Wirksamkeit von Kaufverträgen bei vorzeitiger Beendigung einer eBay-Auktion

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Das LG Detmold hat in der Frage entschieden, welche Konsequenzen eine vorzeitig beendete Internetauktion für den Anbieter haben kann.

Streitgegenstand war ein Wohnwagen, der vom Beklagten über die Plattform eBay per Auktion zum Verkauf angeboten wurde. Nach nur einem Tag beendete der Verkäufer die Auktion vorzeitig. Das aktuelle Höchstgebot lag zu dieser Zeit bei 56,00 Euro. Der Verkäufer weigerte sich, den Wohnwagen zu diesem Preis an den Bieter herauszugeben.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass von Seiten des Verkäufers kein berechtigter Grund für eine Angebotsrücknahme vorlag. Als Vertragsgrundlage wurden die AGB der Verkaufsplattform eBay herangezogen. Mit Abbruch der Auktion wurde somit der Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden geschlossen.

Eine gegen das Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Dass im vorliegenden Fall ein besonderes starkes Missverhältnis zwischen dem Preis und der Leistung bestand, reichte nicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes aus. Hier hätten weitere Umstände wie beispielsweise eine intellektuelle Schwäche des Verkäufers oder eine sittenwidrige Gesinnung des Käufers vorliegen müssen. Das Gericht stellte im Urteil heraus, dass der beiderseitige Wunsch, ein besonders gutes Geschäft zu machen, zum Wesen einer Auktion gehöre. Die Verbindlichkeit des Vertrages hänge nicht davon ab, ob für die eingestellte Leistung ein „angemessener" Preis erzielt wurde. Des Weiteren hätte sich der Anbieter beispielsweise durch die Angabe eines Mindestangebotes absichern können.

LG Detmold, Urteil vom 22.2.2012, Az.: 10 S 163/11 

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