Befristung von Geschenk- und Rabattgutscheinen

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Groupon & Co. Inwieweit ist eine Befristung von Gutscheinen rechtlich zulässig?

Vielleicht kennen Sie das Problem: Sie haben zu Weihnachten oder im Rahmen eines anderen Anlasses einen Gutschein über eine bestimmte Leistung geschenkt bekommen und stellen Monate, oder sogar erst Jahre später mit Erschrecken fest, dass er abgelaufen ist. Zu Recht werden sich viele von Ihnen fragen: "Ist die Befristung des Gutscheins rechtlich überhaupt zulässig? Schließlich erhalte ich doch keinerlei Gegenwert für das vom Käufer des Gutscheins im Voraus gezahlte Geld?"

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer derartigen Befristung ist zwischen verschiedenen Gutscheinarten zu differenzieren.

Geschenkgutschein und Wertgutschein

Zum einen gibt es die herkömmlichen Geschenkgutscheine, bei denen der Käufer eine bestimmte Dienstleistung oder Ware im Voraus bezahlt und vom Unternehmen als Surrogat einen Gutschein erhält, dessen Vorlage das Unternehmen verpflichtet, die dort vermerkte Leistung zu erbringen.

Ähnlich sind Wertgutscheine, die einen bestimmten Geldbetrag ausweisen, der vom Käufer des Gutscheins an das Unternehmen gegen Ausstellung des Gutscheins bezahlt wird. Der Gutscheininhaber kann den Gutschein dann beim ausstellenden Unternehmen als Zahlungsmittel für dessen Waren oder Dienstleistungen verwenden.

Bzgl. dieser Art von Gutscheinen ist die Rechtsprechung eindeutig:

Da die gesetzliche regelmäßige Verjährungsfrist von vertraglichen Ansprüchen drei Jahre beträgt, wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, wenn die gesetzliche Frist ohne gerechtfertigten Grund verkürzt wird. Das Unternehmen, das den Gutschein ausgestellt hat, wird sich somit nicht auf einen Ablauf des Gutscheins berufen können, wenn seit der Ausstellung weniger als drei Jahre vergangen sind (vgl. AG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az. 118 C 48/12; OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 29 U 3193/07).

Rabattgutscheine von Groupon oder DailyDeal

Von den oben dargestellten Gutscheinen zu unterscheiden sind solche Gutscheine, bei denen der Marktwert der versprochenen Dienstleistung oder Ware um einiges höher ist als der für den Gutschein verlangte Preis. Derartige Gutscheine dienen in erster Linie der Gewinnung von Kunden. Praxisrelevante Beispiele hierfür sind die Gutscheine von Groupon oder DailyDeal. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 25.10.2011, Az. 15 O 663/10) ist die Verkürzung der Verjährung durch das Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung gerechtfertigt. Schließlich ist das Unternehmen verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu einem sehr geringen Preis für die Gutscheininhaber bereitzuhalten.

Zudem sehen die großen Gutscheinplattformen wie Groupon oder DailyDeal in ihren AGB die Möglichkeit vor, abgelaufene Gutscheine im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr gegen andere Gutscheine umzutauschen (vgl. etwa Ziffer 7.5. der AGB von Groupon).

Folglich können Gutscheine dieser Art im Gegensatz zu den herkömmlichen Gutscheinen auch eine Gültigkeitsdauer von unter drei Jahren haben. Bei sehr stark rabattierten Leistungsangeboten kann sogar eine Dauer von wenigen Monaten noch gerechtfertigt sein.