Widerrufsfrist bei Ebay

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Was denn nun? Zwei Wochen oder 1 Monat?

Dass es ein Widerrufs- und Rückgaberecht für Verbraucher bei Ebay Verträgen gibt, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Das Widerrufsrecht gilt bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen, nicht bei Privatversteigerungen.

Denn bei Verkäufen über Ebay handelt es sich um Fernabsatzverträge gemäß § 312 b BGB. Fernabsatzverträge sind solche, die ausschließlich über „Fernkommunikationsmittel" (Internet, Telefon, Fernsehen, Email etc.) zustande kommen. Soweit also ein Widerrufsrecht besteht, kann der Käufer den Vertrag widerrufen.

Über die Dauer des Widerrufsrechts bei Ebaygeschäften wird derzeit viel diskutiert.Die Dauer der Widerrufsfrist hängt nämlich davon ab, ob der Verbraucher vor oder nach Vertragsschluss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in „Textform" erhält. Und über diesen Punkt streiten die Gerichte im Hinblick auf die Ebay Geschäfte.

Denn die Ebay Versteigerungen haben eine Besonderheit zu anderen Internetgeschäften: der Vertragsschluss kommt unmittelbar nach Anklicken des Höchstgebots oder durch Ausüben der Sofort-Kauf-Option zustande. Der Käufer erhält nicht - wie bei den herkömmlichen Internetgeschäft üblich - eine Email über die Bestellbestätigung, die sodann eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung enthält. Mit der Bestätigungsmail wird zwischen dem Internetservice und dem Kunden dann erst der Vertrag abgeschlossen, so dass die Bestätigungsmail, die eine Widerrufsbelehrung enthält, das gesetzliche Textformerfordernis wahrt.

Bei Ebaygeschäften läuft das anders, der Ersteigerer bekommt nicht schon mit dem Klicken des Höchstgebotes eine Widerrufsbelehrung. Zwischen Angebot und Annahme des Vertrages gibt es keinen „zeitlichen Zwischenraum" in dem man noch auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Die Widerrufsbelehrung kann vielmehr nur über die Ebay Seite abgerufen werden.
Daher wird die über Ebay abrufbare Belehrung erst nach Vertragsschluss wirksam und deshalb gilt jedenfalls nach den neuen Entscheidungen des Kammergerichts Berlin (Az. 5 W 156/06, Landgericht Berlin 103 O 91/06) und des Hanseatischen Oberlandesgericht (Az. 3 U 103/06) die 1 Monatsfrist zum Widerruf des Vertrages (§ 355 II S. 2 BGB). Diese Frage wird wohl in Zukunft auch den Bundesgerichtshof beschäftigen, damit es hierzu eine einheitliche Rechtsprechung gibt. Denn die Meinung des Kammergerichts Berlin und des Hanseatischen Oberlandesgerichtes ist durchaus umstritten. Es gibt viele Landgerichte, die hier anders entschieden haben (z.B. LG Paderborn Urteil vom 28.11.2006 (6 O 70/06)).

Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin
Crellestraße 19/20
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