Verwendung einer behördlichen Domain durch eine Privatperson

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I: Sachverhalt

 

Das Internet ist längst zu der größten kommerziellen Plattform weltweit avanciert. Eine solche Plattform bietet mannigfaltige Möglichkeiten unter anderem auch zum Betrieb von Websites kommerzieller Art. Eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Erfolg einer Webiste ist regelmäßig eine hohe Anzahl sogenannter „hits“; also eine möglichst hohe Anzahl an hergestellten Verbindungen zu dieser Website. Die Anzahl der einzelnen “hits“ werden durch „counter“ genau erfasst. Je höher somit die Zugriffszahlen einer Website sind, desto attraktiver ist diese wiederrum z.B. auch um Werbung zu platzieren und Werbeeinnahmen zu generieren. Dass diese Möglichkeiten nicht nur auf redliche Art und Weise genutzt werden, liegt auf der Hand.

Es hat sich beispielsweise eine Praxis entwickelt, bei der sich Privatpersonen oder Unternehmen mit Sitz im Ausland Domains deutscher Behörden sichern, um so hohe Zugriffzahlen zu generieren. Als „Betreuer“ der Website vor Ort wird eine Person mit Sitz in der BRD installiert.

Dies soll folgender Fall verdeutlichen:

Eine bspw. in Großbritannien ansässige Privatperson hat eine Domain auf der Toplevelebene „.de“ mit dem Namen einer bekannten deutschen Behörde als Bestandteil des Domainnamens registrieren lassen. Als fiktives Beispiel soll hier nur zur Veranschaulichung des Sachverhaltes die Domain des Deutschen Patent- und Markenamtes, dpma.de, dienen. Als administrativer und technischer Ansprechpartner und als sogenannter Zonenverwalter wird eine in Deutschland ansässige Privatperson benannt.

Die Registrierung folgte aus dem Motiv heraus, sich an die Bekanntheit des Namens des DPMA anzulehnen und Internetnutzer, die die Seiten des Amtes suchen, auf die eigenen Seiten zu locken.

Die jeweilige Behörde begehrt in einem solchen Fall verständlicherweise die Löschung bzw. die Übernahme der Domain.

Hier soll zum besseren Verständnis zunächst unter Ziffer II. dargestellt werden, worum es sich bei einer Internet- Domain handelt, um sodann unter Ziffer III auf die einschlägigen Rechtsprobleme einzugehen. Ziffer IV beschäftigt sich mit der Durchsetzung und Vollstreckung möglicher Ansprüche der Behörde.

II. Domain

 

1. Der Begriff der “Domain”

Erläutert wird der Domainbegriff für diesen Zusammenhang sehr gut von Renck, in der Zeitschrift NjW 1999, S. 3587 ff.. Er beschreibt eine Domain wie folgt: „ Das Internet besteht aus einem Netzwerk von Tausenden von unabhängigen Netzwerken, die ihrerseits aus mehreren Millionen sogenannten „Host- Computern“ bestehen. Wenn zwei Computer miteinander kommunizieren wollen, so müssen sie den jeweils anderen identifizieren können. Internet- Nutzer, die eine Verbindung zwischen den an das Internet angeschlossenen Computern aufbauen wollen, benötigen daher eine eindeutige Zieladresse, um die Verbindung zum angerufenen Computer herzustellen und die zur Verfügung gestellten Dienste abzurufen. Zur weltweiten eindeutigen Identifizierung im Internet besitzt jeder über das Internet erreichbare Rechner eine numerische Adresse (z.B die Zahlenfolge 194.163.254.145 für die Domain „spiegel.de“). Numerische Internetadressen, auch IP- Adressen genannt, sind die Hausnummern der Rechner. “ Die Verwendung von numerischen Adressen sei zwar für Computer das geeignete Mittel der Kommunikation; da Menschen aber Namen bevorzugten, sei ein System geschaffen worden, das es ermögliche, den an das Internet angeschlossenen Rechnern statt IP- Adressen auch logische Namen zuzuordnen. So sei das sogenannte Domain- Name- System entstanden, eine weltweit eindeutige und logische Namensstruktur, die jedem an das Internet angeschlossenen Rechner einen hierarchisch strukturierten Namen zuweise. Mit der Eingabe eines Domain- Namens und dem Betätigen der Eingabetaste würde die dem Domain- Namen zugehörige IP- Adresse durch einen Dekoder ermittelt und die Verbindung zu dem angewählten Rechner hergestellt (Renck in NjW 1999, 3587 ff.).

2. Zusammensetzung einer Domain

Weiter führt Renck aus, eine Internet- Domain setze sich aus einer Top- Level- Domain (hier:“.de“) und einer Second- Level- Domain (hier: „dpma“) zusammen, so dass die vollständige Adresse im vorliegenden Fall „dpma.de“ die sogenannte „Domain“ darstellt. Die deutsche Stelle zur Vergabe für Internet- Adressen (DE-NIC à Deutsches Network Information Center) vergibt Second- Level- Domains mit der Top- Level- Domain „.de“. Eine Second- Level- Domain ist grundsätzlich, mit wenigen Ausnahmen, frei wählbar.

III. Rechtsprobleme

 

1. Rechtsansprüche

Im Regelfall kommen eine Vielzahl möglicher Ansprüche des „Domainberechtigten“ gegen den unberechtigten Verwender der Domain in Betracht, die sich aus dem Markenrecht, dem Wettbewerbsrecht und dem bürgerlichen Namensrecht des BGB ergeben können.

Im Falle einer Behörde als Anspruchsberechtigte beschränken sich die Ansprüche wie nachfolgend dargestellt auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

a) Ansprüche aus dem MarkenG (§§ 14, 15 MarkenG)

Ansprüche aus dem Markengesetz entfallen für Behörden, da der Name DPMA kein durch das Markengesetz geschütztes Kennzeichen ist (§§ 3, 4, 5 MarkenG).

b) Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1, 3 UWG

Da das Ministerium nicht am Wettbewerb teilnimmt, fehlt es im vorliegenden Fall an einem Wettbewerbsverhältnis, so dass auch Ansprüche aus dem UWG, auch im Falle des sogenannten „Domain- Grabbing“ gemäß §§ 8 I UWG i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (GRUR- RR 2006, S. 193), ausgeschlossen sind.

c) Anspruch aus § 12 i. V. m. § 1004 BGB

Im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Namensträger im Falle eines unbefugten Gebrauchs seines Namens durch einen Dritten gegen diesen einen Anspruch aus §§ 12 BGB i. V. m. 1004 BGB auf Unterlassung der Benutzung des Namens für die Zukunft, sowie auf Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 12 S. 1 BGB. Der Schutz aus § 12 BGB erstreckt sich dabei auf jede Verwendung des Namens, die entweder unbefugt erfolgt oder eine Namensbestreitung darstellt. Der Name des Inhabers muss zur namensmäßigen Bezeichnung seiner selbst, seines Gewerbes, seiner Einrichtung oder Dienstleistung verwendet worden sein.

aa) Namensfunktion von Domains

Ob Domainnamen eine derartige Namensfunktion besitzen war in der Rechtsprechung lange heftig umstritten. Allerdings hat sich inzwischen seit geraumer Zeit in Rechtsprechung und Literatur wohl eine einheitliche und herrschende Ansicht herausgebildet, die der Domain eine Namensfunktion zubilligen (GRUR 1997, 377; NjW- RR 1998, 976; BB 1997, 1121; Bücking in NjW 1997, 1886, 1889; Rechtsprechungsüberblick bei Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet (Domainrecht) 1999, S. 47 Rn. 80), weshalb hier nicht mehr im Detail auf die einzelnen Ansichten eingegangen werden soll. In einer der ersten einschlägigen Entscheidungen zum Namensrecht im Internet  „Pro- Namensfunktion“ bezüglich eines Domain- Namens (Heidelberg.de- Fall des LG Mannheim in GRUR 1997, 377; etwas später dann OLG Hamm in NjW- RR 1998, 909, 910; LG Lüneburg bei celle.de in GRUR 1997, 470, 471 usw.) wurde festgestellt, dass eine Internet- Adresse weltweit eine eindeutige Bezeichnung für die unterhaltene Domain mit der klassischen Funktion eines Namens – der Unterscheidung einer Person oder Einrichtung von anderen Personen oder Einrichtungen (Heidelberg.de- Fall des LG Mannheim in GRUR 1997, 377; etwas später dann OLG Hamm in NjW- RR 1998, 909, 910; LG Lüneburg bei celle.de in GRUR 1997, 470, 471 usw.)- sei. Aus der Domain könne ein Rückschluss auf die Person, die die Domain unterhalte, gezogen werden, weshalb Domain- Namen nicht nur eine technische, sondern vor allem auch eine Identifizierungsfunktion hinsichtlich ihres Verwenders zukomme. Somit erfüllen Domain- Namen funktionell eine Doppelfunktion, da sie neben der technischen Funktion der Adressierung eines Rechners gleichzeitig den Inhaber des Rechners identifizierbar machen und damit im Rahmen von § 12 BGB auch eine Namensfunktion innehaben.

bb) Namensträger

Obwohl § 12 BGB im Titel über natürliche Personen stehe, bestehe der Namensschutz nach § 12 BGB auch für den e.V. (BGH NjW 70, 1270), für die juristische Person des Handelsrechts (RG 109, 214), des öffentlichen Rechts (BVerfG NjW 94, 2346) und für Behörden und Gerichte (Heinrichs/Ellenberger in Palandt § 12 Rn. 9; zu Namensträger von Gerichtsbezeichnungen LG Hannover NjW- RR 01, 1620; Schönberger in GRUR 02, 481) und müsste somit auch für das DPMA bestehen.

cc) Unbefugter Namensgebrauch

Ein Namensgebrauch im Sinne des § 12 BGB liege in jeder Verwendung eines Namens, die nach der Auffassung eines rechtlich beachtlichen Teils des Verkehrs auf irgendeine persönliche Beziehung des Namensträgers zu der mit seinem Namen bezeichneten Person, Sache oder Leistung schließen lasse (Heinrichs/Ellenberger in Palandt § 12 Rn. 20; BGHZ 81, 75, 78; WM 1991, 596, 597). Unbefugt sei der Namensgebrauch, wenn der Verwender weder selbst Träger des Namens sei, noch ihm eine gesetzliche oder durch Gestattung eingeräumte Befugnis zustehe (Ubber in WRP 1997, 497, 508). Die unbefugte Verwendung eines Namens in einer Internetadresse stellt eine Verletzung des Namensrechtes aus § 12 BGB dar, da dem Namensträger damit das Recht und die Möglichkeit genommen wird, sich unter dieser Adresse unter seinem Namen im Internet zu präsentieren. Allerdings liegt nicht in jedem unbefugten Namensgebrauch im Internet eine Namensverletzung vor. Eine solche liege erst vor, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers durch Verwechslungsgefahr nachhaltig beeinträchtigt würden. Eine Verwechslungsgefahr sei insbesondere gegeben, wenn durch den Namensgebrauch eine sogenannte Identitäts- bzw. Zuordnungsverwirrung bewirkt werde (BGHZ 30, 7, 10; WM 1991, 596, 598; BGHZ 126, 208, 215). Eine Zuordnungsverwirrung setze voraus, dass bei einem durchschnittlichen Internetnutzer durch die Benutzung eines fremden Namens der Eindruck eines Zusammenhangs mit dem Namensträger entstehe, der de facto gar nicht bestehe. Ein Namensmissbrauch sei immer mit einer namensmäßigen Fehlzurechnung verbunden (GRUR 2002, 478, 482). Bei dem hier in Rede stehenden Domain- Namen „DPMA.de“ wird die Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Internet- Nutzers nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig dahingehen, dass es sich um Internetseiten mit Informationen rund um das Amt handelt. Das sei selbst dann der Fall, wenn der Domainverwender tatsächlich nur Informationen zum Amt anböte, da die Bezeichnung „dpma.de“ in der Domain ohne jeden Zusatz verwendet worden sei (GRUR 1997, 377, 378). Ein Internetnutzer wird daher die Seite mit dem Ministerium in Verbindung bringen. Allerdings sei für einen Verstoß i. S. v. § 12 BGB ohnehin schon der fälschliche Eindruck ausreichend, das Amt habe in die Verwendung seines Namens eingewilligt. In einem Fall wurde die Benutzung der Domain http://www.amtsgericht.de untersagt, weil die Erwartung der Nutzer, dort die Amtsgerichte der BRD zu finden, enttäuscht wurde ( www.netlaw.de/urteile/lgk_8.htm; Beschluss des LG Köln v. 01.09.1998 AZ: 31 O 714/98).

dd) Rechtsfolgen

Der jeweils Berechtigte am Namen der jeweiligen Behörden hat gegen die unbefugte Verwendung des Namens in einer Internetadresse einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Benutzung dieses Domainnamens gemäß § 12 S. 2 i. V. m. § 1004 BGB. Gemäß § 12 S. 1 BGB kann der Berechtigte weiterhin verlangen, die Registrierung des Domainnamens durch entsprechende Verzichtserklärung gegenüber dem DE-NIC zu löschen. § 12 BGB gebe allerdings nicht das Recht, die Zustimmung zur Übertragung des Domainnamens zu verlangen (DB 1999, 2510, 2511; DZWiR 1997, 374, 379). Der Berechtigte habe lediglich einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch und gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch. Der unbefugte Verwender des Namens müsse nur den Störungszustand beseitigen, indem er die Sperrwirkung, die er mit der Registrierung und Nutzung der Domain ausübe, aufgebe. Er sei aber nicht verpflichtet, an einer Verbesserung der Rechtsstellung des Anspruchsinhabers in namensmäßiger Hinsicht mitzuwirken (NjW- RR 1998, 909, 910), indem er dafür sorge, dass nunmehr der Namensträger die umstrittene Domain erhalte (Schönberger in GRUR 2002, 484).

ee) Registrierung und Anmeldung der Domain

Grundsätzlich liege bereits in der Registrierung eines Domainnamens und dem Aufrechterhalten dieser Registrierung ein Namensgebrauch (BGHZ 155, 273, 276f. –maxem.de). Verwendet ein Nichtberechtigter einen fremden Domainnamen, liege bereits in der Registrierung eine Namensanmaßung (BGHZ 149, 191 – shell.de), so dass demnach schon die Registrierung rechtswidrig sein könne und einen Beseitigungsanspruch des Berechtigten auszulösen vermöge.

ff) Sicherungsmaßnahmen gegen die Übertragung der Domain

Der Domain- Inhaber könnte vor einer Verurteilung den Domain- Namen unproblematisch auf einen anderen übertragen, um die Verfolgung der berechtigten Ansprüche zu erschweren; deshalb empfiehlt es sich, Übertragungen vor oder während des Verfahrens möglichst zu verhindern. Bei den Domains unter der Top- Level- Domain „.de“ kann der Berechtigte einen Dispute- Eintrag durch die DE-NIC setzen lassen ( http://www.denic.de/de/domains/recht/dispute-eintraege/index.html ). Dieser Eintrag bewirke, dass Änderungen an den Inhaberdaten nur noch mit Zustimmung des Dispute- Antragsstellers zulässig seien. So sei eine Übertragung auf Dritte technisch ausgeschlossen. Zulässig blieben aber Änderungen der sonstigen Kontaktinformationen sowie die Löschung der Domain. Mache der Inhaber von letzterer Möglichkeit Gebrauch, so falle die Domain an die DE- NIC zurück. Wegen des Dispute- Eintrags werde die Domain nicht zur Neuregistrierung freigegeben, sondern werde ins TRANSIT- Verfahren überführt. Der Dispute- Berechtigte rücke in die Inhaberstellung der Domain nach (Koch in Kilian/Heussen, Computerrechts- Handbuch 2008 Rn. 492-496). Er wird von der DENIC über das Freiwerden der Domain informiert und erhält Gelegenheit, diese in die Verwaltung seines Providers zu überführen.

d) Anspruch aus § 823 I BGB

Ein Schadenersatzanspruch aus § 823 I BGB ist von der Rechtsprechung auf die Verletzung des durch diese Vorschrift geschützten Rechts am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ gestützt, weshalb ein Anspruch aus § 823 I BGB im hier vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da eine Behörde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, was Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre.

e) Anspruch aus § 826 BGB

Als deliktischer Schadenersatzanspruch kommt auch § 826 BGB in Betracht, der aber vorwiegend im Fall des sogenannten „Domain- Grabbings“ einschlägig ist, was im hier vorliegenden Fall wohl eher nicht einschlägig scheint. Von „Domain- Grabbing“ ist auszugehen, wenn bereits der Domain- Erwerb allein darauf gerichtet sei, sich diese Domain abkaufen oder lizensieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern wolle (LG Hamburg v. 12.08.2008 AZ: 312 O 64/08; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm 26. Auflage 2008 § 4 Rn. 10.94).   

f) Anspruch gegen die DENIC aus §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 BGB

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. Main könne die DENIC bei Vorliegen einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung als Mitstörer im Rahmen einer Störerhaftung zur Löschung der Domainregistrierung verpflichtet werden (OLG Frankfurt a. Main, vom 17.06.2010). So entschieden bei der Verwendung der Domainnamen: „regierung-oberbayern.de, regierung-unterfranken.de, regierung-mittelfranken.de und regierung-oberfranken.de durch ein in Panama ansässiges Privatunternehmen.

2. Schlussfolgerung und Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze

Ein Namensschutz der jeweiligen Behörde für den Domainnamen dürfte nach dem hier dargelegten anzunehmen sein. Ebenso liegt wohl ein Namensgebrauch durch den derzeitigen Domaininhaber vor. Ein solcher Gebrauch liege auch dann vor, wenn der Domain- Name in hochgradig ähnlicher Weise verwendet werde -„Tippfehlerdomains“- (LG Hamburg v. 31.08.2006 AZ: 315 O 279/06 –www.bundesliag.de). Auch dürfte eine Namensanmaßung anzunehmen sein, da berechtigte Interessen für die Nutzung der Domain auf Seiten des unberechtigten Domaininhabers nicht ersichtlich sind. Zudem besteht hier eindeutig eine Zuordnungsverwirrung.

IV. Durchsetzung und Anspruchsvollstreckung

 

Um möglicherweise langatmigen Vollstreckungsversuchen am ausländischen Sitz des gegnerischen Domaininhabers aus dem Weg zu gehen, sollte versucht werden, den administrativen Ansprechpartner (admin-c) mit Sitz im Inland in Anspruch zu nehmen.

Nach den DENIC- Domainrichtlinien besitzt der admin-c folgenden rechtlichen Status:

„Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICs darstellt.

Für jede Domain kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.“

 

Der admin-c nimmt danach die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein.

In Betracht kommt auch eine eigene Haftung des admin-c bei getätigten Verstößen. Ob der admin- c aus dem Anlass der Registrierung der Website als Mitstörer haftet, wird noch nicht einheitlich beurteilt (für eine Haftung: OLG München MMR 2000, S. 277 – Intershopping.com; OLG Stuttgart MMR 2004, 38, 39 – Störerhaftung; dagegen: OLG Koblenz MMR 2002, 466 – vallendar.de; OLG Hamburg, MMR 2007, 601, 602 – Haftung des admin-c eines Suchmaschinenbetreibers).

Der admin-c wird sollte jedoch zum Mitstörer gemacht werden; dies ist er dann, wenn er von dem Verstoß Kenntnis erlangt. Rechtssicher kann er durch eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Löschung der Domain von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt werden und sich dadurch in der Folge nicht mehr auf seine „Nichtkenntnis“ berufen.

Nach erfolglosem Ablauf der Löschungsfrist kann dann auch Klage gegen den admin-c eingereicht werden. Bei Verurteilung können sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen am Wohnsitz des admin-c im Inland vorgenommen werden. Der admin-c ist als Bevollmächtigter gegenüber der DENIC berechtigt, die Löschung der Domain zu veranlassen.

Für den Fall, dass gleichzeitig gegen den Domaininhaber Klage erhoben wird, ergeben sich folgende Möglichkeiten der Vollstreckung:

Folgt man der Rechtsprechung, kommt es für die Art der Vollstreckung genau auf die Formulierung des Klageantrages an. Das LG München sah in der (geforderten) Einwilligung zur Löschung eine nach § 894 ZPO zu vollstreckende Willenserklärung (LG München MMR 2001, S. 91). Gemäß § 894 ZPO gilt die Einwilligung als mit Rechtskraft des Urteils erfolgt. Dementsprechend wären Vollstreckungsmaßnahmen in Großbritannien hier nicht erforderlich.

Das OLG Frankfurt sah in dem Begehren, gegenüber der DENIC den Verzicht auf eine Domain zu erklären eine nicht vertretbare Handlungsanweisung, so dass nach § 888 ZPO zu vollstrecken war (OLG Frankfurt MMR 2002, S. 471 und auch OLG Nürnberg, Urteil vom 11.01.2000 - 3 U 1352/99). Für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ist Zwangsgeldandrohung oder Zwangshaft maßgeblich. Die Verzichtserklärung gilt nicht als mit Rechtskraft des Urteils erteilt. Hier wären demnach Vollstreckungsmaßnahmen in Großbritannien erforderlich.

Es kommt demnach maßgeblich auf die Formulierung des Klageantrages an. Dieser sollte so präzise wie möglich die geforderte Erklärung formulieren, damit die Vollstreckungswirkungen des § 894 ZPO eintreten können. Es müsse deutlich werden, dass es dem Kläger darauf ankomme, den Beklagten zur Abgabe einer konkreten Erklärung zu bewegen und ihm so keinen Beseitigungsspielraum zu gewähren (OLG Frankfurt MMR 2002, S. 471).

Weiterhin sollte, anlässlich des derzeit aktuellsten Urteils des OLG Frankfurt a. Main, geprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche dem Berechtigten gegenüber der DENIC zustehen.