Zur Haftung für Twitter - Links

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Das Landgericht Frankfurt hat aktuell über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, der auf die Unterlassung von Verlinkungen zu rechtswidrigen Inhalten auf den jeweiligen Twitter-Accounts des Antragsgegners gerichtet ist.

Der Antragsgegner, Wettbewerber des Antragstellers, hatte zuvor wahrheitswidrige Behauptungen, die den Antragsgegner betrafen, in verschiedenen Foren verbreitet.
Die rechtswidrigen Inhalte wurden über entsprechende Links über die Twitter - Accounts des Antragsgegners zugänglich und öffentlich gemacht.

Ein Beispiel aus der Praxis, welches die Gerichte künftig in zunehmendem Maße beschäftigen dürfte.

Twitter - Homepage, Blog, Forum, aliud?

Twitter zählt zu den jüngsten Erscheinungsformen der virtuellen Kommunikationswelt und kann als Plattform für das Publizieren von Kurznachrichten bezeichnet werden, vgl. Wikipedia.

Es stellt sich zwangsläufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung für Twitter-Links angenommen werden kann.

Hinsichtlich etwaiger allgemeiner Haftungsfragen müsste in rechtlicher Hinsicht  zunächst geprüft werden, ob Twitter ein Telemedium im rechtlich bekannten Sinne darstellt mit der Folge, dass die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Haftungsfragen auch auf den Twitter-Dienst Anwendung findet oder ob Twitter einer eigenständigen Prüfung unterzogen werden muss.

Richtig ist sicherlich die Bezeichnung des Dienstes als Microblog und somit wohl auch die Einordnung als Telemediendienst. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da der Twitter Account des jeweiligen Nutzers juristisch im Blickfeld stehen dürfte, wenn es um die Linksetzungen auf den Nutzeraccounts geht. Die Inanspruchnahme der Betreiber des sogenannten sozialen Netzwerkes Twitter dürfte sich in der Praxis ohnehin sehr schwierig gestalten.

Entscheidend für die nationale Praxis ist daher die Frage, inwiefern der Nutzer eines Twitter Accounts für die eigenen Links haftet, die er setzt.
Diese Frage stellt sich spätestens dann, wenn die Links zu rechtswidrigen Inhalten führen.

Nach derzeitiger Rechtsprechung haften bspw. Forenbetreiber bzw. Diensteanbieter für Links, deren folgenden Inhalte sie sich zu Eigen machen.

Der Inhaber eines Twitter Accounts ist jedoch nicht mit dem Inhaber einer Homepage oder eines Forums gleichzusetzen. Mit anderen Worten: ein Twitter Account ist etwas anderes als eine Homepage oder ein Forum - dies zumindest in technischer Hinsicht.

Nun stellt sich im Einzelfall die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen sich der Inhaber des Twitter Accounts, die mit der Verlinkung verbundenen Inhalte zu Eigen macht oder nicht und ob die bekannten Haftungsgrundsätze, die für die mittlerweile klassischen Diensteanbieter Anwendung finden auch für die Twitter Accounts gelten. Dies dürfte im Ergebnis zu bejahen sein.

Zu dieser speziellen Frage gibt es bisher im nationalen Bereich nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Urteilsrechtsprechung.

Konsequenterweise müsste eine Haftung des Inhabers eines Twitter Accounts jedoch anzunehmen sein, wenn die Linksetzung im geschäftlichen Bereich erfolgt und wenigstens mittelbar der Werbung und damit der Umsatzförderung dienen soll.
Allgemein gesprochen dürfte den Inhaber eines Twitter Accounts eine grundsätzliche Haftung für die Twitter Links treffen, wenn er nichts gegenteiliges erkennen lässt.
Eine Distanzierung und damit eine mögliche Loslösung der Haftung kann nach dem Dafürhalten des Unterzeichners allenfalls dann angenommen werden, wenn sich der Inhaber des Twitter Accounts ausdrücklich und nicht konkludent zu den Inhalten positioniert.

Es kann davon ausgegangen werden, dass künftige Urteile die speziellen Haftungsvoraussetzungen für Links auf Twitter zu rechtswidrigen Inhalten konkretisieren werden, so dass auch hier Rechtssicherheit einkehren wird.

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