Wirksamer Kaufvertrag bei vorzeitiger Beendigung einer Internetauktion

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Internatauktion, Kaufvertrag, Auktion, Sofortkauf
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Problem:

Wirksamer Kaufvertrag bei vorzeitiger Beendigung einer Internetauktion

Immer wieder müssen enttäuschte Bieter bei Onlineauktionen feststellen, dass ein Verkäufer das Angebot vorzeitig - meist kurz vor Ablauf der Bietzeit - aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt für zu niedrig erachteten Verkaufspreises beendet, oft mit dem vorgeschobenen Argument, der Artikel stehe nicht mehr zum Verkauf oder die Beschaffenheit des Artikels habe sich geändert.

Rechtsprechung:

Gleich zwei Gerichte haben diesem Vorgehen in jüngster Zeit einen Riegel vorgeschoben. Das LG Berlin (Urteil vom 20.07.2004, Az. 4 0 293/04, - bestätigt durch das KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2005, Az. 17 U 24/04) sowie das OLG Oldenburg (Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 93/05) haben entschieden, dass ein Kaufvertrag über eine Internetauktion auch dann zustande kommt, wenn der Bieter vor Zeitablauf einer Auktion diese vorzeitig beendet. Beide Fälle betrafen Auktionen, die über das Internetauktionshaus „eBay" abgewickelt wurden.

Lösungsweg der Rechtsprechung:

Um die Argumentation des LG Berlin sowie des OLG Oldenburg nachvollziehen zu können, muss man sich kurz ein weiteres, wichtiges Urteil ins Gedächtnis rufen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil aus dem Jahre 2001 (Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01, „ricardo.de") die Rechtsnatur von über Internetauktionen abgeschlossenen Transaktionen grundlegend geklärt.

Nach den §§ 145ff. BGB kommt ein (Kauf-)Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande, also durch den rechtlich verbindlichen Vorschlag einer Partei, dem die andere Partei zustimmt. Der Verkäufer einer Internetauktion - so der BGH im Fall „ricardo.de" - gebe bereits beim Einrichten einer Angebotsseite und der anschließenden Freischaltung der Auktion ein wirksames und verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Die Freischaltung der Auktion enthalte zumindest die ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das nach dem Ende der Bietzeit höchste, wirksam abgegebene Kaufangebot an. Das online abgegebene Höchstgebot des Käufers stellt demnach eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Verkäufer gerichtete Willenserklärung dar.

Das LG Berlin und das OLG Oldenburg haben in ihren Urteilen das freigeschaltete Angebot des Verkäufers bereits als verbindlich und unwiderruflich angesehen. Nach § 9 Nr. 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma „eBay" ist die vom Gesetz grundsätzlich in § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs einer Willenserklärung nämlich ausgeschlossen. Die AGB bestimmen insoweit, dass bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die „eBay"-Website eingestellten Artikels zustande kommt. Die Besonderheiten von Internetauktionen - so das OLG Oldenburg - erforderten die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote. Der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots werde durch die nach den „eBay"-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion daher nicht berührt.

Seine Willenserklärung könne der Anbieter nach dem Ende der Auktion (und damit bereits nach Abschluss eines gültigen Kaufvertrages) nur im Wege der Anfechtung beseitigen. Voraussetzung einer Anfechtung ist nicht nur, dass der Anfechtende die Anfechtung unverzüglich erklärt (§ 121 Abs. 1 BGB), sondern dass ihm auch noch ein Anfechtungsgrund zur Seite steht (§§ 119, 120, 123 BGB). Ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB - alleine dieser war im dem OLG Oldenburg zur Entscheidung vorliegenden Falle denkbar - sei jedoch nicht gegeben. Der Verkäufer - dieser hatte die Auktion vorzeitig beendet, weil das zum Verkauf stehende Kraftfahrzeug während der Auktion angeblich einen Ölverlust gezeigt habe - sei keinem Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB unterlegen. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes seien keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem greife der Vorrang der Mängelhaftung ein. Das Anfechtungsrecht des Verkäufers sei in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte.

Fazit:

Der vorliegende Fall zeigt mal wieder, dass Internetauktionen kein rechtsfreier Raum sind, sondern im Zweifel brandgefährlich für den Verkäufer sein können.

Die Freischaltung eines Verkaufsangebotes bei einer Internetauktion stellt demnach ein verbindliches Angebot des Verkäufers zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, an das sich dieser im Regelfall auch zu halten hat. Der Verkäufer besitzt dann keine Möglichkeit mehr, das ursprünglich eingestellte Angebot nach Abgabe des ersten gültigen Gebotes noch zu ändern. Der BGH hat in seinem eingangs erwähnten Urteil zum Fall „ricardo.de" insoweit bereits ausdrücklich ausgeführt: „Auch der Umstand, dass der Anbieter nach Freischaltung der Angebotsseite keinerlei Korrekturmöglichkeit mehr hat, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen, da dem Erklärenden dieser Umstand bei Bestätigung seiner Angaben gegenüber "R. de" erkennbar war. Nimmt er die der Freischaltung zeitlich vorgelagerten Korrekturmöglichkeiten nicht wahr, so geschieht dies auf sein Risiko."

Verkäufern, die bei Internetauktionen ihr Angebot vorzeitig beenden wollen, denen aber kein eindeutiger Anfechtungsgrund zur Seite steht (etwa, weil bei Freischaltung des Angebotes kein Irrtum über wesentliche Eigenschaften der verkauften Sache vorgelegen hat oder weil dem Verkäufer schlichtweg der Preis zu niedrig erscheint und er den Artikel evtl. erneut einstellen möchte, um dann einen höheren Preis zu erzielen), kann man von diesem Vorhaben vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung nur dringend abraten.

Sollte das Angebot dennoch vorzeitig beendet werden, müsste der Kaufvertrag vom Verkäufer gegenüber dem zum Zeitpunkt des Abbruches der Auktion Höchstbietenden unverzüglich (in der Regel innerhalb von 14 Tagen) wegen Irrtums angefochten werden. Das Problem, welches sich hier jedoch in den meisten Fällen stellen dürfte, ist, dass ein Anfechtungsgrund, der nach den §§ 119ff. BGB überhaupt zur Anfechtung berechtigen würde, regelmäßig nicht gegeben ist. Dann ist aber auch eine Anfechtung erfolglos.

Aufgrund der Bindungswirkung eines freigeschalteten Angebotes dürften die vorstehend aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung demnach auch dann gelten, wenn der Verkäufer dem Höchstbietenden der Auktion bereits vor Abbruch der Auktion mitteilt, dass er sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages widerrufe und die Auktion beende. Ohnehin dürfte einem Verkäufer der Nachweis, dass dieser Widerruf dem bis dahin namentlich unbekannten Höchstbietenden tatsächlich zugegangen ist, schwer fallen.