eBay: unwirksame AGB beim Auktionsportal?

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Landgericht Aurich sieht Schutzwürdigkeit des Verkäufers durch § 10 der eBay-AGB gefährdet

§ 10 der eBay-AGB ist unwirksam und dem Kläger steht kein Schadensersatz wegen einer abgebrochenen Auktion zu. Landgericht Aurich Urteil vom 03.02.2014 - Az.: 2 O 565/13.

Dieses Urteil ist eine klare Mindermeinung innerhalb der Rechtsprechung. Gänzlich alle anderen Obergerichte halten die AGB für wirksam, zuletzt auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.01.2014, AZ: VIII ZR 63/13.

Felix Hoffmeyer
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Gericht sieht durch AGB Verkäufer in seinem Recht einen abweichenden Willenserklärung abzugeben eingeschränkt

Aus den Gründen:

"Die Regelung in § 10 Nr. 1 der eBay AGB stellt, soweit sie einen Vertragsschluss statuiert zwischen dem Anbietenden, der eine Auktion, ohne „gesetzlich berechtigt" zu sein, abbricht, und dem zum Zeitpunkt des Auktionsabbruches Höchstbietenden, sowohl einen Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB als auch eine unangemessene Benachteiligung des Verkäufers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar."

"Die Bestimmung, wonach bei Auktionsabbruch ohne gesetzlichen Grund ein Kaufvertrag mit dem zum Abbruchzeitpunkt Höchstbietenden entstehe, fingiert eine vom wahren und erkennbaren Willen des Verkäufers abweichende Willenserklärung, resultierend aus dem Auktionsabbruch, ohne dass dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt wird, seinem abweichenden Willen wirksam Ausdruck zu verleihen und dadurch die Fiktionswirkung zu vermeiden. Die Fiktionswirkung ist vielmehr zwingend. Eine solche Klausel ist gem. § 308 Nr. 5 BGB unwirksam."

Zitat § 308 Nr. 5 BGB:

(Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass

a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und

b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

Schutzwürdigkeit des Verkäufers nicht grenzenlos

Das Gericht verkennt hierbei bereits, dass die Ebay-AGB zunächst auch inter partes gelten, also zwischen den Parteien, da beide Parteien den AGB zugestimmt hatten und auch, dass beide, Verwender und Vertragspartner auf diese Besonderheit ausdrücklich und mehrfach, in den AGB und auch in den Hinweisen darauf aufmerksam machen.

Die Schutzwürdigkeit des Abbrechenden kennt also seine Grenzen, wenn dieser abbricht, weil er beispielsweise Ebay-Gebühren sparen möchte und sich die Plattform für die erste Kontaktherstellung zunutze macht.

Dies erkennt zunächst auch das Landgericht:

"Für die diskutierte Klausel in den ebay-AGB spricht, dass sie dazu geeignet ist, Verkäufer nach Auktionsbeginn davon abzuhalten, den Verkauf ihres Artikels außerhalb von eBay vorzunehmen oder sogar ganz von einem Verkauf Abstand zu nehmen, wodurch eBay die zur Finanzierung der Plattform bestimmte und benötigte prozentuale Beteiligung an dem Verkaufserlös entgehen würde. Zugleich steigert es die Attraktivität des Systems für Bieter, wenn sie in hohem Maße darauf vertrauen können, dass Angebote bis zum Ende der regulären Bietzeit bestehen bleiben und taktisch geschickt auch noch in letzter Sekunde erfolgreich geboten und ersteigert werden können.

Allerdings mit einem anderen Vorschlag:

Gericht schlägt stattdessen Vertragsstrafe vor

Diese Interessen der eBay-Betreiber lassen sich aber auch durch prohibitive Vertragsstrafen, mit denen willkürliche Auktionsabbrüche sanktioniert werden, erreichen. Die an eBay zu zahlenden Vertragsstrafen könnten so an die mutmaßlichen Wertigkeiten der in die abgebrochene Auktion eingestellten Artikel angepasst werden, dass der Anreiz zum Auktionsabbruch hinreichend verringert, aber zugleich eine Verhältnismäßigkeit der Vertragsstrafe noch gewahrt bleibt."

Vertragsstrafen sind in diesen Fällen unwirksam

Interessanterweise verstößt gerade dieser "Vertragsstrafenvorschlag" gegen eine andere Wertung, die von § 309 Nr. 6 BGB, die das Gericht komplett übersehen hat und in der Wertigkeit noch höher steht als die Bestimmungen des § 308, die Klauseln mit Wertungsmöglichkeit enthalten, also interpretiert und anders ausgelegt werden können. Demgegenüber sind Klauseln wie die Vertragsstrafe aus dem Bereich des § 309 ohne "Wenn und Aber" unwirksam.

(Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

Weiter aus den Gründen:

"Demgegenüber stellt sich die hier erörterte Rechtsfolge aus § 10 eBay-AGB, nämlich eine Übereignungsverpflichtung an den bei Auktionsabbruch Höchstbietenden ohne Rücksicht auf den Wert der Kaufsache, als mitunter krass unverhältnismäßige Sanktion des vorzeitigen Auktionsabbruches dar. Der Verkäufer wird in Fällen wie dem vorliegenden gezwungen, Eigentum ohne annähernd adäquaten Gegenwert zugunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern."

Verkäufer ist nicht schutzwürdig, wenn er einfach Auktionen abbricht

Das Gericht verkennt auch hier, dass ein Verkäufer nicht schutzwürdig ist, wenn er entgegen der eBay-Bestimmungen Auktionen abbricht, weil er beispielsweise die Ware anderweitig verkaufen möchte.

Darüber hinaus hat der redliche Verkäufer, dem eine Sache tatsächlich entweder unverschuldet kaputt gegangen oder verloren gegangen ist, oder er sich im Artikel geirrt hat, genug Möglichkeiten einem Schadensersatz und somit einem Vertragsschluss zu entgehen. eBay hat genau dieses in den AGB normiert und auch in den zahlreichen Hinweisen. Es wird daher kein Verkäufer in die Gefahr kommen, sein Eigentum stark unter Wert zu verkaufen, wenn er sich an die eBay-Grundsätze hält.

Eine Vertragsstrafenregelung ist allerdings gerade nicht möglich.

Das Urteil ist und bleibt daher eine Mindermeinung, die rechtlich auerhalb des Gerichtsbezirks Aurich keinen Einfluss hat und auch dort eigentlich nicht haben dürfte.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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