eBay: Bilderklau bei eBay

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Tendenzen in der neueren Rechtsprechung

Selbst erstellte Bilder unterliegen urheberrechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 oder § 72 UrhG).

Die Verwendung fremder Bilder für eigene Verkaufsangebote bei eBay löst gleich mehrere Ansprüche  seitens des Rechteinhabers (auf Unterlassung, Schadensersatz, Ausgleich der Abmahnkosten) aus. Erfahren Sie in diesem Artikel

  • Wie die Übernahme fremder Bilder rechtlich zu bewerten ist
  • Welche Ansprüche drohen
  • Welche Kosten damit nach der neueren Rechtsprechung verbunden sind.

1. Verletzung fremder Bildrechte

Die Herstellung eines Fotos begründet einen urheberrechtlichen Schutz. Für besonders individuelle, „inszenierte“ Fotos (mittels z.B. besonderer Perspektivwahl, Licht- und Schattenkontrasten) folgt dieser aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerk. Für alle übrigen, auch eher trivialen Produktfotos ergibt sich der Schutz aus § 72 UrhG als einfaches Lichtbild.

Die Verwendung des Fotos ist dem Hersteller vorbehalten (soweit er nicht Dritten Nutzungsrechte einräumt).

 Wer das Foto eines anderen für seine Angebote bei eBay nutzt, greift in dessen Vervielfältigungsrecht (§ 17 UrhG) und sein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet (§ 19a UrhG) ein. Bei Verwendung ohne Hinweis auf den tatsächlichen Urheber/Hersteller liegt zudem ein Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 12 UrhG) vor.

Darauf hinzuweisen ist, dass es ausdrücklich keine Einwilligung in die Verwendung durch Dritte darstellt, wenn der Urheber seine Bilder ins Internet stellt. Er muss seine Bilder auch nicht gegen den Download schützen oder einen ©-Hinweis anbringen (BGH, Urteil vom 12. 11. 2009, Az. : I ZR 166/07 - marions-kochbuch.de).

2. Ansprüche gegen den Verwender / drohende Kosten

Regelmäßig wird der unberechtigte Verwender durch einen Rechtsanwalt abgemahnt werden verbunden mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den eingetretenen Schaden sowie die Kosten der Abmahnung zu ersetzen.

a) Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 UrhG. Unter anderem nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches richten sich Gerichts- und Anwaltskosten für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens sowie die außergerichtlichen Abmahnkosten (§ 97a Abs. 1 UrhG).

Die Bemessung des Gegenstandswertes steht im Ermessen des Gerichtes (§ 3 ZPO) unter Orientierung am wirtschaftlichen Wert des Interesses des Rechteinhabers daran, dass sein Foto künftig nicht weiter verwendet wird.

 Der Gegenstandswert wird häufig mit 6.000 € pro Bild angesetzt (z.B. LG Köln, Beschluss vom 07.01.2011, Az. : 33 O 1/11). Es zeichnet sich jedoch eine Tendenz ab, die Streitwerte geringer zu veranschlagen:

  • 3.000 € bei Nutzung durch Privatperson oder einen Kleingewerbetreibenden (OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung)
  • 300 € bei Nutzung in privater eBay-Auktion (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.10.2011, Az. : 2 W 92/11).

b) Abmahnkosten und Kosten eines Rechtsstreits

Nach den o.g. Streitwerten von 3.000  / 6.000 € würden sich Abmahnkosten von ca. 320 / 550 € ergeben und das Kostenrisiko eines gerichtlichen Verfahrens ca. 1.600 / 2.870 € betragen.

c) Abmahnkosten - Deckelung auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG

Was die Abmahnkosten betrifft, greift bei Verwendung des Fotos in einer Privatauktion jedoch regelmäßig § 97a Abs. 2 UrhG, wonach die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen bei Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (also u.a. bei Privatauktionen) auf 100 € begrenzt ist (so auch LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2011, Az. : 28 S 10/11). Auch nach den Gesetzgebungsmaterialien ist bei der Verwendung eines Bildes für eine private eBay-Auktion die Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG anzuwenden (BT Drucksache 16/8783).

Dagegen gilt die Begrenzung nicht, wenn das Bild im Angebot eines gewerblichen Verkäufers genutzt wird. Denn es handelt sich um eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Dies ist nach der Gesetzesbegründung jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen (BT Drucksache 64/07).

Ein berufsmäßiger Fotograf, der schon mehrfach hat abmahnen lassen, soll aber nicht auf anwaltliche Hilfe hierfür angewiesen sein, so dass auch keine Abmahnkosten ersetzt verlangt werden könnten, so das OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. : 2 U 7/11).

d) Schadensersatz

Zudem besteht für die Bildnutzung ein Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG. Der Schaden wird dabei am einfachsten im Wege der Lizenzanalogie berechnet, d.h. in Orientierung daran, was bei einer vertraglichen Einräumung der Nutzungsrechte als Entgelt zu zahlen gewesen wäre.

Dabei werden häufig die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle) herangezogen.

 Für einen privaten Verkauf auf eBay sieht die Tabelle jedoch keine Honorarempfehlung vor. Aus diesem Grund wenden immer mehr Gerichte die MFM-Tabelle in diesen Fällen nicht an (zuletzt OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. : 2 U 7/11, OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, Az. : 6 U 58/08).

Das OLG Braunschweig und das OLG Brandenburg setzen daher lediglich 20 bzw. 40 € pro Bild an, wenn dies in ein privates eBay-Angebot eingebunden wird.

Anderes gilt dagegen, wenn es ein gewerblicher Verkäufer verwendet (dann MFM-Tabelle anwendbar: OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. : 6 U 37/08).

e) Verletzerzuschlag

Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Dies ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts. Wird ein Bild ohne Nennung des Urhebers verwendet, dann wird der zu leistende Schadensersatz aus diesem Grunde regelmäßig verdoppelt (z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, Az. : 6 U 37/08).

Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt rechtlich beraten, welche Risiken und Ansprüche bei der Verwendung eines fremden Fotos bestehen.

Leserkommentare
von Hambarger am 01.03.2012 16:03:17# 1
Gegenstandwert: 6000€ ?

Mal zur Orientierung: Ein Pressefoto, was mit etwa 5000€ teurem Equipment, Anfahrt usw. geschossen wurde, bring heutzutage bei grossen Zeitungen pro Nutzung: 50-72€. Die meisten Produktfotos dürften "geknipst" sein...

Aber das LG Köln hat ja ohnehin einen ganz besonderen Ruf.

    
von Hambarger am 01.03.2012 16:04:57# 2
Ein realweltliches Mass der Dinge für ebay-typische Produktfotos dürften wohl eher die Preise von Microstock-Agenturen sein (und da wären wir bei: 2€ bis 20€). Die Wünsch-Dir-Was alias MFM möchte ja sogar erstmal 33 Schienen, um überhaupt ihre virtuellen Preise herauszurücken. Dafür gibt es Rächtschraipfehler dort immerhin gratis: http://www.mittelstandsgemeinschaft-foto-marketing.de/bildhonorare.html Naja, solange wir in Deutschland auch weiterhin einen Wünsch-Dir-Was Gerichtsstand bei Abmahnungen "im Internet" haben, wird sich auch daran nichts ändern. (Klarmachen zum Ändern.)
    
von Bunnes am 01.03.2012 22:24:52# 3
Angenommen der ebay Verkäufer biete ein Nokia Handy an und verwendet i.s. Auktion ein Bild v.d. Nokia Webseite... Oder er verkauft einen Sony, Philips, Samsung Fernseher und verwendet die Bilder, der Hersteller? Sei es von deren Webseite oder Scans aus denVerkaufsprospekten? Wie weit geht der Schutz? Die Bilder werden ausschließlich zur Beschreibung eines Artikeln verwendet, den der ebay-Verkäufer vom Hersteller (=Rechteinhaber) erworben hat. Wäre auch das verboten, könnte man den ebay-Verkäufer vllt. auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil er die geschützte Markenbezeichnung "BMW" verwendet, wenn er seinen 1988er 323i verkauft? ;)
    
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