Autokauf: Zustandekommen des Kaufvertrages

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Voraussetzungen des Vertragsschlusses

Über die Frage, ob beim Kauf eines Gebrauchtwagens oder Neuwagens der Kaufvertrag rechtlich wirksam abgeschlossen worden ist, entsteht oft Streit zwischen den Parteien. Sei es, dass der Verkäufer zwischenzeitlich anderweitig einen besseren Preis erzielen konnte, sei es, dass der Käufer nach etwas Bedenkzeit kein Interesse mehr an dem Fahrzeug hat.

Wirksamer Kaufvertrag – Angebot und Annahme

Nach dem deutschen Zivilrecht bedarf der Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug für seine Wirksamkeit zweier übereinstimmender Willenserklärungen, im (einfachsten) Regelfall also einem Angebot und einer Annahme. Ein Vertrag muss jedoch wesentliche Bestandteile beinhalten, normalerweise also die Angabe, was verkauft wird und zu welchem Preis.

Christian Schilling
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Beispiel: Der Verkäufer bietet einen gebrauchten VW Golf, EZ. 2007, zum Preis von 6.000 EUR (Angebot). Der Käufer erklärt sich einverstanden (Annahme).

Natürlich ist diese Reihenfolge keinesfalls vorgegeben. Vor allem bei Preisverhandlungen kann der Ablauf umgekehrt sein, was aber an der Wirksamkeit des Vertrages nichts ändert.

Beispiel: Der Verkäufer bietet einen gebrauchten VW Golf, EZ. 2007, zum Preis von 6.000 EUR. Der Käufer macht einen Gegenvorschlag, den Wagen für 5.000 EUR zu erwerben (Angebot). Der Verkäufer nimmt dies an (Annahme).

Kein Formerfordernis

Eine bestimmte Form ist für einen Autokaufvertrag nicht einzuhalten, wenngleich es in der Praxis üblich und auch empfehlenswert ist, sämtliche wesentlichen Vertragsbestandteile schriftlich oder in Textform festzuhalten. Dies empfiehlt sich schon aus Gründen der Beweissicherung und Streitvermeidung.

Indes sind Vertragsschlüsse nicht nur schriftlich, sondern eben auch mündlich möglich und kommen vor.

Die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln wie E-Mail, Instant Messaging (WhatsApp) nimmt auch im Bereich des Autohandels zu. Diese führt aber oft zur Unvollständigkeit des vertraglich Gewollten. Dennoch ist es wichtig festzuhalten, dass ein verbindlicher Kaufvertrag über ein Fahrzeug auch per E-Mail geschlossen werden kann.

Abändernde Annahme

Wenn der Abschluss des Kaufvertrages nicht so abläuft, wie oben beschrieben, wird es komplizierter.

Beispiel: Der Verkäufer bietet den VW Golf für 6.000 EUR. Ein Interessent macht das Angebot, den Wagen für 6.000 EUR zu erwerben, wenn er neue Winterreifen dazu erhält.

Ein Vertrag ist hier nicht zustande gekommen. Das Angebot des Verkäufers muss ohne Abweichungen angenommen werden. Ein ,,Gegenvorschlag“ des potentiellen Käufers, der andere Konditionen erhält, wird als neues Angebot gewertet. Dieses neue Angebot bedarf nun der Annahme durch den Verkäufer. Diese Annahme darf freilich wiederum keine Abweichungen enthalten.

„Verbindliche Bestellung“ – wirksamer Vertrag?

Viele AGB von gewerblichen Autohändlern sehen vor, dass der Käufer eine sog. ,,verbindliche Bestellung zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs“ abgeben soll, wenn ein Kauf angebahnt wird.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht bedeutet eine verbindliche Bestellung im Regelfall gerade nicht, dass damit bereits ein rechtswirksamer Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist. Nach den AGB vieler Händler gibt der Käufer mit der verbindlichen Bestellung lediglich ein ihn einseitig bindendes Angebot gegenüber dem Verkäufer ab. An dieses Angebot ist der Kunde zunächst gebunden, üblich sind hier Frist von 10 Tagen, teilweise auch mehr. Innerhalb dieser Frist kann der Händler das Angebot durch schriftliche Bestätigung oder Auslieferung des Fahrzeugs annehmen. Der Händler kann aber das Angebot ebenso gut ablehnen und dann besteht kein Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs.

Je nach Ausgestaltung der AGB kommt es auch vor, dass der Käufer bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer von seiner Bestellung (=Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags) wieder Abstand nehmen kann.

Im Einzelfall kann hier erhebliches Konfliktpotential stecken, weil die Begriffe oft zu Missverständnissen führen. Daneben ist es immer sinnvoll, die konkreten AGB des Händlers im Hinblick auf diese Klausel auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gewerbliche Händler verwenden in den meisten Fällen Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einer Vielzahl von Klauseln.

Hier stellen sich – vereinfacht gesagt – zwei Fragen:

  • Wurden die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen (Einbeziehungskontrolle)?
  • Sind einzelne Klauseln, auf die sich der Händler im Konfliktfall beruft, wirksam (Klauselkontrolle)?

Die damit verbundenen Rechtsfragen sind im Einzelfall kompliziert. Wir beraten Sie gerne bei der Frage, ob Sie sich als Händler auf die AGB berufen können oder nicht – oder als Käufer, ob die AGB Ihnen entgegengehalten werden dürfen.

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