VMA Management GmbH und Signs21 GmbH gewinnen Prozesse in Sachen "lovebuy.de" - Klagewelle droht

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So sehen es die Gerichte:

Vor einigen Jahren wurde in den Boulevardmagazinen der großen Fernsehsender sowie in den Printmedien heftig über die damals neue Erotik-Website „ lovebuy.de “ berichtet. In den einschlägigen Fachmagazinen wie „ Playboy “ und „ Praline “ häuften sich aufsehenerregende Artikel über die virtuellen Erotik-Auktionen mit Überschriften wie „ Drei, Zwei, Eins - Meins “ oder „ Erste deutsche Singleauktion im Netz “. Im Zuge des gewaltigen Medienechos meldeten sich interessierte Männer in Scharen bei dem Internetportal an. Meist wurde die Erotikseite nur wenige male besucht und dann vergessen.

Monate später flatterte dann eine Jahresrechnung per E-Mail in Haus. Plötzlich wurde eine Jahresgebühr von 99,00 Euro erhoben. Zunächst wurde die Jahresgebühr mit einer nachträglich Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen man bei dem ersten Anmelden zugestimmt habe, begründet. Später wurde behauptet, dass die Jahresgebühr bereits auf der Startseite erkenntlich gewesen sei.

Thilo Wagner
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Wer die Rechnungen ignorierte, wurde schnell mit E-Mail Mahnungen zugeschüttet. Blieb eine Zahlung weiterhin aus, meldete sich oft auch ein von der Internetfirma beauftragter Rechtsanwalt und forderte nun auch zusätzliche Rechtsverfolgungskosten ein. Wer bei der Anmeldung falsche Adressdaten angab, bekam zudem Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Die Seitenbetreiber hatten Strafanzeige wegen des Verdachts des Eingehungsbetrugs gestellt!

In letzter Zeit ist die Firma VMA Managment GmbH “ bzw. die „ Signs21 GmbH “ dazu übergegangen, „ säumige Schuldner “ mit Mahnverfahren und Gerichtsverfahren zu überziehen.

Grund für die neue Klagewelle sind zahlreiche zwischenzeitlich auch gewonnene Gerichtsverfahren. Die für die „ lovbuy.de “-Betreiber günstigen Urteile gründen in aller Regel auf unzureichenden Verteidigungshandlungen im Klageverfahren, fragwürdigen Beweiserhebungen, zweifelhaften Beweiswürdigungen und leider auch auf nicht nachvollziehbaren Rechtsansichten der jeweiligen Amtsrichter. Das Prozessrisiko ist damit sehr hoch: Die Verlierer der Verfahren müssen, insbesondere im Falle einer Beweiserhebung, mit horrenden Verfahrenskosten im vierstelligen Bereich rechnen.

In den Rechtsstreiten kämpften verschiedene Rechtsanwälte oder rechtlich nicht vertretene Privatpersonen mit den in diesen Verfahren hoch spezialisierten Seitenbetreibern um ihr Recht. Hierbei erstritten die Internetanbieter für sie günstige Urteile.

Das Amtsgericht Lemgo urteilte zum Beispiel: “ Die Klage ist begründet. Der Klägerin (die VMA Management GmbH) steht ein Anspruch auf Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages von 99,00 Euro für den Leistungszeitraum 2008/2009 zu. Ein Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mitgliedsbeitrag. Unstreitig hat der Beklagte am 20.10.2007 seine Mitgliedschaft zu dem von der Rechtsvorgängerin (gemeint ist die Signs 21 GmbH) betriebenen Internetauktionshaus namens www.lovebuy.de erklärt und damit die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Dass er hierbei durch unrichtige Eingaben seine wahre Identität Verschleiern versuchte, hindert nicht das Wirksamwerden des Vertrags.... .Soweit der Beklagte die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zweifel zieht, sind jedenfalls die Regelungen zur automatisierten Vertragsverlängerung im allgemeinen üblich.. . “ (Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 25.11.2009 - 20 C 326/09).

Ein Richter des Amtsgericht Düsseldorf erkannte: „.. .Die Tatsache, dass die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Anmeldung kostenpflichtig war, ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Bildschirmkopie der Registrierseite.. . “ (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2010 - 33 C 13987/09).

Wenn in den Gerichtsverfahren gerichtliche Zweifel an den AGB, der Preisvereinbarung oder der E-Mail-Korrespondenz aufkommen, wird häufig eine kostenintensive Beweiserhebung angeordnet. Dann springt ein Zeuge R. für die Kläger in die Bresche und versichert alles Notwendige: „... Der Zeuge R., der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Beklagten die Systemadministration.. .vorgenommen hatte, hat glaubhaft versichert, dass die vorgenannten AGB zwischen den Parteien Vertragsbestandteil geworden sind... .Am 15.08.2007 sei auch schon die neue Preisliste verlinkt gewesen.. . “ (Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 07.07.2010 - 16 C 497/09). Der Beklagte hat bei diesen Beweiserhebungen keine Chance. Schließlich hat er bis auf die ihm übersandten E-Mails keinerlei Beweismittel.

Besonders dramatisch ist, dass zwischenzeitlich das Landgericht Münster ein Urteil des Amtsgerichts Münster (28 C 3119/10) vom 02.03.2010 kassiert hat. In dem verbraucherfreundlichen Urteil hatte das Amtsgericht die Ansprüche der Kläger generell als sittenwidrig qualifiziert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Kammer des Landgerichts Münster begründete die anderslautende Entscheidung damit, dass die in dem Verfahren geprüften Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durch einen „ Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt “ geprägt seien und damit wirksam sind. Eine Sittenwidrigkeit mochte das Landgericht zudem nicht erkennen. Insoweit sei auf die „erhebliche Liberalisierung der Sexualmoral“ und die Wertungen des Prostitutionsgesetzes abzustellen (Urteil des Landgerichts Münster vom 16.11.2010 - 03 S 63/10 28 C 3119/09).

Fazit:

Im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme besteht ein sehr hohes Prozess- und Kostenrisiko. Insbesondere, wenn das Prozessgericht eine Beweisaufnahme anordnet, ist äußerste Vorsicht geboten. Die hierbei entstehenden Kosten durch die Vernehmung der von „ lovebuy “ genannten Zeugen übersteigen die Hauptforderung um ein Vielfaches. Ein Streit um 99,00 kann so Kosten von einigen hundert Euro und mehr zeitigen. Die unterlegene Partei muss diese horrenden Kosten - wie auch die übrigen Gerichts- und Verfahrenskosten - alleine zahlen.

Tipp:

Die Zahlungsaufforderungen und Klageandrohungen von den Betreibern der Internetseite „lovebuy.de“ sind aufgrund der problematischen Beweislage sehr ernst zu nehmen. Im Falle einer Beanspruchung durch die Firma „ VMA Managment GmbH “ bzw. die „ signs21 GmbH “ sollte dem Zahlungsanspruch widersprochen werden und jedes mögliche Vertragsverhältnis vorsorglich gekündigt werden. In Hinblick auf das große Prozessrisiko sollte ein gerichtliches Verfahren unbedingt verhindert werden.

Wenn die Mahnungen nicht aufhören, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Meist kann ein Klageverfahren verhindert werden. Dies gilt erst recht, wenn Sie einen Mahnbescheid oder eine Klageschrift bereits erhalten haben. Ihr Anwalt wird Sie genau über die möglichen Prozessrisiken aufklären und für eine einfache und kostenschonende Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung sorgen.

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