine Einführung (nicht nur) für Anbieter von Internetpräsenzen

Die Erstellung von Websites erfordert regelmäßig eine sorgfältige vorherige (!) Auseinandersetzung mit dem Urheberrecht. Jedenfalls dann, wenn man sich vor einem etwaigen bösen späteren Erwachen schützen will.

Der allgemeingültige Grundsatz im Zusammenhang mit der Nutzung fremder Werke lautet nicht: „Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist".

Umgekehrt wird ein Schuh daraus – es gilt: „Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten!"

Im Regelfall muss derjenige vorher gefragt werden, dessen Werk man nutzen will und sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, ist jede Nutzung auch zu vergüten.

Auf die gesetzlich normierten Ausnahmen von diesen Grundsätzen soll im Rahmen dieses Beitrags nicht näher eingegangen werden.

Der Alltag sieht indes anders aus: Häufig genug werden beim semiprofessionellen (aber oft genug selbst beim professionellen) „Seitenbauen" ohne größeres Unrechtsbewußtsein Werke Anderer ohne Genehmigung - geschweige denn Bezahlung - verwendet und / oder verändert.

Da werden munter fremde Texte oder auch Fotos digitalisiert oder einfach von anderen Seiten kopiert und in die eigene Web-Präsenz integriert, fremde Grafiken übernommen, oft auch umgestaltet oder etwa Downloads von fremden Dateien ermöglicht, ohne jegliche Prüfung, ob man hierzu überhaupt berechtigt ist. Das kann – abgesehen von persönlichen, ggf. auch strafrechtlichen Sanktionen - ungünstigenfalls recht teuer werden.

Selbst für den etwas „problemsensibleren" Laien ist die Rechtslage nicht in jedem Fall so eindeutig klar, wie z.B. beim „Bilderklau" bei Konkurrenten, der etwa bei eBay-Anbietern inzwischen häufig zu beobachten ist.

Hinzu kommen zwei weitere Aspekte, die häufig übersehen werden:

  • Die Entstehung des Urheberrechts für ein Werk ist nicht an formelle Voraussetzungen, wie etwa den aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis bekannten Copyright-Vermerk („© 2008 by J. A. Strunk – all rights reserved" o.ä.) gebunden.

Ein ausdrücklicher Urheberrechtsvermerk auf einem Werk ist nach deutschem Recht daher nicht konstitutiv. Rechtliche Bedeutung kommt der Benennung des Urhebers im Werk allerdings dann zu, wenn es um den Nachweis der Urheberschaft geht: Gem. § 10 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gilt derjenige bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber, der im bzw. auf dem Werk als Urheber bezeichnet ist.

  • Und: Der urheberrechtliche Schutz beginnt unabhängig von der Veröffentlichung (§ 6 Abs. 1 UrhG) oder dem Erscheinen des Werkes (§ 6 Abs. 2 UrhG) bereits mit der Schöpfung des Werkes und endet regelmäßig erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei Werken, die von mehreren (Mit-)Urhebern geschaffen sind, berechnet sich die Frist nach dem Tode des Längstlebenden (§ 65 Abs. 1 UrhG).

Es gibt hier – anders als etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch – übrigens auch keinen Schutz des guten Glaubens. Rechte können nur dann wirksam erworben werden, wenn der Rechte-Einräumer auch tatsächlich hierzu berechtigt ist. Wer objektiv die Urheberrechte eines anderen verletzt, haftet also grundsätzlich dafür, selbst wenn dies in der möglicherweise berechtigten Annahme geschah, zur Nutzung berechtigt zu sein.

Grund genug daher, sich einmal näher anzusehen, was durch das Urheberrecht eigentlich geschützt ist, für wen es geschützt ist und welche rechtlichen Konsequenzen demjenigen drohen, der unberechtigt auf fremdes Material zurückgreift.

I. Der Urheber

Das UrhG verleiht dem Urheber umfassende Schutzrechte. Es sagt in § 7 UrhG auch, wer Urheber ist:

Die natürliche (nicht also auch: juristische) Person, die das Werk selbst geschaffen hat. Für die Urhebereigenschaft spielt dabei keine Rolle, ob die Werkschöpfung als Auftragsarbeit oder z.B. innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgte.

Auch ein „Ghostwriter" ist daher grundsätzlich Urheber des von ihm verfassten Textes, der dann unter fremden Namen erscheint; ebenso ein Grafiker, der mit der Anfertigung von Gestaltungselementen für eine fremde Website beauftragt ist. Auch kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumslage an.

Das Gesetz kennt des Weiteren die Miturheberschaft, § 8 UrhG, für den Fall, daß ein Werk von mehreren Personen gleichzeitig geschaffen wurde, sowie den Urheber als Herausgeber eines Sammelwerks, § 4 UrhG.

Von der Urhebereigenschaft zu trennen ist die Frage, wem im Einzelfall die wirtschaftlichen Nutzungsrechte an einem Werk zustehen. Da diese – anders als das Urheberrecht selbst – rechtsgeschäftlich übertragbar sind, müssen sie nicht zwingend dem Urheber zustehen.

II. Das Werk

Das Gesetz schützt gem. § 2 Abs. 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. § 2 Abs. 2 UrhG benennt sodann – beispielhaft, nicht abschließend – die wichtigsten Werkarten.

Voraussetzung ist also zunächst immer das Vorliegen eines „Werks", wobei für im Internet zugängliche Werke die gleichen Regeln gelten wie für Werke in herkömmlichen Medien.

Als Werk schutzfähig sind – in § 2 Abs. 2 UrhG legaldefiniert und in den abstrakten Worten des Bundesgerichtshofes interpretiert – persönliche Schöpfungen, die einen geistigen Gehalt, eine ihn repräsentierende sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung und einen hinreichenden Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit aufweisen.

Das klingt in der Theorie komplizierter als es sich in der Praxis meistens darstellt; gleichwohl sind in einigen Bereichen die Abgrenzungen sehr schwierig und dementsprechend umstritten:

  • Das Erfordernis „persönlich" bedeutet, dass ein gestalterisches Tätigwerden vorliegen muss. Im Gegensatz dazu steht die bloße Wiedergabe von etwas bereits Vorhandenem, also etwa durch Kopieren oder Abschreiben. Inhaltlich völlig neu braucht das Werk in Bezug auf etwaige urheberrechtliche Schutzfähigkeit dagegen nicht zu sein.
  • „Geistiger Gehalt" beschreibt das Erfordernis einer menschlichen Gedankenäußerung, also eines geistigen Tätigwerdens. Im Gegensatz dazu steht die rein mechanische Schöpfung durch eine Maschine.
  • „Sinnlich wahrnehmbare Formgestaltung" meint das Vorhandensein einer nach Außen hin in Erscheinung getretenen Form und ist der Gegenbegriff zur bloßen Idee. Die nämlich ist nicht schützbar. Konkretisiert sich allerdings eine Idee in einer sinnlich wahrnehmbaren Form, ist sie grundsätzlich schutzfähig.
  • Das Erfordernis „schöpferische Eigentümlichkeit" soll sicherstellen, dass das Werk gegenüber bereits bekannten Gestaltungen gewisse individuelle Eigenheiten aufweist. Hier legt die Rechtsprechung bei den meisten Werkarten aber einen recht großzügigen Maßstab an. Im Zweifel ist von einer Schutzfähigkeit auszugehen.

Neben dem Urheberrecht schützt das UrhG auch verwandte Schutzrechte. In den §§ 70 ff. UrhG werden Leistungen geschützt, die nicht das Individualitätskriterium erfüllen, sondern mehr ausführender Art sind. Diese sog. Leistungsschutzrechte unterscheiden sich vor allem durch einen geringeren materiellen und zeitlichen Schutzumfang vom Urheberrecht, sind aber natürlich bei einer geplanten Seitenerstellung ebenfalls zu berücksichtigen.

Sie werden daher im Folgenden mit angesprochen, soweit ihnen im Zusammenhang mit den angesprochenen Webseiteninhalten praktische Bedeutung zukommt.

Betrachtet man unter dem Aspekt „geschütztes Werk" einmal die gängigsten Elemente einer Webseite lässt sich Folgendes feststellen:

  • Grafiken – wie etwa Symbole oder Navigationselemente, gezeichnete Karikaturen, aber auch Schriftfonts - sind als Werke der bildenden oder angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig.
  • Fotos von Personen können – je nachdem, ob es sich bei den Aufnahmen um vom Fotografen gemachte Porträtaufnahmen (=künstlerische Gestaltung) oder lediglich um Passfotos aus einem Fotoautomaten (=fehlende Individualität) handelt – entweder gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke oder gem. § 72 UrhG leistungsschutzrechtlichen Schutz als Lichtbilder genießen. Entsprechendes gilt auch für Sachabbildungen. Bei der Abbildung natürlicher Personen kommt noch die Besonderheit hinzu, dass hier zusätzlich auch ein Schutz der jeweils abgebildeten Person durch das sog. Recht am eigenen Bild gem. § 22 Kunsturhebergesetz zu beachten ist .
  • Anfahrts- und Lagepläne sind als Kartenwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG schutzfähig.
  • Für Linklisten kommt ein Schutz als Datenbankwerk gem. § 4 Abs. 2 UrhG oder als Datenbank gem. § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG in Betracht. Es gelten die bereits für das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht erläuterten Grundsätze: Ein Datenbankwerk liegt vor, wenn die Sammlung aufgrund der Auswahl oder der Anordnung der einzelnen Inhalte als individuelle Schöpfung angesehen werden kann. Sofern es an dieser Schöpfungshöhe fehlt, kommt ein Leistungsschutzrecht in Betracht. Hierzu setzt das Gesetz allerdings in § 87a Abs. 1 S. 2 UrhG "eine nach Art und Umfang wesentliche Investition" voraus.
  • Als Datenbankwerk oder Datenbank können im Übrigen grundsätzlich auch Internetseiten selbst urheberrechtlich geschützt sein. Bei entsprechender individueller Schöpfungshöhe kann hieran – unabhängig vom Urheberrecht, das an den einzelnen Elementen der Seite besteht – eigenständiger Urheberrechtsschutz entstehen.
  • Bei Gesetzestexten ist die Rechtslage etwas komplizierter: Die amtlichen Texte selbst unterliegen als sog. gemeinfreies Werk gem. § 5 UrhG grundsätzlich nicht dem Urheberrecht. Problematisch ist allerdings die Nutzung von fremden Gesetzessammlungen. Von der Rechtsprechung wurde ein urheberrechtlicher Schutz hierfür in der Vergangenheit mit dem Argument abgelehnt, eine solche Sammlung stelle allenfalls eine Aneinanderreihung von Texten dar, die auch hinsichtlich etwaiger redaktionell gestalteter Überschriften zu einzelnen Paragraphen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen könne. Da häufig allerdings bei der Erstellung umfangreicher Textsammlungen – die zusätzlich oft mit leistungsfähigen Suchfunktionen und umfangreichem Stichwortkatalog versehen werden - eine wesentliche Investition i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 2 UrhG vorliegt, kommt in derartigen Fällen jedenfalls ein Leistungsschutzrecht in Betracht.
  • Presseartikel und Fachbeiträge in Zeitschriften sind – ebenso wie ihre online zugänglichen Pendants – Schriftwerke und damit als Sprachwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt.

III. Die Befugnisse des Urhebers

Nachdem nun geklärt ist, was geschützt wird und für wen, stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich der Schutzrechte.

Die urheberrechtlichen Befugnisse lassen sich entsprechend der gesetzlichen Maßgabe nach

§ 11 UrhG:„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."

in zwei grundsätzliche Gruppen unterteilen:

Zum einen die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte („geistige und persönliche Beziehung zum Werk"), zum anderen die sog. Verwertungsrechte („Sicherung einer angemessenen Vergütung").

Die Urheberpersönlichkeitsrechte haben drei wesentliche Zielsetzungen:

  • Zum einen das Selbstbestimmungsrecht des Urhebers, das in § 12 UrhG in Form des Veröffentlichungsrechts Berücksichtigung findet: Allein dem Urheber ist es vorbehalten, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und ggf. wie sein Werk veröffentlicht werden soll; ebenso darüber, ob vor einer Veröffentlichung überhaupt Angaben über sein Werk öffentlich gemacht werden sollen.
  • Weiterhin den Identitätsschutz des Urhebers, ausgestaltet in § 13 UrhG durch das Recht auf Namensnennung: Der Urheber hat einen Anspruch darauf, daß sein Werk mit einer von ihm festzulegenden Urheberbezeichnung versehen wird.
  • Und zuletzt den Integritätsschutz, der in § 14 UrhG durch ein Entstellungsverbot ausgestaltet ist: Der Urheber hat danach das Recht, Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werks zu verbieten, sofern diese geeignet sind, seine berechtigten Interessen am Werk gefährden.

Es wird klar, dass bereits im Anwendungsbereich der Urheberpersönlichkeitsrechte im Web-Alltag eine Fülle von Verletzungshandlungen denkbar sind:

Webseiten, die man von irgendwo in Teilen oder gar vollständig übernommen hat, ohne den tatsächlichen Urheber zu nennen; Grafiken, die mit Bildbearbeitungssoftware an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden; literarische Texte, die gekürzt oder verändert ohne Wissen des Autors auf der eigenen Webseite wiedergegeben werden, etc.

Neben den Urheberpersönlichkeitsrechten stehen dem Urheber vermögensrechtliche Befugnisse in Gestalt der bereits erwähnten wirtschaftlichen Verwertungsrechte gem. §§ 15 ff. UrhG zu.

Diese lassen sich unterteilen

  • zum einen in die körperlichen Verwertungsrechte:

Die im Zusammenhang mit der Webseitengestaltung wesentlichen einschlägigen Rechte sind hierbei das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG sowie das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG.

  • Zum anderen existieren wirtschaftliche Verwertungsrechte im Hinblick auf die (nicht körperliche) Nutzung des Werks durch öffentliche Wiedergabe:

Hierunter fallen namentlich das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).

Für Datenbankwerke gelten die speziellen Regelungen des § 69c UrhG.

Alle dieser Verwertungsrechte können – ggf. nebeneinander und zusätzlich zu den Urheberpersönlichkeitsrechten – für die Zulässigkeit der Verwendung von fremden Inhalten auf einer Webseite eine Rolle spielen.

Bei der in der Vorbereitung der Seitenerstellung vorzunehmenden Prüfung, ob die jeweiligen Rechte im notwendigen Umfang beachtet und ggf. erforderliche Einwilligungen in ausreichendem Maße eingeholt wurden, ist – neben der bereits erwähnten Besonderheit, dass es hier keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt – noch ein wesentlicher Aspekt zu beachten:

Entgegen einem verbreiteten Irrtum kann „das Urheberrecht" als solches rechtsgeschäftlich nicht übertragen werden, § 29 Abs. 2 UrhG.

Ausnahmen bestehen insoweit nur für Verfügungen des Urhebers auf den Todesfall, § 29 Abs. 1 UrhG. Ansonsten kann das Urheberrecht in seiner Gesamtheit ausschließlich im Wege der Erbfolge als Vollrecht übertragen werden, § 28 Abs. 1 UrhG.

Übertragbar sind gem. § 31 Abs. 1 UrhG lediglich Nutzungsrechte.

Diese können beliebig aus den Verwertungsrechten gem. §§ 15 ff. UrhG „zusammengestellt" und im Umfang festgelegt werden, nämlich als ausschließliches (="keiner sonst darf das und ich darf es anderen erlauben") oder lediglich als einfaches Recht (="andere dürfen das auch").

Die Tatsache, dass Nutzungsrechte – anders als etwa beim Kauf einer Sache – im Falle fehlender Berechtigung des Einräumenden für den Werknutzer grundsätzlich nicht entstehen können, bedeutet übrigens in der Konsequenz, dass im Falle einer mehrfachen Einräumung von Nutzungsrechten die sog. „Rechtekette" lückenlos sein muss. Sobald diese an einer Stelle durch eine unwirksame Verfügung unterbrochen wurde, wirkt sich dies auf alle nachfolgenden Rechteinräumungen aus, mit der Folge, dass es an einer Nutzungsberechtigung des „letzten Gliedes" regelmäßig fehlt.

Es kann dann umgekehrt aber auch sein, dass es u.U. nicht einmal ausreicht, wenn der Urheber sein Einverständnis erklärt hat. Denn es könnten zu einem früheren Zeitpunkt Dritten ausschließliche Nutzungsrechte wirksam rechtsgeschäftlich eingeräumt worden sein.

Sofern insoweit Zweifel bestehen, sollte zumindest in Fällen, in denen für die Nutzung eine Vergütung gezahlt werden soll, eine ausdrückliche Zusicherung des Urhebers eingefordert werden, dass der beabsichtigten Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Das schützt zwar wegen des fehlenden Gutglaubens-Schutzes im Urheberrecht nicht vor einer etwaigen Inanspruchnahme durch den Berechtigten, eröffnet aber wenigstens den Weg zu Schadensersatzansprüchen gegen den Urheber.