Widerruf im Fernabsatz

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Wer trägt die „Hinsendekosten"

Von Rechtsanwalt Christian P. de Nocker

Muss der Verkäufer dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs neben dem Kaufpreis auch die bereits gezahlten Kosten für die Hinsendung erstatten oder nicht? Diese Frage ist für gewerbliche Verkäufer im Fernabsatz von grundsätzlicher Bedeutung, da das Widerrufsrisiko und die damit verbundenen Kosten ein nicht unerheblicher Faktor für die jeweilige Preiskalkulation sind. Dennoch ist das Thema bisher nur am Rande diskutiert worden und eine einheitliche Praxis existiert nicht.

Problemstellung

Das OLG Frankfurt sprach in einem Urteil aus dem Jahre 2001 dem Käufer eines Notebooks nach dessen Widerruf neben dem Kaufpreis auch die gezahlten Versandkosten zu. Die Erstattung der Versandkosten war zwar nur eine Nebenfrage des Rechtstreits und wurde nicht detailliert begründet, aber der Verkäufer wurde ausdrücklich auch zur Erstattung der Versandkosten verurteilt. Da es bisher die einzige Entscheidung zum Thema blieb, sehen sich viele Händler nicht zuletzt aufgrund dieses Urteils immer noch zur Erstattung der Hinsendekosten verpflichtet.

Das Urteil wurde jedoch in der juristischen Literatur zum Teil heftig kritisiert und als falsch bewertet. Der Versand der Ware sei eine separate Leistung, die der Käufer bei der Rückabwicklung nicht in Natur zurückgewähren könne und für die er daher gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz schulde. Unter Berufung auf diese Auffassung erstatten viele Händler die ursprünglichen Versandkosten im Falle eines Widerrufes nicht zurück. Diese Haltung ist nach dem derzeitigem Stand der Diskussion sicherlich vertretbar und angesichts einer nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr aus Sicht der Händler auch interessengerecht. Allerdings gibt es vor dem Hintergrund des verbraucherschützenden Charakters der Fernabsatzvorschriften und aufgrund der zwingenden Vorgaben in der Fernabsatzrichtlinie der EU auch einige gewichtige Argumente gegen diese Interpretation der Rechtslage. Nach Auffassung einiger Kommentatoren wäre eine Kostenlast für den Verbraucher nicht mit Art. 6 Abs. 2 der FernAbsRL der EU zu vereinbaren, wonach dem Verbraucher infolge seines Widerrufes keine Kosten entstehen dürfen (mit Ausnahme der Kosten für die unmittelbare Rücksendung).

In Anbetracht dieser juristischen Pattsituation ist eine eindeutige Beantwortung der eingangs gestellten Frage derzeit schlicht nicht möglich. Im Ergebnis wird nur eine Klarstellung durch den Gesetzgeber oder eine ausführlich begründete höchstrichterliche Entscheidung für Rechtssicherheit sorgen können. Möglicherweise wird sich sogar der Europäische Gerichtshof in Luxembourg mit der Frage beschäftigen müssen, ob die deutschen Regelungen mit der Fernabsatzrichtlinie (insbes. Art. 6 Abs. 2) vereinbar sind. Bis zu einer Entscheidung könnten dann durchaus noch einige Jahre vergehen.

Vermeidung von Streitigkeiten

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Rechtsunsicherheit vorerst Bestand haben wird. Damit stellt sich sowohl für die Verkäufer als auch für die Käufer die Frage, wie sich Konflikte bzgl. Der Kostenerstattung wirksam vermeiden lassen. Aus der Sicht der Käufer ist die Frage relativ unproblematisch. Im Zweifel kann man sich vorher beim Verkäufer erkundigen, ob die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs erstattet werden oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, kann man sich entweder damit abfinden oder sich einen anderen Verkäufer suchen.

Für die Verkäufer ist die Lage schwieriger: Erstattet man die Kosten nicht, könnte es kostspielige Streitigkeiten mit beharrlichen Kunden geben. Zwar könnte man die Erstattung der Hinsendekosten in den AGB ausdrücklich ausschließen, würde dann aber Gefahr laufen, von der WBZ oder einem Konkurrenten abgemahnt zu werden, da aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht wohl eher von einer Erstattungspflicht auszugehen ist.

Unterlässt der Verkäufer hingegen einen ausdrücklichen Hinweis und erstattet die Kosten dann nicht, bewegt er sich im Hinblick auf das Transparenzgebot ebenfalls auf wettbewerbsrechtlich dünnem Eis. In der Widerrufsbelehrung ist vom Wertersatz für die Portokosten keine Rede. Vielmehr heißt es ausdrücklich, dass der Käufer eine Wertersatzpflicht vermeiden kann, wenn er die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt. Der fehlende Hinweis auf den Wertersatz für die Portokosten könnte insoweit eine unlautere Irreführung darstellen oder zumindest gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Der einzige Weg, Streit, Ärger und zusätzliche Kosten sicher zu vermeiden ist daher die Erstattung der Hinsendekosten. Da Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften zugunsten des Verbrauchers gemäß § 312f BGB stets zulässig sind, ist unabhängig von der Entscheidung des juristischen Streites, eine Erstattung jedenfalls weder wettbewerbs- noch verbraucherschutzrechtlich zu beanstanden. Zwar müssten die Verkäufer die zusätzlichen Portokosten in Widerrufsfällen in die Preiskalkulation mit einbeziehen, jedoch könnte ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Falle eines Widerrufes die ursprünglichen Portokosten erstattet werden, für die Kunden auch ein zusätzliches Kaufargument sein, dass sich im Ergebnis umsatzsteigernd auswirkt.

Fazit

Insgesamt zeigt sich, dass die Frage der Kostenerstattung für den Hinweg aus Sicht der Verkäufer weniger eine rechtliche ist, sondern eher eine betriebswirtschaftliche. Im Ergebnis muss jeder Verkäufer die unterschiedlichen Kostenrisiken gegeneinander abwägen und eine unternehmerische Entscheidung treffen. Für die Käufer stellt sich die Frage, ob es sich lohnt, sich vertiefte Gedanken über dieses Thema zu machen. Wegen der Vorleistungspflicht bei der Kaufpreiszahlung und wegen der evtl. zu tragenden Rücksendekosten, sollten Verbraucher sich ohnehin vorher überlegen, ob sie die Sache wirklich haben wollen oder nicht. Gegebenenfalls sollte man sich mit dem Verkäufer im Vorfeld verständigen, da ein Streit über die Versandkosten letztlich nur unnötigen Ärger bringen würde, der angesichts der zumeist geringen Beträge tunlichst vermieden werden sollte.


Rechtsanwalt Christian P. de Nocker, Essen
www.deno-law.com
www.informationspflichten.de

Leserkommentare
von hanskolpak am 16.04.2010 01:46:32# 1
Ich versende frei Haus. Diese Freiheit nehm’ ich mir. Und meinen Kunden steht es genauso frei, die ungeöffneten Dosen zurückzusenden, die sie in vollem Besitz ihrer Fähigkeiten und Kräfte bestellt haben. Seit 2004 hat das nicht ein einziger getan. Ist das wettbewerbswidrig? Laut Deutscher Wettbewerbszentrale ja. An diesem Umstand hat sich die Deutsche Wettbewerbszentrale das Hirn eingerannt und schließlich entnervt von mir abgelassen. Muß man Juristen verstehen? Nicht wirklich. Laut DWZ sind Kunden viel zu blöd, selbst zu entscheiden, ob sie zufrieden sind oder nicht. Laut DWZ sind Versandhändler viel zu blöd, selbst zu entscheiden, wie sie Kunden zufriedenstellen. Beide brauchen angeblich das unverständliche Geschwurbel von Juristen, das sie unglücklich und depressiv macht.
    
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