Vorsicht bei Veröffentlichung von ungeschwärzten, nicht anonymisierten Urteilen.

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Immer häufiger ist zu beobachten, dass die obsiegende Partei eines Rechtsstreits das für sie günstige Urteil ins Internet stellt, um öffentlich zu machen, dass Ihre Sicht der Dinge die allein Richtige sei. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass nicht jede Veröffentlichung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und gerade unter Wettbewerbern auch ein Fall einer unlauteren geschäftlichen Handlung darstellen kann, wenn der Konkurrent gleichsam an den Pranger gestellt wird.

In einem Fall vom OLG Hamm entschiedenen Fall bejahte das Gericht einen entsprechend kostspieligen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 7 UWG.

Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

 

Im entschiedenen Fall gab der Beklagte im Internet ein Testmagazin für Drucker und deren Verbrauchsmaterialien heraus. Die Klägerin, die wie der Beklagte mit Druckerzubehör und Tintenpatronen handelte, war in zwei früheren Rechtsstreitigkeiten erfolgreich von dem Beklagten auf Unterlassung irreführender Werbebehauptungen in Anspruch genommen worden. Diese Urteile hatte der Beklagte ausgesuchten Presseorganen durch Verlinkung der Urteile zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

 

Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin wegen der Urteilsveröffentlichungen ab. Der Beklagte entfernte zwar daraufhin den auf die Urteile verweisenden Link und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese blieb jedoch nach Ansicht der Klägerin hinter deren Erwartungen zurück.

Mit ihrer Klage nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung der Urteile in nicht anonymisierter Form und wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und wegen Herabsetzung nach § 4 Nr. 7 UWG in Anspruch.

Das OLG Hamm gab letztlich der Klägerin Recht und vertrat die Auffassung, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 7 UWG als Grundlage für die geltend gemachten Folgeansprüche zustehe.

Die unlautere Wettbewerbshandlung in Form der Herabsetzung sah der Senat in der Mitteilung und Weitergabe der ungeschwärzten Urteile durch den Beklagten.

Das Gericht sah in der Veröffentlichung der ungeschwärzten Urteile deshalb eine Herabsetzung der Klägerin, weil ihr mit der Veröffentlichung explizit unlauteres Verhalten in Form irreführender Werbung und vorsätzliche Täuschungen vorgeworfen wurden. Die Veröffentlichung hätte zudem im Internet stattgefunden und sei so einer breiten Öffentlichkeit gegenüber publik gemacht worden. Die beiden Urteile wären nach den geschilderten Sachverhalten und Feststellungen zu wiederholten Wettbewerbsverfehlungen auch geeignet, die Klägerin in den Augen der Verbraucher und ihrer Kunden in ein überaus schlechtes Licht zu rücken, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gegeben hätte. Die namentlich genannte Klägerin sei gleichsam an den Pranger gestellt worden. Einem etwaigen Informationsinteresse der Allgemeinheit hätte ohne weiteres auch durch eine anonymisierte Urteilsveröffentlichung Genüge getan werden können. Auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Verbraucher und der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ging das Gericht davon aus, dass ein Mitbewerber regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran habe, Dritte über wettbewerbsrechtliche oder rechtliche Probleme mit einem Konkurrenten zu unterrichten. Gerichtsurteile zu Lasten des Konkurrenten gingen nämlich, so dass Gericht weiter, die Öffentlichkeit üblicherweise nichts an. Für eine Warnung an die Verbraucher hätte ebenfalls kein Anlass bestanden, so dass kein Ausnahmefall anzunehmen gewesen sei (vgl. OLG Hamm Urteil vom 07.02.2008 4 U 154/07).

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