eBay Widerrufsbelehrung - neu OLG München

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eBay Widerrufsbelehrung - neu OLG München

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung"

6, 5, 4.. .– Was mach ich denn hier?

Die unbegrenzten Möglichkeiten des Internethandels über „Auktionen" stellen eine einfache Form des weltweiten Handels dar. Risiken erkennen und seine Rechte wahrnehmen sind im Streitfalle jedoch die andere Seite.

Bei der Internetauktion handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietenden. Der Käufer wird zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung des Artikels verpflichtet. Bereits während der laufenden Auktion sind die in den AGB der Auktionsplattform niedergelegten Regeln zu beachten, da diese im Streitfalle als Auslegungsgrundlage herangezogen werden (BGH). Es gibt es kein spezielles eBay-Recht.

Der Vertragsschluss kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei der Einsteller bereits mit der Freischaltung seiner Internetauktion vorab die Annahme des höchsten Gebots erklärt. Wertvolle Gegenstände sollten daher nur dann zu einem niedrigen Anfangspreis eingestellt werden, wenn eine große Nachfrage sicher ist. Soweit ein Verbraucher bei einem Unternehmen eine Ware online bestellt, kann er sich ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lossagen (§§ 355, 312d BGB). Abgegebene und empfangene Erklärungen sollten archiviert werden, um möglicherweise einen Nachweis führen zu können. Der Beweiswert der von eBay generierten Systemmails ist jedoch eingeschränkt, da sie ohne elektronische Signatur erfolgen. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 16.11.2006, Az. 28 U 84/06) entschieden, dass auch beim eBay Kauf die Beweislast für den Vertragsschluss, die Annahme des Angebots, entsprechend den allgemeinen Regeln beim Verkäufer liege.

Auf einen auf die Verwendung des Passworts gegründeten Anscheinsbeweis oder die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht kann sich der Verkäufer nicht berufen. Hier hilft die Bestätigung per Fax. Umgekehrt kann der Käufer jedoch darauf vertrauen, dass er den Vertrag mit der unter der Kennung angemeldeten Person als Verkäufer abschließt (LG Aachen, Urteil vom 15.12.2006 - 5 S 184/06).

Um sich vor Preistreibern zu schützen, sollten keine runden Beträge und diese auch erst kurz vor Ende der Auktion eingegeben werden. Zwar ist zivilrechtlich bei einem „Pushing" nur der Ausgangsbetrag geschuldet. Das „Pushing" ist aber schwer zu beweisen. Sollte ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat bestehen, sollte Strafanzeige erstattet werden, da so über eine spätere anwaltliche Einsicht in die Ermittlungsakte die Identität der Mitglieder in Erfahrung gebracht werden kann. Indizien hierfür können negative Bewertungsprofile sein.

eBay bietet einen Käuferschutz auf Kulanz an, soweit der Käufer trotz geleisteter Zahlung keine Ware erhält. Dieser kann frühestens über „Mein eBay" zehn Tage nach der Auktion durch eine Beschwerde aktiviert werden. Dafür steht ein Formular auf den eBay-Seiten zur Verfügung. Unter bestimmten Bedingungen zahlt eBay 200 € bei einer Selbstbeteiligung von 25 €. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung besteht nicht. Dieser Service wurde ab dem Juni 2008 abgeschafft.

Ein weiterer Service ist der Treuhandservice. Hierbei wird ein Dritter (Treuhänder) bei der Vertragsabwicklung installiert. Das Geld wird an den Treuhänder überwiesen. Der Treuhänder meldet dem Verkäufer den Geldeingang. Der Verkäufer sendet die Ware an den Käufer und der Käufer meldet den Empfang an den Treuhänder. Der Treuhänder überweist erst jetzt das Geld an den Verkäufer. Die Kosten richten sich nach dem Zahlungsbetrag.

Das Bezahlsystem PayPal ist ein Online – Zahlungsservice, welcher Transaktionen bis zu einem Warenwert bis zu 1000 € absichert. Die Eröffnung und Führung eines PayPal Kontos ist kostenlos und insbesondere für Auslandsgeschäfte sehr interessant. Provisionen sind vom Geldempfänger zu zahlen. Wer dieses System nutzen möchte, sollte in der Artikelbeschreibung auf das PayPal Symbol achten.

Die Abholung des Artikels beim Verkäufer ist auch bei einem eBay - Kauf möglich, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird (§ 269 BGB, siehe auch AG Koblenz, Urteil vom 21.06.2006 - 151 C 624/06).

Die Ware ist endlich da. Was ist zu tun, wenn die Mangel mangelhaft ist? Maßgeblich ist zunächst die individuelle Beschaffenheitsvereinbarung. Immer wenn irgendwelche Eigenschaften fehlen, die in der Artikelbeschreibung angepriesen wurden, liegt ein Mangel vor. Daher sollten die Artikelbeschreibungen der Sachen, auf die Gebote abgegeben werden ausgedruckt oder als Datei gespeichert werden. Bei eBay sind die Datensätze nur 90 Tage abrufbar. Weiterhin sind Rechtsmängel zu berücksichtigen. Dies ist z. Bsp: bei gestohlenen Sachen der Fall oder wenn Original-Software ohne die erforderliche Lizenz veräußert wird. Herkunftsnachweise (bspw. Kaufquittung, Bedienungsanleitung oder Originalverpackung) sollten deshalb vor der Abgabe von Geboten erfragt werden.

Soweit die Ware mangelhaft ist, stehen dem Käufer Mängelrechte zu. Dies sind der Nacherfüllungsanspruch, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz. Welcher Anspruch verfolgt wird, hängt vom Einzelfall ab.

Bei einem Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt aber nicht für alle Belange. So hat das Amtsgericht Menden in seinem Urteil entschieden, dass soweit entgegen der Gerätebeschreibung, bspw. hier die Displayfarbe / das Nachtdesign eines Autoradios blau statt weiß sei, der Gewährleistungsausschluss sich nicht auf die Beschreibung des Kaufgegenstandes erstrecke und somit ein Sachmangel bei Abweichen des Kaufgegenstandes vom beschriebenen Zustand gegeben sei (AG Menden, Urteil vom 27.12.2005, Az. 4 C 337/05).

Bei Verträgen, die Fernabsatzverträge darstellen, da der Veräußerer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, steht dem Erwerber ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d, 355 BGB zu. Bei Powersellern wird nach einer Entscheidung des OLG Koblenz die Beweislast umgekehrt. Der Powerseller muss daher beweisen, dass er nicht Unternehmer ist, sondern Verbraucher (OLG Koblenz, Beschluss v. 17.10.2005, Az. 5 U 1145/05). Die Registrierung als Powerseller ist aber keine Voraussetzung für die Bewertung der Tätigkeit als unternehmerisch. So hat das OLG Frankfurt die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit als überschritten angesehen, wenn innerhalb eines Jahres 484 Geschäfte getätigt werden und binnen zweier Monate zusammen 369 Artikel zum Verkauf angeboten wurden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07).

Nach Entscheidungen des Kammergerichts Berlin (09.08.2006), des OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06), des OLG Naumburg (Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07) und des LG Berlin (Beschluss vom 23.02.2007, Az. 96 O 52/07) beträgt die Widerrufsfrist für einen Verbraucher bei einem Vertrag mit einem Unternehmer einen Monat. Grund hierfür sei, dass die "Textform" des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht dadurch erfüllt werde, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht in den AGB auf der Internetplattform eBay dauerhaft gespeichert würden. Die Abrufbarkeit bei eBay genüge nicht für das Erfordernis der "Mitteilung".

Da somit die Belehrung über den Widerruf erst nach Vertragsschluss erfolge, betrage die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, soweit in der Rechnung nochmals auf die Widerrufsfrist hingewiesen wurde. Sonst droht sogar ein unbefristetes Widerrufsrecht. Anders läge der Fall, wenn ein Download der AGB nachgewiesen werden könne. Diesem Erfordernis wird der bloße Aufruf der Internetseite nicht gerecht, da eine lokale Speicherung nicht erfolgt.

Die Speicherung im Ordner "temporary internet files" ist nur eine Zwischenspeicherung, die bei Erreichen der Speicherkapazität automatisch gelöscht wird. Die Speicherung der Angebotsseite durch eBay für einen gewissen Zeitraum ändert hieran nichts. Es ist nicht die Aufgabe des Verbrauchers die Internetseite lokal zu speichern. Stimmen in der Literatur sehen diese Rechtsprechung in den Fällen als  falsch an, in denen der Verbraucher nach Ablauf der Auktion in einem automatisierten Vorgang die Informationen per E-Mail erhält. Hier soll noch eine Information "bei" statt "nach" Vertragsschluss vorliegen. Auch wenn es abweichende Entscheidungen des LG Flensburg (Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06, nicht rechtskräftig!) und des LG Paderborn (Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06), indem der Zugang der Belehrung bei der Lieferung der Ware als ausreichend angesehen wird (§ 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB als lex specialis zu § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB), ist es für Unternehmer ratsam die Widerrufsbelehrung auf einen Monat anzupassen und den Wertersatzpassus bei Verschlechterung der Sache bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache zu streichen, da auch dieser voraussetzt, dass bei Vertragsschluss auf die Rechtsfolge in Textform hingewiesen wurde, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Entscheidung des BGH´s noch aussteht.

Im Hinblick auf das zeitliche Moment halte ich die Auffassung der Literatur für falsch, da erst nach Vertragsschluss die E - Mail versendet wird, auch wenn der zeitliche Zusammenhang äußerst eng ist.

Das Landgericht Berlin ging sogar so weit, dass es die Klausel

"Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung."

für nicht klar und verständlich i. S. von § 312 c I 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, da eine Widerrufsbelehrung in Textform mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung noch nicht erfolgt sei. Das Kammergericht Berlin hatte dies ähnlich für den Passus "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware zu laufen" gesehen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Rechtsprechung (Beschluss vom 15.03.2007, Az. 4 W 1/07) bestätigt und hob den gegensätzlichen Beschluss des Landgerichts Münster (Az. 22 O 141/06) auf.

Derzeit wird von Kollegen versucht die Klausel

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

abzumahnen. Herangezogen wird die oben genannte Entscheidung des LG Berlin sowie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht München, welches genau diese Klausel beurteilt hat (OLG München, Urteil vom 26.06.2008 - Az. 28 U 2250/08).

Die Streitwerte für den Verstoß bei Belehrungen werden in der Rechtsprechung uneinheitlich von 10.000 - 30.000 EUR festgesetzt. Gerade der Streitwert ist für die zu zahlenden Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtskosten maßgeblich. Die Überprüfung sollten Sie durch einen auf das Internetrecht versierten Anwalt vornehmen lassen, da nur er auch die regionalen Gepflogenheiten einschätzen kann.

Als Alternative könnte der Unternehmer auch die Angaben zu Bestand, Inhalt und Ausübung des Widerrufsrechts schriftlich per Fax oder per E-Mail an den Verbraucher senden. Das ist bei eBay jedoch problematisch, da die Benachrichtigung bei Vertragsschluss erfolgen müsste, um die zweiwöchige Widerrufsfrist zu erhalten. Gemäß § 8 Nr. 3 eBay AGB erhält der Unternehmer die Daten zur Identität des Vertragspartners erst nach Abschluss des Vertrags. Die nachträgliche Belehrung hat zumindest die folge, dass die einmonatige Widerrufsfrist zur Anwendung gelangt.

Nach der Auffassung des Landgerichts Kempten ist die Angabe der Faxnummer in der Widerrufsbelehrung nur fakultativ (LG Kempten, Urteil vom 26.02.2008 - Az. 3 O 146/08).

Immer wieder lese ich in den AGB von gewerblichen eBay - Verkäufern, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, da der Verbraucher diese Regelung nur so verstehen kann, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit seiner Vorleistungspflicht steht. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten kann vom Konkurrenten abgemahnt und Unterlassung gefordert werden (siehe auch OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007 - 5 W 15/07, nochmals bestätigt durch den Beschluss des OLG Hamburg vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08).

Zudem können rechtswidrige AGB abgemahnt werden. Das Landgericht Bochum hat hierzu ausgeführt, dass die Verwendung unwirksamer AGB, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. durch die AGB können die Kunden des Beklagten davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließen die AGB die Haftung des Verkäufers bspw. aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, bedeutet für den Verkäufer einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen muss (LG Bochum, Urteil vom 08.07.2008 - Az. 13 O 128/05).

Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass auch derjenige vom Abmahner in Anspruch genommen werden kann, welcher seinen eBay-account einer anderen Person zum Betrieb von Handelsgeschäften zur Verfügung stellt (siehe OLG Stuttgart zum Grundsatz wettbewerbsrechtlicher Störerhaftung, Beschluss vom 16.04.2007 - 2 W 71/06).

Beim Kauf von ausländischen Anbietern wiederum ist zwischen gewerblichen und privaten Kaufverträgen zu unterscheiden. Für den internationalen, gewerblichen Warenverkehr gibt es das so genannte UN – Kaufrecht (Wiener Verträge vom 11.04.1980), welches die wichtigsten Handelsnationen ratifiziert haben. Beim internationalen Warenkauf für den privaten Gebrauch sind das internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) und das Internationale Privatrecht (IPR) zu beachten.

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