Weg mit der salvatorischen Klausel
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, AGB, salvatorischeKlausel, PrüfungAGB, ErstellungAGBWarum diese Klausel nicht in Ihren AGB stehen sollte
Jedem ist die salvatorische Klausel schon mal begegnet, ist sie doch Standard in jeglichen Vertragsformen. Meist ist sie am Ende in den Schlussbestimmungen zu finden.
ABER: Auch wenn diese Klausel in der Vertragswelt fast omnipräsent ist, gehört sie nicht in jede Vertragsart mit hinein und kann in manchen Fällen diesen dann unwirksam machen.

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Was ist die salvatorische Klausel?
Der Name kommt vom lateinischen Wort „salvatorius", was so viel bedeutet wie "bewahrend" oder "erhaltend". Der Zweck der Klausel ist es nämlich, einen Vertrag vorbeugend zu sichern. Denn sollten Teile eines Vertrages unwirksam sein, so verliert der Vertrag gänzlich seine Gültigkeit, so sieht das BGB es vor. Ausnahme hiervon sind die AGB. Außerdem bewirkt die salvatorische Klausel, dass bei kleinen einzelnen Änderungen am Vertrag dieser nicht komplett ungültig wird.
Oft finden sich solche Formulierungen in der salvatorischen Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrages unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Oder
- Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages bleibt auch dann unberührt, wenn der Vertrag eine Lücke enthält oder einzelne Bestandteile des Vertrages unwirksam oder rechtswidrig sind oder werden. An die Stelle dieser unwirksamen Regelung tritt dann eine wirksame, die dem Vertragsinhalt und der Bestimmung am nächsten kommt. Eine Lücke wird mit einer wirksamen und sinnhaften Regelung gefüllt.
Diese Formulierungen bedeuten, wie oben beschrieben: Ist eine Klausel unwirksam, wird nicht automatisch der gesamte Vertrag ungültig, sondern die unzulässige Klausel wird durch eine Regelung ersetzt, die der ersten vom Ziel her am nächsten kommt.
Ob die Verwendung der Klausel für einen Vertrag notwendig ist, hängt individuell von der Vertragsform ab. Allerdings ist die Klausel gerade bei Standardverträgen nicht notwendig.
Wann darf ich die Klausel nicht verwenden?
Auch wenn die salvatorische Klausel nicht immer notwendig ist, gibt es Fälle, da sollte sie gänzlich vermieden werden.
Der große Punkt hierbei sind AGB: Die salvatorische Klausel darf hier nicht verwendet werden, da der Gesetzgeber schon eine Lösung für unzulässige Klauseln festgelegt hat:
Sind in AGB Klauseln unzulässig, betrifft dies nicht gleich den ganzen Vertrag. Die entsprechenden Klauseln fallen dann einfach raus – sind nicht Bestandteil des Vertrages. Stattdessen treten die gesetzlichen Regelungen zu dem entsprechenden Aspekt automatisch in Kraft. Geregelt ist dies in § 306 BGB.
Die Regelung der salvatorischen Klausel, also dass die unzulässige Regelung durch eine, dem Ziel am nächsten kommende, ersetzt wird, ist damit nicht gültig.
Auch in anderen Vertragssituationen kann die Nutzung der salvatorischen Klausel einen angreifbar machen, bei AGB kann es auch zu Abmahnungen kommen. Daher raten die meisten Anwälte von der Verwendung der salvatorischen Klausel ab.
Wie kann ich mich dann in AGB vor unwirksamen Klauseln schützen?
Als Unternehmer:in möchte man sich natürlich davor schützen, dass unwirksame Klauseln ggf. einen ungewollten Nachteil schaffen.
Eine eingehende Prüfung bereits bestehender AGB oder sogar gleich die Erstellung durch einen Anwalt ist da die beste Lösung. Ein Anwalt kann AGB genau prüfen und mögliche unwirksame Klauseln durch die beste zielführende Variante ersetzen.
Bei der Nutzung von Generatoren ist es nicht möglich, auf die individuellen Bedürfnisse des eigenen Unternehmens einzugehen, weshalb sich die Erstellung durch einen Anwalt immer empfiehlt.
Auch wir bei advomare unterstützen Sie gerne bei Ihren AGB. Melden Sie sich bei uns und wir informieren Sie in einer kostenfreien Ersteinschätzung über alle wichtigen Voraussetzungen, Ablauf, Dauer und auch Kosten. Anschließend können Sie uns zum Festpreis mit der Prüfung oder Erstellung Ihrer AGB beauftragen.
Rechtsanwalt Martin Jedwillat
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