Urheberrecht auf Social Media

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Urheberrecht, Social-Media, Urheberrechtsverletzung, TikTok
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Was muss ich beachten?

Ob TikTok, Instagram, YouTube oder Facebook – Social Media lebt von Bildern, Videos und Musik. Doch viele Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Wer fremde Werke nutzt, ohne die nötigen Rechte zu besitzen, riskiert Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Sperrungen von Accounts. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Grundregeln zu Bildrechten, dem Recht am eigenen Bild und Musikrechten – und zeigt, wie anwaltliche Begleitung, insbesondere durch die Kanzlei advomare, helfen kann.

1. Urheberrecht – die Grundlage

Das Urheberrecht schützt kreative Werke wie Fotos, Videos, Texte, Musik oder Grafiken ab dem Moment ihrer Entstehung. Eine gesonderte Registrierung ist nicht nötig. Urheber:innen entscheiden allein, ob und wie ihr Werk verwendet wird. Wer fremde Inhalte postet, teilt oder bearbeitet, braucht eine Nutzungserlaubnis – sonst liegt ein Urheberrechtsverstoß vor.

Martin Jedwillat
Partner
seit 2024
Rechtsanwalt
Ulmenstraße 43a
18057 Rostock
Tel: 0381/36768101
Web: https://www.advomare.de/
E-Mail:
IT-Recht, Vertragsrecht, allgemein, Datenschutzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

2. Bildrechte: Darf ich Fotos einfach verwenden?

2.1. Urheberrecht am Bild

Fotos, Grafiken oder Illustrationen gehören grundsätzlich dem Fotografen oder der Illustratorin. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn:

  • die Rechte ausdrücklich eingeräumt wurden (z. B. durch Lizenzkauf),
  • eine Plattformnutzung dies erlaubt (z. B. gekaufte Stockfotos),
  • oder das Bild unter einer freien Lizenz steht (z. B. Creative Commons).

Doch Vorsicht:
Viele „freie Bilder" aus dem Internet sind nicht wirklich frei. Selbst bei Creative-Commons-Lizenzen müssen Sie die genauen Vorgaben beachten – etwa die Namensnennung der Urheber:innen, keinen kommerziellen Einsatz oder Bearbeitungsverbote. Verstöße führen schnell zu Abmahnungen.

2.2. Recht am eigenen Bild

Neben dem Urheberrecht gilt auch das Persönlichkeitsrecht (Kunsturhebergesetz §§ 22, 23, 24 und 33). Menschen dürfen nur dann gezeigt werden, wenn sie zugestimmt haben. Ausnahmen gelten nur für:

  • Personen der Zeitgeschichte,
  • Menschen auf öffentlichen Veranstaltungen,
  • oder wenn sie nur „Beiwerk" sind und nicht im Fokus stehen.

Bei Kindern ist immer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Fehlt die Zustimmung, drohen Unterlassungsansprüche oder Schadensersatzforderungen.

3. Musikrechte: TikTok, Reels & Co. – was ist erlaubt?

Musik ist ein häufiger Abmahngrund. Grundsätzlich sind Musikstücke durch das Urheberrecht sowie Leistungsschutzrechte von Künstler:innen, Produzent:innen oder Labels geschützt. Wer Musik in Videos nutzt, braucht die entsprechenden Rechte.

3.1. Nutzung von Musikbibliotheken

Plattformen wie TikTok, Instagram oder YouTube stellen Musikbibliotheken bereit. Diese dürfen genutzt werden – aber nur innerhalb der Plattform und meist nur für private bzw. nicht kommerzielle Kanäle. 

Wer Musik aus diesen Bibliotheken für Werbung, Produktplatzierungen oder Unternehmensaccounts nutzt, verstößt leicht gegen Nutzungsbedingungen. Auch wenn der Kanal allgemein als kommerziell eingestuft wird – ein einzelnes Video aber vielleicht nicht kommerziell ist, kann dies problematisch werden. Die Grenze ist hier recht niedrig angesetzt.

Ein Social-Media-Kanal gilt bereits als kommerziell, wenn er in irgendeiner Form geschäftlich genutzt wird – etwa durch Werbung, Kooperationen, Affiliate-Links oder das Präsentieren eigener Produkte oder Dienstleistungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Einnahmen erzielt werden. Schon die Absicht, damit künftig Geld zu verdienen oder kostenlose Produkte zu erhalten, kann ausreichen.

Private Accounts hingegen dienen ausschließlich dem persönlichen Austausch, Hobbyinhalten und erfolgen ohne Umsatzabsicht, Marketingstrategie oder Werbepartnerschaften. Wichtig: Bereits ein einzelner Werbepost kann dazu führen, dass ein gesamter Account rechtlich als kommerziell eingestuft wird. Auch eine große Reichweite – etwa viele Follower oder Views – kann ein Hinweis auf eine geschäftliche Nutzung sein.

4. Häufige Fallstricke auf Social Media

  • Verwendung von Google-Bildern ohne Lizenz
  • Nutzung von Musik in kommerziellem Content trotz fehlender Freigabe
  • Posten von Screenshots aus Filmen oder Serien
  • Reels/TikToks mit Passant:innen ohne Einwilligung
  • „Remixe", Memes oder Mashups ohne Rechte

Abmahnungen erfolgen oft schnell – mit Kosten zwischen 500 und mehreren tausend Euro.

5. Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?

Vor der Veröffentlichung / beim Aufbau eines Accounts:

  • Prüfung, ob Content urheberrechtskonform ist
  • Erstellung rechtssicherer Kooperationen, Werbeverträge und Nutzungsbedingungen
  • Beratung zu Musiklizenzen, Bildrechten und Recht am eigenen Bild
  • Schutz eigener Inhalte (z. B. Logos, Fotos, Markenrecht)

Nach einer Abmahnung:

  • Prüfung der Abmahnung auf Berechtigung
  • Formulierung oder Modifizierung einer Unterlassungserklärung
  • Abwehr überhöhter Schadensersatzforderungen
  • Verhandlung mit Rechteinhabern oder deren Kanzleien

6. Wie unterstützt die advomare Rechtsanwaltskanzlei?

Die Kanzlei advomare ist spezialisiert auf Medienrecht, Urheberrecht und IT-Recht und bietet unter anderem:

  • Erstellung und Prüfung von Lizenzverträgen, Markenanmeldungen und Kooperationen
  • Vertretung bei Abmahnungen wegen Urheberrecht, Bildrechten oder Musiknutzung
  • Durchsetzung eigener Urheberrechte gegen Content-Diebstahl oder unerlaubte Weiterverbreitung
 

Fazit

Urheberrecht auf Social Media ist kein Randthema, sondern betrifft jeden Account – privat wie geschäftlich. Wer Fotos, Musik oder Videos veröffentlicht, sollte Rechte klären, Einwilligungen einholen und Lizenzbedingungen beachten. Bei Unsicherheiten oder Abmahnungen ist anwaltliche Unterstützung – zum Beispiel durch die spezialisierte Kanzlei advomare – der sicherste Weg, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenfreie Ersteinschätzung.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Martin Jedwillat

advomare Rechtsanwaltskanzlei
Ulmenstraße 43 A
18057 Rostock

Telefon: +49 381 36768101
Telefax: +49 381 367681010
Mail: kanzlei@advomare.de
www.advomare.de
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